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Erstes Verfahren im ordent§. ¬
133.
Die Vorschrift des canonischen Rechts in cap. 1. X.
2. 3., wird in den deutschen Gerichten nicht anerkannt;
und der angezogene I. R. A., §. 34., schreibt nur
ein Formale des Reichskammergerichtes vor.
Jn der Praxis findet man oft, daß eine mündliche
Klage einen feierlichen Proceß veranlaßt; und daß summarische ¬
Klagen schriftlich überreicht werden. Anleit. zur
gerichtl. Prax., §. 5., S. 15.
§. 1341
A Unter dem entfernten Klaggrunde versteht der Autor, ¬
in diesem 5., den Rechtsgrund sammt dem allgemeinen -
factischen Klaggrunde. Dagegen unterstelle ich
hier die in meinem obigen Zusatze zu §. 85. aufgestellten
Begriffe.
B. Nach der usuellen Erklärung der römischen und canonischen =
Gesetze hat |
1. bei den dinglichen Klagen, der Kläger die Wahl,
ob er nur des allgemeinen thatsächlichen Klaggrundes
gedenken will (z. B. Eigenthum, Servitut rc.), oder
ob er auch den speciellen (Ersitzung rc.) hinzufügen
will. Im ersteren Fall kann der Kläger in dem Beweis =
2) irgend einen einzelnen speciellen Klaggrund, oder
auch mehrere, noch nachtragen: um diese zu beweisen.
Verliert er nun den Proceß, so trifft die res judicata
den allgemeinen Klaggrund, z. B. das Eigenthum überhaupt; =
und er kann das ihm aberkannte Object, mit
der nämlichen dinglichen Klage nie") wieder verfolgen:
—1) -
Vergl. hier den Entwurf LX. meiner Materialkritik.
M.
2) d. h. in seiner Beweisantretung.
M.
3) Selbst alsdann nicht, wenn er dieses concrete dinaliche ¬
Recht ex post (z. B. durch Kauf) erworben hätte?
M.