Volltext : Wächter, Oscar von: ¬Das Wechselrecht des Deutschen Reichs mit eingehender Berücksichtigung der neuen Gesetzgebungen von Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Schweden und Norwegen, Italien, der Schweiz, England und Rußland

§.  23.  Die  Valuta.
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In  der  Regel  berichtigt  der  Remittent  des  an  seine  Order  gestellten ¬
  und  ihm  begebenen  Wechsels  die  Valuta;  sie  kann  aber
auch  von  einem  Dritten  geleistet  werden,  z.  B.  von  dem  Kommissionär, ¬
  welcher  den  Wechsel  für  seinen  Kommittenten  besorgt.
Dies  wird  im  Wechsel  angedeutet  durch  den  Valutenvermerk:
„Werth  von  N.“,  „Valuta  in  Rechnung  N.“  oder  dgl.  (vgl.  §.29).
Man  spricht  wohl  auch  bei  dem  Deckungsverhältniss  von
einer  Valuta,  und  bezeichnet  damit  den  Werth,  welchen  der  Bezogene ¬
  für  die  Leistung  der  Wechselzahlung  vom  Trassanten  erhält, -
  d.  h.  eben  die  Deckung  (§.  26);  im  Folgenden  aber  bezeichnet
Valuta  nur  die  dem  Geber,  Deckung  hingegen  die  dem  Bezogenen
(resp.  Domiziliaten)  zukommende  Schadloshaltung.
Art  und  Betrag  der  Valuta  wird  durch  den  Wechselschluss
bestimmt;  doch  enthält  dieser  nicht  immer  eine  ausdrückliche  Festsetzung; -
  in  diesem  Falle  versteht  sich  Baarzahlung  nach  Kurs
(§.  24)  am  Begebungsort;  denn  nun  erscheint  der  Wechselschluss
als  Kauf,  der  Remittent  als  Käufer  des  Papiers.
In  gleicher  Weise  wie  zwischen  dem  Aussteller  und  Remittenten ¬
  besteht  ein  Valutenverhältniss  zwischen  dem  Indossanten
und  dem  Indossatar.  Hatte  der  Trassant  die  Tratte  an  seine
eigene  Order  gestellt,  so  entsteht  überhaupt  erst  durch  sein  Giro
ein  Valutenverhältniss.  Aber  auch  wenn  der  Nehmer  den  Wechsel
weiter  begibt,  enthält  die  Begebung  durch  Giro  ein  neues  Wechselgeschäft ¬
  zwischen  Geber  und  Nehmer.  Dabei  folgt  aber  aus  der
Selbstständigkeit  der  einzelnen  Verpflichtungen,  dass  der  folgende
Nehmer  von  dem  Valutenverhältniss  des  vorhergehenden  nicht
berührt  wird;  meist  ist  ihm  dasselbe  gar  nicht  bekannt.
Die  Tratte  und  das  Indossament  enthält  gewöhnlich  eine  An
deutung  über  die  Berichtigung  der  Valuta,  sg.  Valutabekenntniss -
  (Valutenklausel,  Valutenformel,  Valutenquittung),  z.  B.:  „Werth
empfangen“,  „Werth  in  Rechnung“,  „Werth  gewechselt“  u.  s.  f.
Aus  diesem  Vermerk  lässt  sich  aber  nicht  das  Valutenverhältniss,
die  Art  der  Valutenberichtigung  mit  Bestimmtheit  entnehmen;  er
enthält  in  der  Regel  nicht  einmal  eine  Quittung  über  die  wirklich
geschehene  Valutenzahlung;  er  ist  —  nach  deutschem  Recht
überhaupt  nicht  nothwendig*2)  und  so  ist  auch  seine  Fassung
für  das  Recht  aus  dem  Wechsel  unerheblich.
2)  Anders  nach  französischem  Recht,  s.  Wächter,  Encyklopädie
S.  427.
            
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