Pfleger für eine Erbschaft. § 89. (Note 1—5.)
255
Allgem. Zulässigkeit der Bestellung eines Pflegers. § 90. (Note 1—2.)
Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden weiteren Befugnisse ¬
dieses Pflegers werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Auch bei nicht umfangreicher Vermögensverwaltung kann diesem
Pfleger ein Honorar zugebilligt werden. 5)
legitimirt erachten, bei denen es zweifelhaft sein kann, ob sie „zur Erhaltung"
des Nachlasses dienen. (Mot.) Diese Erhaltung des Nachlasses, z. B. durch Aufnahme
eines Inventars, Konservirung in statu quo, Ausübung,
Verfolgung und Vertheidigung ¬
seiner Rechte und Verwaltung desselben, liegt ihm primo loco ob,
Cfr. §§ 361/321, Konk.=Ordn. vom 8. Mai 1855 über sein Antragsrecht auf
Eröffnung des erbschaftlichen Liquidationsprozesses oder des Konkurses,
§ 359, Tit. 12, Th. I A. L.=R. wird m. Er. durch § 89 und 102 V.=O.
nicht berührt. Ofr. Johow, VI, S. 82, und Löwenstein, 2. Aufl. S. 128. Ob
und wann eine Ediktal=Ladung der unbekannten Erben zu beantragen sei, ist
dem Ermessen des Pflegers überlassen. Johow, VII. S. 62.
*) Bezüglich der Vermächtnißnehmer genügt § 90.
) leber die cura hereditatis jacentis cfr..
für das Preußische Recht Koch, Privatrecht, II, S. 711, Arndts und
Leonhard a. a. O., S. 160 f., Märcker, Nachl.-Reg., 5. Aufl.
S. 73, 195.
Gemeine Recht Arndts und Leonhard a. a. O., S. 18,
Anm. 31, und Koch, Preuß. Erbrecht, S. 130,
Französische Recht Anm. 1 und das Ministerial-Regulativ
vom 8. Juni 1864, betr. die Verwaltung der vakanten Nachlassenschaften ¬
im Bezirk des Appellatignsgerichtshofes zu Cöln.
Lottner, XII, S. 447 f.; Maaßen, S. 72; 2. Aufl. S. 93.
Ofr. auch Aum. 1 zu § 91 und A. V. vom 2. August
1878, betr. die Ablieferung herreulofer Verlassenschaften
(J.=M.=Bl. S. 124).
*) Im forum der Erbschaft, § 8, vom Vormundschafts= resp. Nachlaßgericht ¬
auf Antrag, z. B. der Gläubiger ev. von Amtswegen, auch wenn ein Miterbe
bekannt, andere aber unbekannt sind. Johow, VII, S. 87. Ofr. Civilprozeßordnung, ¬
§ 28 und 694. (Ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung
gestorben, so hat bei ruhender Erbschaft oder wenn der Erbe oder dessen Aufenthalt
unbekannt ist, das nach den Landesgesetzen zuständige Nachlaßgericht auf Antrag
des Gläubigers dem Nachlasse oder dem Erben einen Kurator zu bestellen.) 693.
(Bei einer Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen
diesen bereits begonnen hatte, bestellt das Vollstreckungsgericht zu einer Vollstreckungshandlung ¬
einen einstweiligen besonderen Vertreter.
Konkursverfahren, cfr. Konk.=O. vom 10. Februar 1877, § 202.
Ausnahme von § 34, konform dem § 83, alin. 4, von der Kommission
des Abgeordnetenhauses hinzugefügt, um das Ermessen des Gerichts bezüglich der
Bewilligung eines Honorars an den Nachlaßpfleger freier walten zu lassen.
(Ber. S. 20.)
§ 90.
Außer in den Fällen der
§ 86 — 89 ’) können3) Personen?
welche selbst zu handeln außer
Stande sind3) und der väterlichen oder
§ 90. *) D. s. die am häufigsten vorkommenden.
*) Großjährige und Minderjährige, Inländer und Ausländer. Eine
bloße Realkuratel handlungsfähiger Personen auf Grund von Privat-Dispostionen ¬
mit Konkurrenz des Gerichts kennt die V.=O. nicht. Ofr.
Anm. 21. zu § 92. Johow,
VI, S. 75.