§. 23. Die Valuta.
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In der Regel berichtigt der Remittent des an seine Order gestellten ¬
und ihm begebenen Wechsels die Valuta; sie kann aber
auch von einem Dritten geleistet werden, z. B. von dem Kommissionär, ¬
welcher den Wechsel für seinen Kommittenten besorgt.
Dies wird im Wechsel angedeutet durch den Valutenvermerk:
„Werth von N.“, „Valuta in Rechnung N.“ oder dgl. (vgl. §.29).
Man spricht wohl auch bei dem Deckungsverhältniss von
einer Valuta, und bezeichnet damit den Werth, welchen der Bezogene ¬
für die Leistung der Wechselzahlung vom Trassanten erhält, -
d. h. eben die Deckung (§. 26); im Folgenden aber bezeichnet
Valuta nur die dem Geber, Deckung hingegen die dem Bezogenen
(resp. Domiziliaten) zukommende Schadloshaltung.
Art und Betrag der Valuta wird durch den Wechselschluss
bestimmt; doch enthält dieser nicht immer eine ausdrückliche Festsetzung; -
in diesem Falle versteht sich Baarzahlung nach Kurs
(§. 24) am Begebungsort; denn nun erscheint der Wechselschluss
als Kauf, der Remittent als Käufer des Papiers.
In gleicher Weise wie zwischen dem Aussteller und Remittenten ¬
besteht ein Valutenverhältniss zwischen dem Indossanten
und dem Indossatar. Hatte der Trassant die Tratte an seine
eigene Order gestellt, so entsteht überhaupt erst durch sein Giro
ein Valutenverhältniss. Aber auch wenn der Nehmer den Wechsel
weiter begibt, enthält die Begebung durch Giro ein neues Wechselgeschäft ¬
zwischen Geber und Nehmer. Dabei folgt aber aus der
Selbstständigkeit der einzelnen Verpflichtungen, dass der folgende
Nehmer von dem Valutenverhältniss des vorhergehenden nicht
berührt wird; meist ist ihm dasselbe gar nicht bekannt.
Die Tratte und das Indossament enthält gewöhnlich eine An
deutung über die Berichtigung der Valuta, sg. Valutabekenntniss -
(Valutenklausel, Valutenformel, Valutenquittung), z. B.: „Werth
empfangen“, „Werth in Rechnung“, „Werth gewechselt“ u. s. f.
Aus diesem Vermerk lässt sich aber nicht das Valutenverhältniss,
die Art der Valutenberichtigung mit Bestimmtheit entnehmen; er
enthält in der Regel nicht einmal eine Quittung über die wirklich
geschehene Valutenzahlung; er ist — nach deutschem Recht
überhaupt nicht nothwendig*2) und so ist auch seine Fassung
für das Recht aus dem Wechsel unerheblich.
2) Anders nach französischem Recht, s. Wächter, Encyklopädie
S. 427.