Volltext : Wäber, Paul: ¬Die Pertinenz im modernen Rechte mit besonderer Berücksichtigung des bernischen Civilgesetzbuches

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Rechtsverhältnisse  ihre  Aufhebung.  Die  ihm  aus  dieser
Aufhebung  erwachsende  Benachteiligung  muss  der  an
der  Pertinenz  Berechtigte  durch  ausserhalb  der  Pertinenzlehre ¬
  fallende  Rechtsmittel  abzuwenden  suchen.
V.  Fähig,  die  Pertinenzqualität  aufzuheben,  ist  derjenige, ¬
  der  fähig  ist,  sie  zu  schaffen,  also  wer  die  Pertinenzqualität ¬
  selbst  geschaffen  hat  oder  sein  Nachfolger
im  juristischen  Besitz  oder  Eigentum.  Auch  wo  z.  B.
der  Verkäufer  der  Pertinenz  gewordenen  Sache  sich
daran  Eigentum  bis  zur  Bezahlung  des  Kaufpreises  vorbehalten ¬
  hat,  ist  nicht  er  es,  der  die  Pertinenzqualität
aufhebt,  wenn  der  Eigentumsvorbehalt  wirksam  wird,
sondern  der  Eigentümer  der  Hauptsache,  der  aber  in
diesem  Falle  dazu  verpflichtet  ist.  Für  unrichtig  halten
wir  die  vom  französischen  Kassationshofe  *)  aufgestellte
Ansicht,  dass  die  „destination“  der  Pertinenzen  mit  dem
Tode  dessen,  der  sie  schuf,  unwiderruflich  werde.  Die
ruhende  Erbschaft  vertritt  den  Erblasser,  und  ihr  Repräsentant, ¬
  der  Testamentsexekutor,  kann  innerhalb  der
Schranken  seiner  Befugnisse  der  Pertinenz  einer  Nachlasssache ¬
  die  Pertinenzqualität  nehmen.
VI.  Obwohl  das  bernische  Recht  diese  Sätze  nicht
ausdrücklich  anerkennt,  steht  nichts  ihrer  Anwendung
im  Gebiete  unseres  Civilgesetzbuches  entgegen.  Die
Nebensachen  werden  ihrer  Eigenschaft  als  solche  entkleidet, ¬
  wenn  die  zur  Entstehung  derselben  erforderlichen -
  Voraussetzungen  wegfallen:  also  entweder  die
physische  Verbindung  oder  die  unzweideutige  Bestimmung
zum  Gebrauche  der  Hauptsache;  letztere  wird  durch  eine
’)  Urteil  vom  4.  Februar  1817,  Devilleneuve  et  Carette,  5,  I.
278;  derselben  Meinung  sind  Dalloz,  a.  a.  O.,  n°  135,  und  Demolombe, ¬
  a.  a.  O.,  n°  327.  Unserer  Ansicht  ist  Troplong,  priv.  et  hyp.,
n°  399,  p.  17.
            
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