Volltext : Wäber, Paul: ¬Die Pertinenz im modernen Rechte mit besonderer Berücksichtigung des bernischen Civilgesetzbuches

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sache  dauernd  verbunden,  d.  h.  in  räumliche  Beziehung
gesetzt,  —  also  nicht  zu  vorübergehenden  Zwecken.  Die
Verkehrsauffassung  muss  die  Pertinenz  als  solche  gelten
lassen.  Und  endlich:  die  Pertinenz  dient  der  Benutzung,
dem  Gebrauche  der  Hauptsache,  fördert  also  den  Nutzen.
den  dieselbe  ohne  menschliches  Zuthun  zu  gewähren  im
stande  ist,  sobald  sie  in  ihrer  Eigenart  vollendet  dasteht, ¬

damit  sind  die  Bewirtschaftungsmittel  vom
Pertinenzbegriffe  ausgeschlossen,
§  3.
B.  Das  deutsche  Privatrecht.
1.  Das  germanische  Recht  unterscheidet  sich  vom
römischen  in  der  Pertinenzlehre  gerade  dadurch,  dass
es  das  wirtschaftliche  Verhältnis  zwischen  Hauptsache
und  Pertinenz  viel  weiter  fasst,  dass  es  aber  dies  Dienstverhältnis ¬
  nicht  zum  absoluten  Erfordernis  der  Zugehöreigenschaft ¬
  macht.  Im  Gegenteil,  zunächst  sind  diejenigen.
ohne  Rücksicht  auf  ihre  Bestimmung,  in  oder  an  einen
Gebäude  auf  gewisse  Art  befestigten  beweglichen  Sachen
dessen  Zugehör,  *)  —  und  ähnlich  bei  Grundstücken.  Für
das  ältere  deutsche  Recht  hatte  also  das  Rechtssprichwort ¬
  seine  Berechtigung:  „Alles  ist  Zugehör,  was  erdwand-, ¬
  band-,  mauer-,  niet-  und  nagelfest  ist."  Damit
war  eine  Einschränkung  des  Bestandteilsbegriffes  auf  die
konstitutiven  Elemente  eines  Ganzen  verbunden.
Der  Zugehörbegriff  des  deutschen  Rechts  hängt  mit
der  demselben  eigentümlichen  durchgreifenden  Unter’) ¬
  Goslarische  Statuten:  „We  en  hus  vorkoft  eder  ene  boden.
wat  dar  ane  is  ertvast  unde  neghelvast,  dat  hört  dar  to,  it  ne  si  anders
gewillekoret.“  (Kraut,  Grundriss  zu  Vorlesungen  über  das  deutsche
Privatrecht,  6.  Aufl.,  S.  160,  §  64,  N.  1.)
            
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