Gesetz, betreffend das Hinterlegungswesen. I. Abschnitt. Gebiet der 347
Depositalordnung von 1783 ausschl. Hannover. § 10. (Note 1 —2.)
§ 10.
Die den Bestimmungen der §§ 1—6, 8 und 9 entgegenstehenden
Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der Depositalordnung über
die Unterbringung und Ausleihung der Depositalgelder*), sowie über
die Theilnahme der einzelnen Massen an Vermögensstücken des
Generaldepositoriums2) treten außer Kraft.
§ 10. *) Tit. 1, §§ 32—53; II, Abschnitt 3, §§ 188—380.
-14, 209, 260 f., 277 f., 301 f., 312 f., 337 f., 354;
2) Tit. II, §§ 11
§ 18, Verordnung vom 18. Juli 1849. (G.=S. S. 295.)
II. Abschnitt."
Bestimmungen für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes ¬
zu Cöln.
*) Nach der Rheinischen Gerichtsverfassung findet eine gerichtliche Depositalverwaltung, ¬
sowie überhaupt eine Mitwirkung der Gerichte bei der Aufbewahrung ¬
zu hinterlegender Gegenstände nicht statt. Die dort geltende Gesetzgebung ¬
unterscheidet zwischen dem baaren Gelde einerseits und den sämmtlichen
übrigen Sachen andererseits. Für die in gewissen Fällen erforderliche Hinterlegung ¬
von baarem Gelde besteht die durch das Gesetz vom 24. Juni 1861
hierzu bestimmte, dem Finanzminister untergebene Depositenkasse zu Cöln, deren
Direktion auf die unmittelbar bei der Kasse anzubringenden Gesuche um Annahme ¬
und Auszahlung von Geldern selbstständig verfügt. Bei sonstigen
Gegenständen ordnet in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Richter eine
Sequestration an, ohne über diese und die von ihm mit der Sequestration beauftragte ¬
Person eine Aufsicht zu führen. Die Rechte und Verbindlichkeiten
der Letzteren bestimmen sich im Allgemeinen nach den für den vertragsmäßig
bestellten Sequester maßgebenden Grundsätzen.*) Eine Hinterlegung oder gerichtliche ¬
Sequestration lediglich zum Zwecke der Verwahrung oder Verwaltung
der Sache für den Hinterlegenden selbst ist dem Rheinischen Rechte unbekannt.
Die im § 60 des Entwurfs eines Gesetzes über das Vormundschaftswesen
enthaltene Vorschrift ermächtigt den Vormundschaftsrichter, unter der dort angegebenen ¬
Voraussetzung Werthpapiere des Pflegebefohlenen, welche auf den
Inhaber lauten oder an den Inhaber gezahlt werden können, und Kostbarkeiten
in Verwahrung zu nehmen, oder deren Verwahrung bei einer dazu bestimmten
Behörde oder Kasse anzuordnen. Hierdurch wird nach zwei Richtungen hin
eine Aenderung des oben dargestellten Zustandes herbeigeführt. Die Vorschrift
fügt nämlich erstens den Fällen, in welchen bisher die Hinterlegung oder die
gerichtliche Sequestration beziehungsweise Verwahrung statthaft war oder geschehen ¬
mußte, den Fall einer zum Zweck der Verwahrung der Sache für den
Hinterlegenden selbst erfolgenden Hinterlegung hinzu. Sodann setzt sie eine
zur Hinterlegung von Werthpapieren und Kostbarkeiten bestimmte öffentliche
Behörde oder Kasse voraus. Die in Folge dessen behufs der Ausführung des
*) Bürgerl. Ges.=Buch, Art. 1961 ff., 1264, 602 ec.; Art. 1963, Absatz 2, 2060, Nr. 4.
Burgerl. Proz.=Ordn., Art. 596 ff.