Benenn. u. Befreiung ein. Pfleg. durch d. Zuwendenden. § 87. (Note 4-7.) 253
Pfleger für eine Leibesfrucht. § 88. (Note 1.)
Von der Rechnungslegung während der Dauer der Pflegschaft 5)
von der Sicherheitsstellung und von der Nothwendigkeit der Genehmigung ¬
des Gegenvormundes") oder des Vormundschaftsgerichts
zu gewissen Handlungen kann der Pfleger bei der Zuwendung befreit
werden.*)
Stirbt der berufene Pfleger oder weigert er die Uebernahme der Pflegschaft,
ist auch kein Ersatzmann berufen (§ 91, § 19), so ernennt der Richter den Pfleger,
Nov. 117, cap. 1. Roßmann, S. 15. Der Waisenrath ist als Pfleger nicht
ausgeschlossen. Johow, VI, S. 64.
5) Nicht von der Legung der Schlußrechnung. § 68.
3) Falls ein solcher bestellt ist. § 91, Anm. 2.
) Der Regierungsentwurf erkannte nur ein Recht des Zuwendenden zur
Befreiung des Pflegers von Rechnungslegung und Sicherheitsstellung an,
Das Herrenhaus hat durch die Annahme eines Antrages Becker den Abs. 2
erweitert und die Befugnisse, welche dem Erblasser bei der Vormundschaft beigelegt ¬
sind, auch auf die Pflegschaft übertragen. S. § 47, dessen Anwendung
auf jeden Erblasser, auch die Mutter, erweitert ist; s. dagegen Anm. 2 zu § 47.
Sten. Ber. des Herrenhauses, S. 185. § 91, alin. 1; § 59, alin. 2. Eine
weitergehende Befreiung (z. B. § 60) ist ausgeschlossen.
Dernburg, S. 75; 2. Aufl. S. 88, nennt die Nichtwiederholung des § 60.
alin. 2, einen Zufall und läßt auch eine solche Befreiung zu,
Redaktionsfehler — nur ein solcher kann überhaupt vorliegen
dürfen
aber nicht einfach ignorirt werden. Die Vorschrift des Gesetzes entscheidet und
duldet eine extensive Interpretation nicht.
Auch Löwenstein, S. 113,
nennt die Ansicht Dernburg's gewagt, und
Dalcke bei Koch a. a. O., S. 289, verwirft sie ebenfalls.
Die Befreiung ist gemäß § 47, alin. 2, in die Bestallung des Pflegers
aufzunehmen. Johow, VII, S. 90.
Die Befreiung kann zweifellos in derselben Form, wie die Zuwendung selbst,
giltig erfolgen. (Ber. der Kommission des Abgeordnetenhauses, S. 20.) Ofr.
§§ 17, Nr. 2, 36, 47, 91. Dernburg, 2. Aufl. S. 89, erklärt die Form des
§ 17 für bindend, obwohl er sonst (S. 87) dem Formalismus entgegentritt.
Gl. A. mit mir ist Löwenstein, S. 113; 2. Aufl. S. 126. Maaßen, S. 71:
2. Aufl. S. 92.
§ 88.*)
Eine Leibesfrucht, welche unter Voraussetzung ihrer bereits erfolgten ¬
Geburt?) nicht unter väterlicher Gewalt stehen würde, erhält
auf Antrag 3) der Schwangeren oder auf Antrag desjenigen, dessen
Rechte durch eine mögliche Geburt betroffen werden, oder in geeigneten
Fallen von Amtswegen einen Pfleger.")
§ 88. *) Nach § 10, Tit. 18, Th. II A. L.=R., wird einer Leibesfrucht
ein Kurator bestellt, ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe in der Ehe oder außer
der Ehe erzeugt ist. Auch das Oesterreichische Gesetzbuch macht in dieser Beziehung ¬
keinen Unterschied. § 274.
Das Sächsische Gesetzbuch erwähnt dagegen nur der Leibesfrucht einer
Wittwe. § 1995.