Volltext : Wäber, Paul: ¬Die Pertinenz im modernen Rechte mit besonderer Berücksichtigung des bernischen Civilgesetzbuches

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auch  neue  Pertinenzen  dienen  konnten.  Daher  mussten
die  Zugehörden  der  Häuser  zahlreicher  werden,  weil
Klima  und  Kulturentwicklung  grössere  Anforderungen
an  sie  stellten  als  im  römischen  Süden,  daher  konnte
auch  die  Maschine  im  Fabrikgebäude  nicht  mehr  als
instrumentum  negotii,  sondern  musste  als  Pertinenz  des
Etablissements,  dem  sie  angepasst  war,  gelten.*)  Nur
das  landwirtschaftliche  Grundstück  blieb  sich  gleich,  und
deshalb  blieb  auch  das  landwirtschaftliche  Inventar  vom
Pertinenzbegriffe  nach  wie  vor  ausgeschlossen.
IV.  So  ergiebt  sich  als  Resultat  der  gemeinrechtlichen ¬
  Entwicklung  die  Definition,  die  Baron  2)  giebt:
„Die  Pertinenz  ist  eine  an  sich  selbstündige  Sache,  welche
mit  einer  andern  in  dauernde  Verbindung  gesetzt  wurde,
um  ihre  Benutzung  zu  ermöglichen  oder  zu  befördern,
und  welche  deshalb  nach  der  Verkehrsauffassung  als  ein
Teil  jener  andern  gilt.“  Obwohl  selbständig,  gilt  sie  als
Teil  der  Hauptsache;  sie  wird  wie  ein  solcher  in  vielen
Fällen  behandelt.  Sie  ist  aber  kein  Teil  der  Hauptsache,
wie  einige  Romanisten  in  Anlehnung  an  die  Quellen,  bei
denen  zwischen  Teil  und  Pertinenz  ebenfalls  keine  klare
Scheidung  zu  finden  ist,  angenommen  haben,  3)  auch  kein
„ausserwesentlicher  Nebenteil“.
*)  Sie  ist  mit  der  Haupt*) ¬
  Urteil  des  O.  L.  G.  Kiel  vom  16.  Januar  1885.  Seufferts  Archiv, ¬
  N.  F.,  Bd.  X,  Nr.  178.  Frühere  Urteile  vertraten  die  entgegengesetzte ¬
  Ansicht;  ebenda,  Bd.  VI,  Nr.  256,  VII,  Nr.  89,  286.
2)  A.  a.  O.,  S.  80.  Ähnlich  Brinz,  Pandekten,  Bd.  IV,  S.  199.
Regelsberger,  a.  a.  O,  S.  387.  Windscheid,  Lehrbuch  des  Pandektenrechts, ¬
  Bd.  I.  S.  461,  und  Unger,  a.  a.  O.,  S.  435,  den  wir  bei  seiner
Behandlungsart  des  österreichischen  Privatrechts  ebenfalls  zu  den
Romanisten  zählen  können.
5)  Gesterding,  Alte  und  neue  Irrtümer  der  Rechtsgelehrten,
S.  311  f.
*)  Sintenis,  a.  a.  O.,  S.  435.  Funke,  Die  Lehre  von  den  Pertinenzen, ¬
  S  10.
            
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