§ 2. Zweck der Wahlschuld. Besondere Zwecke.
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Fassadenanstrich: „graublau oder graugelb". — Sicherungszweck?
Wahlzweck? —
Der Besteller besorgt ebensowenig, daß die graublaue Olfarbe ¬
ausgehen könne, wie dem Anstreicher daran gelegen ist, ob er seinen
Pinsel in die eine oder in die andere Farbe eintaucht. Der Besteller hat
seine Ansprüche an die Leistung so weit präzisiert, als er an dieser Präzisierung
interessiert ist. Er hat den Beginn und die Dauer der Arbeit bestimmt,
er hat sich ausbedungen, daß ein Firnis verwendet werde, der gut trocknet,
nicht absplittert, keine Blasen zieht u. s. w. Auf die Frage nach dem gewünschten ¬
Farbenton hat er dem Anstreicher erwidert: „wie man so ein
Haus in dieser Stadtgegend anzustreichen pflegt, graublau oder graugelb'
und damit zu verstehen gegeben, daß ihm dieser Punkt gleichgültig ist.
Auf dem gleichen Niveau steht die große Mehrzahl der im täglichen
Verkehre vorkommenden sog. Wahlschuldverhältnisse mit Wahl des Schuldners.
Der Gast bestellt „Holländer- oder Schweizerkäse", „Gorgonzola oder Camembert", ¬
„rohen oder gekochten Schinken", „eine Weiße oder eine Grätze
(Bier), „einen Boltenhäger oder Richtenberger" (Kornbranntwein)
„ein
Glas Sherry oder Portwein" u. s. w., die Hausfrau bei ihrem Lieferanten
„zwei Enten oder eine Gans"
„Hecht oder Zander"
„einen Kalbsrücken
oder eine Kalbskeule", „Bratwurst oder Saucischen", „Kopfsalat oder Endivie"
u. s. w. Der gleichen Kategorie gehören gewisse gesetzliche Alternativen an
so die der §§ 1807, 1814 BGB. An die Anlegung von Mündelgeldern werden
gewisse Anforderungen gestellt. Das Gesetz präzisiert dieselben, soweit es
diese Präzisierung im Interesse des Mündels als notwendig erachtet, darüber
hinaus läßt es dem Vormunde Bewegungsfreiheit. Von einem Sicherungszweck, ¬
einem Wahlzweck ist auch hier keine Rede. Daß disponibele Mündelgelder ¬
verzinslich anzulegen sind, ist selbstverständlich (§ 1806 BGB.). Ebenso
selbstverständlich ist es, daß hier die Wahl dem Vormunde nicht eingeräumt
ist, um ihm das besondere Vergnügen des Wählenkönnens zu bereiten.
—
„Bar mit 2% Skonto oder Ziel drei Monate.
Sicherungszweck?
Wahlzweck?
Der Verkäufer kann sich nach Lage der Sache einer
Kreditgewährung nicht gut entziehen. Durch das erste Glied der Alternative
sucht er für den Käufer ein Kompelle zu der ihm, dem Verkäufer, erwünschteren
Barzahlung zu schaffen.
Nach § 46 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 hat die Auszahlung ¬
des dem Schiffsmanne bei Beendigung des Dienstverhältnisses zustehenden ¬
Heuerguthabens an den Schiffsmann persönlich vor dem abmusternden ¬
Seemannsamte oder durch dessen Vermittelung
zu geschehen. Daß
dem Schiffsmanne sein Guthaben zu teil werden muß
ist selbstverständlich
und damit entfällt der Sicherungszweck in dem früheren Sinne. Dem Kapitän
wird durch die Vorschrift eine Wahl nicht gegeben, es werden vielmehr die