Volltext : Wachler, Ludwig: ¬Die Preußische Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875

252  Pflegsch.  d.  i.  väterl.  Gew.  od.  unt.  Vormundsch.  steh.  Pers.  §86.  (Note  5—9.)
Benenn.  u.  Befreiung  ein.  Pfleg.  durch  d.  Zuwendenden.  §  87.  (Note  1—4.)
Auch  die  Vertretung  des  Vormundes  durch  den  Gegenvormund
soweit
in  solcher  bestellt  ist  —  in  Kollisionsfällen  hat  das  Gesetz  nicht  adoptirt.  Im
Französischen  Recht  ist  —  außer  der  bestimmten  Vorschrift  des  art.  450,  alin  3
Code  —  die  Frage  kontrovers.  (Philippi,  Vormundschaft,  S.  47.  Thihaut
Französ.  Civilrecht,  S.  183.  Art.  420  Code.)
Das  Gesetz  hat  hierdurch  der
Aufsichtsstellung  des  Gegenvormundes  Rechnung  getragen.
Z.  B.  Mangels  Bestellung  eines  Vormundes
bei  ausdrücklicher  Bestimmung ¬
  eines  Pflegers  bei  der  Zuwendung  (§  87),
wegen  Todes  des  Vormundes, ¬
  Krankheit  oder  Abwesenheit  desselben  oder  des  Vaters,  bei  Vorhandensein ¬
  von  Vermögen  hiesiger  Mündel  im  Auslande  ec.  In  diesem  letzteren  Fall
muß  dort  ein  Pfleger  von  der  zuständigen  Behörde  des  Auslandes  bestellt
werden.  Cfr.  §  83,  Tit.  18,  Th.  II  A.  L.-R.,  §§  41  und  78  des  Entwurfs
von  1870.  Anm.  6  zu  §  27.
Darüber  entscheidet  der  Vormundschaftsrichter.  Cfr.  Anm.  6  zu  §  81
und  Anm.  3  zu  §  90.  Durch  die  Bestellung  ist  der  Pfleger  nach  Außen
legitimirt.  Löwenstein,  2.  Aufl.  S.  125.
8)  Z.  B.  bei  dem  Abschluß  von  Rechtsgeschäften  oder  Führung  von  Prozessen. ¬
  Auch  darüber,  namentlich  die  Erheblichkeit  der  Kollision,  entscheidet
der  Vormundschaftsrichter.
Entspricht  dem  §  48,  Tit.  18,  Th.  II  A.  L.-R.  Die  Praxis  der  altländischen ¬
  Gerichte  bestellte,  konform  der  ersten  Fassung  dieser  Stelle  (Ges.-Rev.,
Pens.  VII,  S.  270),  nur  dem  einen  Theil  der  Mündel  einen  Kurator  und  den
Vormund  selbst  zum  Vertreter  desjenigen,  für  dessen  Rechte  er  sich  erklärt  hat.
Die  Motive  des  Gesetzes  reprobiren  dies  ausdrücklich  unter  Bezugnahme
auf  das  Sächsische  B.  G.=B.,  §  1920,  und  das  Oesterreichische  G.=B.,  §  272,
und  die  Fassung  „jeder  Mündel"  statt  „jedem  von  beiden  Theilen"  läßt  über
die  Auslegung  keinen  Zweifel.  Als  Grund  führten  die  Motive  des  Entwurfs
von  1870  an,  daß  die  Unparteilichkeit  des  gemeinschaftlichen  Vormundes  in  einer
solchen  Lage  leicht  gefährdet  werden  könne.  Die  Motive  von  1873  und  1875
erachten  es  nicht  für  angemessen.  Mich  befriedigen  beide  Gründe  nicht.  Cfr.
auch  Anm.  1  zu  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Geschäftsfähigkeit  Minderjähriger ¬
  2c.,  vom  12.  Juli  1875  (G.=S.  S.  518),  unten.  Maaßen,  S.  71,
2.  Aufl.  S.  92,  will  für  Gruppen  die  Bestellung  von  Pflegern  zulassen.
§  87.
Wird  bei  Zuwendungen  an  eine  in  väterlicher  Gewalt  oder  unter
Vormundschaft  stehende  Person  durch  Anordnung*)  desjenigen,  welcher
die  Zuwendung2)  gemacht  hat,  eine  Pflegschaft  nöthig3),  so  ist  der
bei  der  Zuwendung  Benannte  zum  Pfleger  berufen.*)
§  87.  *)  Konform  dem  §  160,  Tit.  2,  und  §§  37  f.,  142,  175,  976  ,
Tit.  18,  Th.  II  A.  L.=R.,  ohne  daß  jedoch  noch  eine  Zuwendung  über  den
schuldigen  Pflichttheil  nothwendig  wäre.  Ges.-Rev.,  Pens.  VII,  S.  84:  quem
beneficii  sui  velit  esse  modum.
Unter  Lebenden  oder  von  Todes  wegen.
Durch  Ausschluß  des  Vaters  oder  Vormundes  von  der  Verwaltung.
Auch  die  Mutter  als  Vormünderin  kann  ausgeschlossen  werden.
Dagegen  darf  der  Nießbrauch  des  Pflichttheils  Seitens  der  Ascendelten
des  Kindes  dem  Vater  nicht  entzogen  werden.  §  155,  Tit.  2,  Th.  II  A.  L.-M.
Dasselbe  gilt  von  der  geschiedenen  Ehefrau.  Erk.  des  Ob.=Trib.  vom  3.  Marz
1852.  Striethorst,  Archiv,  Bd.  IV,  S.  368.
Cfr.  §  17  und  18,  alin.  2.  Ein  gesetzlicher  Unfähigkeitsgrund  dar
natürlich  nicht  vorliegen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer