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II. Wir müssen daraus schliessen, dass der Pertinenzbegriff ¬
im römischen Rechte von geringer Bedeutung.')
ja so gut wie unbekannt war. Doch erkannte es das
Bestehen eines Pertinenzverhältnisses zwischen verschiedenen ¬
Sachen, 2) knüpfte daran die, allerdings nicht auf
solche Fälle beschränkte, Rechtsfolge, dass, gegenteilige
Verfügung vorbehalten, gewisse über eine Sache geschlossene ¬
Rechtsgeschäfte die andere ohne weiteres ergriffen, ¬
und bezeichnete die letztere um dieser Rechtsfolge ¬
willen als zu jener gehörig, gleichsam als Teil
derselben, zu der sie in einem Dienst- und Abhängigkeitsverhältnisse ¬
stand, wie der Hausbrunnendeckel zum
Hause, der Dünger zum Grundstücke, der Weinbergspfahl ¬
zum Weinberge.
Mit Unrecht wird daher der gemeinrechtlichen Pertinenzlehre ¬
innere Begründung abgesprochen.3) Die von
den Quellen gelieferten Elemente sind allerdings spärlich,
aber sie genügen, den Grund zu einer Entwicklung des
Pertinenzinstituts abzugeben. Mit Unrecht behauptet
Göppert,*) der Grund dafür, dass einzelne Sachen in
Rechtsgeschäften über andere eingeschlossen wurden, sei
der geringe Wert gewesen, der ihnen den letztem gegenüber ¬
zukam. Dass thatsächlich die römisch-rechtlichen
Pertinenzen im Verhältnis zur Hauptsache meist von
geringem Werte waren, hängt mit der geringen Bedeutung ¬
der Pertinenzlehre, wenn wir von einer solchen
sprechen wollen, im römischen Rechte zusammen; es
bildete aber nicht den Grund der von Göppert und Hölder
’) Kohler, a. a. O., S. 30. Hölder in Holtzendorffs Rechtslexikon,
Artikel „Pertinenz“.
2) L. 13, § 31; l. 17, §§ 2, 7. D. de a. e. v. 19, 1.
3) So von Hölder, Pandekten, Bd. I, S. 160 ff. Göppert, Über
organische Erzeugnisse, S. 58 ff.
A. a. O., S. 70.