252 Pflegsch. d. i. väterl. Gew. od. unt. Vormundsch. steh. Pers. §86. (Note 5—9.)
Benenn. u. Befreiung ein. Pfleg. durch d. Zuwendenden. § 87. (Note 1—4.)
Auch die Vertretung des Vormundes durch den Gegenvormund
soweit
in solcher bestellt ist — in Kollisionsfällen hat das Gesetz nicht adoptirt. Im
Französischen Recht ist — außer der bestimmten Vorschrift des art. 450, alin 3
Code — die Frage kontrovers. (Philippi, Vormundschaft, S. 47. Thihaut
Französ. Civilrecht, S. 183. Art. 420 Code.)
Das Gesetz hat hierdurch der
Aufsichtsstellung des Gegenvormundes Rechnung getragen.
Z. B. Mangels Bestellung eines Vormundes
bei ausdrücklicher Bestimmung ¬
eines Pflegers bei der Zuwendung (§ 87),
wegen Todes des Vormundes, ¬
Krankheit oder Abwesenheit desselben oder des Vaters, bei Vorhandensein ¬
von Vermögen hiesiger Mündel im Auslande ec. In diesem letzteren Fall
muß dort ein Pfleger von der zuständigen Behörde des Auslandes bestellt
werden. Cfr. § 83, Tit. 18, Th. II A. L.-R., §§ 41 und 78 des Entwurfs
von 1870. Anm. 6 zu § 27.
Darüber entscheidet der Vormundschaftsrichter. Cfr. Anm. 6 zu § 81
und Anm. 3 zu § 90. Durch die Bestellung ist der Pfleger nach Außen
legitimirt. Löwenstein, 2. Aufl. S. 125.
8) Z. B. bei dem Abschluß von Rechtsgeschäften oder Führung von Prozessen. ¬
Auch darüber, namentlich die Erheblichkeit der Kollision, entscheidet
der Vormundschaftsrichter.
Entspricht dem § 48, Tit. 18, Th. II A. L.-R. Die Praxis der altländischen ¬
Gerichte bestellte, konform der ersten Fassung dieser Stelle (Ges.-Rev.,
Pens. VII, S. 270), nur dem einen Theil der Mündel einen Kurator und den
Vormund selbst zum Vertreter desjenigen, für dessen Rechte er sich erklärt hat.
Die Motive des Gesetzes reprobiren dies ausdrücklich unter Bezugnahme
auf das Sächsische B. G.=B., § 1920, und das Oesterreichische G.=B., § 272,
und die Fassung „jeder Mündel" statt „jedem von beiden Theilen" läßt über
die Auslegung keinen Zweifel. Als Grund führten die Motive des Entwurfs
von 1870 an, daß die Unparteilichkeit des gemeinschaftlichen Vormundes in einer
solchen Lage leicht gefährdet werden könne. Die Motive von 1873 und 1875
erachten es nicht für angemessen. Mich befriedigen beide Gründe nicht. Cfr.
auch Anm. 1 zu § 2 des Gesetzes, betreffend die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger ¬
2c., vom 12. Juli 1875 (G.=S. S. 518), unten. Maaßen, S. 71,
2. Aufl. S. 92, will für Gruppen die Bestellung von Pflegern zulassen.
§ 87.
Wird bei Zuwendungen an eine in väterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft stehende Person durch Anordnung*) desjenigen, welcher
die Zuwendung2) gemacht hat, eine Pflegschaft nöthig3), so ist der
bei der Zuwendung Benannte zum Pfleger berufen.*)
§ 87. *) Konform dem § 160, Tit. 2, und §§ 37 f., 142, 175, 976 ,
Tit. 18, Th. II A. L.=R., ohne daß jedoch noch eine Zuwendung über den
schuldigen Pflichttheil nothwendig wäre. Ges.-Rev., Pens. VII, S. 84: quem
beneficii sui velit esse modum.
Unter Lebenden oder von Todes wegen.
Durch Ausschluß des Vaters oder Vormundes von der Verwaltung.
Auch die Mutter als Vormünderin kann ausgeschlossen werden.
Dagegen darf der Nießbrauch des Pflichttheils Seitens der Ascendelten
des Kindes dem Vater nicht entzogen werden. § 155, Tit. 2, Th. II A. L.-M.
Dasselbe gilt von der geschiedenen Ehefrau. Erk. des Ob.=Trib. vom 3. Marz
1852. Striethorst, Archiv, Bd. IV, S. 368.
Cfr. § 17 und 18, alin. 2. Ein gesetzlicher Unfähigkeitsgrund dar
natürlich nicht vorliegen.