Volltext : Wäber, Paul: ¬Die Pertinenz im modernen Rechte mit besonderer Berücksichtigung des bernischen Civilgesetzbuches

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II.  Wir  müssen  daraus  schliessen,  dass  der  Pertinenzbegriff ¬
  im  römischen  Rechte  von  geringer  Bedeutung.')
ja  so  gut  wie  unbekannt  war.  Doch  erkannte  es  das
Bestehen  eines  Pertinenzverhältnisses  zwischen  verschiedenen ¬
  Sachen,  2)  knüpfte  daran  die,  allerdings  nicht  auf
solche  Fälle  beschränkte,  Rechtsfolge,  dass,  gegenteilige
Verfügung  vorbehalten,  gewisse  über  eine  Sache  geschlossene ¬
  Rechtsgeschäfte  die  andere  ohne  weiteres  ergriffen, ¬
  und  bezeichnete  die  letztere  um  dieser  Rechtsfolge ¬
  willen  als  zu  jener  gehörig,  gleichsam  als  Teil
derselben,  zu  der  sie  in  einem  Dienst-  und  Abhängigkeitsverhältnisse ¬
  stand,  wie  der  Hausbrunnendeckel  zum
Hause,  der  Dünger  zum  Grundstücke,  der  Weinbergspfahl ¬
  zum  Weinberge.
Mit  Unrecht  wird  daher  der  gemeinrechtlichen  Pertinenzlehre ¬
  innere  Begründung  abgesprochen.3)  Die  von
den  Quellen  gelieferten  Elemente  sind  allerdings  spärlich,
aber  sie  genügen,  den  Grund  zu  einer  Entwicklung  des
Pertinenzinstituts  abzugeben.  Mit  Unrecht  behauptet
Göppert,*)  der  Grund  dafür,  dass  einzelne  Sachen  in
Rechtsgeschäften  über  andere  eingeschlossen  wurden,  sei
der  geringe  Wert  gewesen,  der  ihnen  den  letztem  gegenüber ¬
  zukam.  Dass  thatsächlich  die  römisch-rechtlichen
Pertinenzen  im  Verhältnis  zur  Hauptsache  meist  von
geringem  Werte  waren,  hängt  mit  der  geringen  Bedeutung ¬
  der  Pertinenzlehre,  wenn  wir  von  einer  solchen
sprechen  wollen,  im  römischen  Rechte  zusammen;  es
bildete  aber  nicht  den  Grund  der  von  Göppert  und  Hölder
’)  Kohler,  a.  a.  O.,  S.  30.  Hölder  in  Holtzendorffs  Rechtslexikon,
Artikel  „Pertinenz“.
2)  L.  13,  §  31;  l.  17,  §§  2,  7.  D.  de  a.  e.  v.  19,  1.
3)  So  von  Hölder,  Pandekten,  Bd.  I,  S.  160  ff.  Göppert,  Über
organische  Erzeugnisse,  S.  58  ff.
A.  a.  O.,  S.  70.
            
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