Volltext : Wachler, Ludwig: ¬Die Preußische Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875

Gesetz,  betreffend  das  Hinterlegungswesen.  I.  Abschnitt.  Gebiet  der  347
Depositalordnung  von  1783  ausschl.  Hannover.  §  10.  (Note  1  —2.)
§  10.
Die  den  Bestimmungen  der  §§  1—6,  8  und  9  entgegenstehenden
Vorschriften,  insbesondere  die  Vorschriften  der  Depositalordnung  über
die  Unterbringung  und  Ausleihung  der  Depositalgelder*),  sowie  über
die  Theilnahme  der  einzelnen  Massen  an  Vermögensstücken  des
Generaldepositoriums2)  treten  außer  Kraft.
§  10.  *)  Tit.  1,  §§  32—53;  II,  Abschnitt  3,  §§  188—380.
-14,  209,  260  f.,  277  f.,  301  f.,  312  f.,  337  f.,  354;
2)  Tit.  II,  §§  11
§  18,  Verordnung  vom  18.  Juli  1849.  (G.=S.  S.  295.)
II.  Abschnitt."
Bestimmungen  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes ¬
  zu  Cöln.
*)  Nach  der  Rheinischen  Gerichtsverfassung  findet  eine  gerichtliche  Depositalverwaltung, ¬
  sowie  überhaupt  eine  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der  Aufbewahrung ¬
  zu  hinterlegender  Gegenstände  nicht  statt.  Die  dort  geltende  Gesetzgebung ¬
  unterscheidet  zwischen  dem  baaren  Gelde  einerseits  und  den  sämmtlichen
übrigen  Sachen  andererseits.  Für  die  in  gewissen  Fällen  erforderliche  Hinterlegung ¬
  von  baarem  Gelde  besteht  die  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juni  1861
hierzu  bestimmte,  dem  Finanzminister  untergebene  Depositenkasse  zu  Cöln,  deren
Direktion  auf  die  unmittelbar  bei  der  Kasse  anzubringenden  Gesuche  um  Annahme ¬
  und  Auszahlung  von  Geldern  selbstständig  verfügt.  Bei  sonstigen
Gegenständen  ordnet  in  den  gesetzlich  vorgesehenen  Fällen  der  Richter  eine
Sequestration  an,  ohne  über  diese  und  die  von  ihm  mit  der  Sequestration  beauftragte ¬
  Person  eine  Aufsicht  zu  führen.  Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten
der  Letzteren  bestimmen  sich  im  Allgemeinen  nach  den  für  den  vertragsmäßig
bestellten  Sequester  maßgebenden  Grundsätzen.*)  Eine  Hinterlegung  oder  gerichtliche ¬
  Sequestration  lediglich  zum  Zwecke  der  Verwahrung  oder  Verwaltung
der  Sache  für  den  Hinterlegenden  selbst  ist  dem  Rheinischen  Rechte  unbekannt.
Die  im  §  60  des  Entwurfs  eines  Gesetzes  über  das  Vormundschaftswesen
enthaltene  Vorschrift  ermächtigt  den  Vormundschaftsrichter,  unter  der  dort  angegebenen ¬
  Voraussetzung  Werthpapiere  des  Pflegebefohlenen,  welche  auf  den
Inhaber  lauten  oder  an  den  Inhaber  gezahlt  werden  können,  und  Kostbarkeiten
in  Verwahrung  zu  nehmen,  oder  deren  Verwahrung  bei  einer  dazu  bestimmten
Behörde  oder  Kasse  anzuordnen.  Hierdurch  wird  nach  zwei  Richtungen  hin
eine  Aenderung  des  oben  dargestellten  Zustandes  herbeigeführt.  Die  Vorschrift
fügt  nämlich  erstens  den  Fällen,  in  welchen  bisher  die  Hinterlegung  oder  die
gerichtliche  Sequestration  beziehungsweise  Verwahrung  statthaft  war  oder  geschehen ¬
  mußte,  den  Fall  einer  zum  Zweck  der  Verwahrung  der  Sache  für  den
Hinterlegenden  selbst  erfolgenden  Hinterlegung  hinzu.  Sodann  setzt  sie  eine
zur  Hinterlegung  von  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten  bestimmte  öffentliche
Behörde  oder  Kasse  voraus.  Die  in  Folge  dessen  behufs  der  Ausführung  des
*)  Bürgerl.  Ges.=Buch,  Art.  1961  ff.,  1264,  602  ec.;  Art.  1963,  Absatz  2,  2060,  Nr.  4.
Burgerl.  Proz.=Ordn.,  Art.  596  ff.
            
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