Volltext : Wachler, Ludwig: ¬Die Preußische Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875

Benenn.  u.  Befreiung  ein.  Pfleg.  durch  d.  Zuwendenden.  §  87.  (Note  4-7.)  253
Pfleger  für  eine  Leibesfrucht.  §  88.  (Note  1.)
Von  der  Rechnungslegung  während  der  Dauer  der  Pflegschaft  5)
von  der  Sicherheitsstellung  und  von  der  Nothwendigkeit  der  Genehmigung ¬
  des  Gegenvormundes")  oder  des  Vormundschaftsgerichts
zu  gewissen  Handlungen  kann  der  Pfleger  bei  der  Zuwendung  befreit
werden.*)
Stirbt  der  berufene  Pfleger  oder  weigert  er  die  Uebernahme  der  Pflegschaft,
ist  auch  kein  Ersatzmann  berufen  (§  91,  §  19),  so  ernennt  der  Richter  den  Pfleger,
Nov.  117,  cap.  1.  Roßmann,  S.  15.  Der  Waisenrath  ist  als  Pfleger  nicht
ausgeschlossen.  Johow,  VI,  S.  64.
5)  Nicht  von  der  Legung  der  Schlußrechnung.  §  68.
3)  Falls  ein  solcher  bestellt  ist.  §  91,  Anm.  2.
)  Der  Regierungsentwurf  erkannte  nur  ein  Recht  des  Zuwendenden  zur
Befreiung  des  Pflegers  von  Rechnungslegung  und  Sicherheitsstellung  an,
Das  Herrenhaus  hat  durch  die  Annahme  eines  Antrages  Becker  den  Abs.  2
erweitert  und  die  Befugnisse,  welche  dem  Erblasser  bei  der  Vormundschaft  beigelegt ¬
  sind,  auch  auf  die  Pflegschaft  übertragen.  S.  §  47,  dessen  Anwendung
auf  jeden  Erblasser,  auch  die  Mutter,  erweitert  ist;  s.  dagegen  Anm.  2  zu  §  47.
Sten.  Ber.  des  Herrenhauses,  S.  185.  §  91,  alin.  1;  §  59,  alin.  2.  Eine
weitergehende  Befreiung  (z.  B.  §  60)  ist  ausgeschlossen.
Dernburg,  S.  75;  2.  Aufl.  S.  88,  nennt  die  Nichtwiederholung  des  §  60.
alin.  2,  einen  Zufall  und  läßt  auch  eine  solche  Befreiung  zu,
Redaktionsfehler  —  nur  ein  solcher  kann  überhaupt  vorliegen
dürfen
aber  nicht  einfach  ignorirt  werden.  Die  Vorschrift  des  Gesetzes  entscheidet  und
duldet  eine  extensive  Interpretation  nicht.
Auch  Löwenstein,  S.  113,
nennt  die  Ansicht  Dernburg's  gewagt,  und
Dalcke  bei  Koch  a.  a.  O.,  S.  289,  verwirft  sie  ebenfalls.
Die  Befreiung  ist  gemäß  §  47,  alin.  2,  in  die  Bestallung  des  Pflegers
aufzunehmen.  Johow,  VII,  S.  90.
Die  Befreiung  kann  zweifellos  in  derselben  Form,  wie  die  Zuwendung  selbst,
giltig  erfolgen.  (Ber.  der  Kommission  des  Abgeordnetenhauses,  S.  20.)  Ofr.
§§  17,  Nr.  2,  36,  47,  91.  Dernburg,  2.  Aufl.  S.  89,  erklärt  die  Form  des
§  17  für  bindend,  obwohl  er  sonst  (S.  87)  dem  Formalismus  entgegentritt.
Gl.  A.  mit  mir  ist  Löwenstein,  S.  113;  2.  Aufl.  S.  126.  Maaßen,  S.  71:
2.  Aufl.  S.  92.
§  88.*)
Eine  Leibesfrucht,  welche  unter  Voraussetzung  ihrer  bereits  erfolgten ¬
  Geburt?)  nicht  unter  väterlicher  Gewalt  stehen  würde,  erhält
auf  Antrag  3)  der  Schwangeren  oder  auf  Antrag  desjenigen,  dessen
Rechte  durch  eine  mögliche  Geburt  betroffen  werden,  oder  in  geeigneten
Fallen  von  Amtswegen  einen  Pfleger.")
§  88.  *)  Nach  §  10,  Tit.  18,  Th.  II  A.  L.=R.,  wird  einer  Leibesfrucht
ein  Kurator  bestellt,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieselbe  in  der  Ehe  oder  außer
der  Ehe  erzeugt  ist.  Auch  das  Oesterreichische  Gesetzbuch  macht  in  dieser  Beziehung ¬
  keinen  Unterschied.  §  274.
Das  Sächsische  Gesetzbuch  erwähnt  dagegen  nur  der  Leibesfrucht  einer
Wittwe.  §  1995.
            
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