Vorwort zur ersten Auflage.
Als langjähriger Vormundschaftsrichter und verwaltender Vormund ¬
verfolgte ich mit großem Interesse das Entstehen der neuen Vormundschafts=Ordnung, ¬
reichte auch im Jahre 1871 einige Bemerkungen
zu dem 1. Entwurf dem Justiz=Ministerium ein, und entschloß mich
demnächst, dieselbe nebst den ergänzenden Gesetzen zu kommentiren.
Mit Liebe und Fleiß ist das bisherige Recht, die wissenschaftlichen
Ergebnisse und namentlich die Materialien einschließlich der Kritiken
r früheren Entwürfe von mir zu Rathe gezogen und benutzt worden.
Die ausgezeichneten Motive des Gesetzes, welche — wenn ich recht
unterrichtet bin — ursprünglich (1870) von dem jetzigen MinisterialDirektor ¬
Dr. Förster und in den späteren Entwürfen von den
Geheimen Ober=Justizräthen Kurlbaum II. und Dr. Stölzel herrühren, ¬
habe ich für die Einleitung und auch sonst an den geeigneten
Stellen wörtlich angeführt, da auf diese Weise der Jurist am wenigsten
in seiner Selbstthätigkeit beschränkt wird und ich mir etwas Besseres an
die Stelle zu setzen nicht getraute. Ueberhaupt ist meines Erachtens
selten an einem Gesetz mit solchem Eifer, wie an der neuen Vormundschafts=Ordnung ¬
gearbeitet worden. Die Ausarbeitung des in Inhalt
und Form vollendeten Entwurfs, die Begutachtungen der Gerichte
und Privatpersonen, die Umarbeitung desselben in Plenarsitzungen
des Justiz=Ministeriums in 2 Lesungen, der Bericht der Kommission
des Herrenhauses, die Berathung im Herrenhause, die En-bloc-Annahme ¬
der Kommissionsarbeiten im Abgeordnetenhause bezüglich der