Metadaten : Descrizione della Reale Galleria di Firenze secondo lo stato attuale

§  2.  Zweck  der  Wahlschuld.  Besondere  Zwecke.
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Fassadenanstrich:  „graublau  oder  graugelb".  —  Sicherungszweck?
Wahlzweck?  —
Der  Besteller  besorgt  ebensowenig,  daß  die  graublaue  Olfarbe ¬
  ausgehen  könne,  wie  dem  Anstreicher  daran  gelegen  ist,  ob  er  seinen
Pinsel  in  die  eine  oder  in  die  andere  Farbe  eintaucht.  Der  Besteller  hat
seine  Ansprüche  an  die  Leistung  so  weit  präzisiert,  als  er  an  dieser  Präzisierung
interessiert  ist.  Er  hat  den  Beginn  und  die  Dauer  der  Arbeit  bestimmt,
er  hat  sich  ausbedungen,  daß  ein  Firnis  verwendet  werde,  der  gut  trocknet,
nicht  absplittert,  keine  Blasen  zieht  u.  s.  w.  Auf  die  Frage  nach  dem  gewünschten ¬
  Farbenton  hat  er  dem  Anstreicher  erwidert:  „wie  man  so  ein
Haus  in  dieser  Stadtgegend  anzustreichen  pflegt,  graublau  oder  graugelb'
und  damit  zu  verstehen  gegeben,  daß  ihm  dieser  Punkt  gleichgültig  ist.
Auf  dem  gleichen  Niveau  steht  die  große  Mehrzahl  der  im  täglichen
Verkehre  vorkommenden  sog.  Wahlschuldverhältnisse  mit  Wahl  des  Schuldners.
Der  Gast  bestellt  „Holländer-  oder  Schweizerkäse",  „Gorgonzola  oder  Camembert", ¬
  „rohen  oder  gekochten  Schinken",  „eine  Weiße  oder  eine  Grätze
(Bier),  „einen  Boltenhäger  oder  Richtenberger"  (Kornbranntwein)
„ein
Glas  Sherry  oder  Portwein"  u.  s.  w.,  die  Hausfrau  bei  ihrem  Lieferanten
„zwei  Enten  oder  eine  Gans"
„Hecht  oder  Zander"
„einen  Kalbsrücken
oder  eine  Kalbskeule",  „Bratwurst  oder  Saucischen",  „Kopfsalat  oder  Endivie"
u.  s.  w.  Der  gleichen  Kategorie  gehören  gewisse  gesetzliche  Alternativen  an
so  die  der  §§  1807,  1814  BGB.  An  die  Anlegung  von  Mündelgeldern  werden
gewisse  Anforderungen  gestellt.  Das  Gesetz  präzisiert  dieselben,  soweit  es
diese  Präzisierung  im  Interesse  des  Mündels  als  notwendig  erachtet,  darüber
hinaus  läßt  es  dem  Vormunde  Bewegungsfreiheit.  Von  einem  Sicherungszweck, ¬
  einem  Wahlzweck  ist  auch  hier  keine  Rede.  Daß  disponibele  Mündelgelder ¬
  verzinslich  anzulegen  sind,  ist  selbstverständlich  (§  1806  BGB.).  Ebenso
selbstverständlich  ist  es,  daß  hier  die  Wahl  dem  Vormunde  nicht  eingeräumt
ist,  um  ihm  das  besondere  Vergnügen  des  Wählenkönnens  zu  bereiten.
—
„Bar  mit  2%  Skonto  oder  Ziel  drei  Monate.
Sicherungszweck?
Wahlzweck?
Der  Verkäufer  kann  sich  nach  Lage  der  Sache  einer
Kreditgewährung  nicht  gut  entziehen.  Durch  das  erste  Glied  der  Alternative
sucht  er  für  den  Käufer  ein  Kompelle  zu  der  ihm,  dem  Verkäufer,  erwünschteren
Barzahlung  zu  schaffen.
Nach  §  46  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  hat  die  Auszahlung ¬
  des  dem  Schiffsmanne  bei  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  zustehenden ¬
  Heuerguthabens  an  den  Schiffsmann  persönlich  vor  dem  abmusternden ¬
  Seemannsamte  oder  durch  dessen  Vermittelung
zu  geschehen.  Daß
dem  Schiffsmanne  sein  Guthaben  zu  teil  werden  muß
ist  selbstverständlich
und  damit  entfällt  der  Sicherungszweck  in  dem  früheren  Sinne.  Dem  Kapitän
wird  durch  die  Vorschrift  eine  Wahl  nicht  gegeben,  es  werden  vielmehr  die
            
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