Volltext : Wachler, Ludwig: ¬Die Preußische Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875

Pfleger  für  eine  Erbschaft.  §  89.  (Note  1—5.)
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Allgem.  Zulässigkeit  der  Bestellung  eines  Pflegers.  §  90.  (Note  1—2.)
Die  in  den  einzelnen  Landestheilen  bestehenden  weiteren  Befugnisse ¬
  dieses  Pflegers  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.
Auch  bei  nicht  umfangreicher  Vermögensverwaltung  kann  diesem
Pfleger  ein  Honorar  zugebilligt  werden.  5)
legitimirt  erachten,  bei  denen  es  zweifelhaft  sein  kann,  ob  sie  „zur  Erhaltung"
des  Nachlasses  dienen.  (Mot.)  Diese  Erhaltung  des  Nachlasses,  z.  B.  durch  Aufnahme
eines  Inventars,  Konservirung  in  statu  quo,  Ausübung,
Verfolgung  und  Vertheidigung ¬
  seiner  Rechte  und  Verwaltung  desselben,  liegt  ihm  primo  loco  ob,
Cfr.  §§  361/321,  Konk.=Ordn.  vom  8.  Mai  1855  über  sein  Antragsrecht  auf
Eröffnung  des  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  oder  des  Konkurses,
§  359,  Tit.  12,  Th.  I  A.  L.=R.  wird  m.  Er.  durch  §  89  und  102  V.=O.
nicht  berührt.  Ofr.  Johow,  VI,  S.  82,  und  Löwenstein,  2.  Aufl.  S.  128.  Ob
und  wann  eine  Ediktal=Ladung  der  unbekannten  Erben  zu  beantragen  sei,  ist
dem  Ermessen  des  Pflegers  überlassen.  Johow,  VII.  S.  62.
*)  Bezüglich  der  Vermächtnißnehmer  genügt  §  90.
)  leber  die  cura  hereditatis  jacentis  cfr..
für  das  Preußische  Recht  Koch,  Privatrecht,  II,  S.  711,  Arndts  und
Leonhard  a.  a.  O.,  S.  160  f.,  Märcker,  Nachl.-Reg.,  5.  Aufl.
S.  73,  195.
Gemeine  Recht  Arndts  und  Leonhard  a.  a.  O.,  S.  18,
Anm.  31,  und  Koch,  Preuß.  Erbrecht,  S.  130,
Französische  Recht  Anm.  1  und  das  Ministerial-Regulativ
vom  8.  Juni  1864,  betr.  die  Verwaltung  der  vakanten  Nachlassenschaften ¬
  im  Bezirk  des  Appellatignsgerichtshofes  zu  Cöln.
Lottner,  XII,  S.  447  f.;  Maaßen,  S.  72;  2.  Aufl.  S.  93.
Ofr.  auch  Aum.  1  zu  §  91  und  A.  V.  vom  2.  August
1878,  betr.  die  Ablieferung  herreulofer  Verlassenschaften
(J.=M.=Bl.  S.  124).
*)  Im  forum  der  Erbschaft,  §  8,  vom  Vormundschafts=  resp.  Nachlaßgericht ¬
  auf  Antrag,  z.  B.  der  Gläubiger  ev.  von  Amtswegen,  auch  wenn  ein  Miterbe
bekannt,  andere  aber  unbekannt  sind.  Johow,  VII,  S.  87.  Ofr.  Civilprozeßordnung, ¬
  §  28  und  694.  (Ist  der  Schuldner  vor  Beginn  der  Zwangsvollstreckung
gestorben,  so  hat  bei  ruhender  Erbschaft  oder  wenn  der  Erbe  oder  dessen  Aufenthalt
unbekannt  ist,  das  nach  den  Landesgesetzen  zuständige  Nachlaßgericht  auf  Antrag
des  Gläubigers  dem  Nachlasse  oder  dem  Erben  einen  Kurator  zu  bestellen.)  693.
(Bei  einer  Zwangsvollstreckung,  welche  zur  Zeit  des  Todes  des  Schuldners  gegen
diesen  bereits  begonnen  hatte,  bestellt  das  Vollstreckungsgericht  zu  einer  Vollstreckungshandlung ¬
  einen  einstweiligen  besonderen  Vertreter.
Konkursverfahren,  cfr.  Konk.=O.  vom  10.  Februar  1877,  §  202.
Ausnahme  von  §  34,  konform  dem  §  83,  alin.  4,  von  der  Kommission
des  Abgeordnetenhauses  hinzugefügt,  um  das  Ermessen  des  Gerichts  bezüglich  der
Bewilligung  eines  Honorars  an  den  Nachlaßpfleger  freier  walten  zu  lassen.
(Ber.  S.  20.)
§  90.
Außer  in  den  Fällen  der
§  86  —  89  ’)  können3)  Personen?
welche  selbst  zu  handeln  außer
Stande  sind3)  und  der  väterlichen  oder
§  90.  *)  D.  s.  die  am  häufigsten  vorkommenden.
*)  Großjährige  und  Minderjährige,  Inländer  und  Ausländer.  Eine
bloße  Realkuratel  handlungsfähiger  Personen  auf  Grund  von  Privat-Dispostionen ¬
  mit  Konkurrenz  des  Gerichts  kennt  die  V.=O.  nicht.  Ofr.
Anm.  21.  zu  §  92.  Johow,
VI,  S.  75.
            
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