Metadaten : Vollständiger Commentar über Martin's Civilproceß-Lehrbuch (1)

246
Erstes  Verfahren  im  ordent§. ¬
  133.
Die  Vorschrift  des  canonischen  Rechts  in  cap.  1.  X.
2.  3.,  wird  in  den  deutschen  Gerichten  nicht  anerkannt;
und  der  angezogene  I.  R.  A.,  §.  34.,  schreibt  nur
ein  Formale  des  Reichskammergerichtes  vor.
Jn  der  Praxis  findet  man  oft,  daß  eine  mündliche
Klage  einen  feierlichen  Proceß  veranlaßt;  und  daß  summarische ¬
  Klagen  schriftlich  überreicht  werden.  Anleit.  zur
gerichtl.  Prax.,  §.  5.,  S.  15.
§.  1341
A  Unter  dem  entfernten  Klaggrunde  versteht  der  Autor, ¬
  in  diesem  5.,  den  Rechtsgrund  sammt  dem  allgemeinen -
  factischen  Klaggrunde.  Dagegen  unterstelle  ich
hier  die  in  meinem  obigen  Zusatze  zu  §.  85.  aufgestellten
Begriffe.
B.  Nach  der  usuellen  Erklärung  der  römischen  und  canonischen =
  Gesetze  hat  |
1.  bei  den  dinglichen  Klagen,  der  Kläger  die  Wahl,
ob  er  nur  des  allgemeinen  thatsächlichen  Klaggrundes
gedenken  will  (z.  B.  Eigenthum,  Servitut  rc.),  oder
ob  er  auch  den  speciellen  (Ersitzung  rc.)  hinzufügen
will.  Im  ersteren  Fall  kann  der  Kläger  in  dem  Beweis =
  2)  irgend  einen  einzelnen  speciellen  Klaggrund,  oder
auch  mehrere,  noch  nachtragen:  um  diese  zu  beweisen.
Verliert  er  nun  den  Proceß,  so  trifft  die  res  judicata
den  allgemeinen  Klaggrund,  z.  B.  das  Eigenthum  überhaupt; =
  und  er  kann  das  ihm  aberkannte  Object,  mit
der  nämlichen  dinglichen  Klage  nie")  wieder  verfolgen:
—1) -
  Vergl.  hier  den  Entwurf  LX.  meiner  Materialkritik.
M.
2)  d.  h.  in  seiner  Beweisantretung.
M.
3)  Selbst  alsdann  nicht,  wenn  er  dieses  concrete  dinaliche ¬
  Recht  ex  post  (z.  B.  durch  Kauf)  erworben  hätte?
M.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer