Volltext : Voigt, Johann Friedrich: Zum See- und Versicherungsrecht

5.  Land=  und  Flußtransport=Versicherungen.
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stellung  zu  schützen,  geltend  zu  machen  versuchen,  daß  es  den
Versicherungsnehmern  freistehe,  wenn  sie  die  ihnen  angebotene
Schadloshaltung  nicht  für  ausreichend  hielten,  unter  Anbietung ¬
  einer  höheren,  als  der  für  die  gewöhnlichen  Fälle
von  den  Versicherern  geforderten  Prämie,  eine  weiter  reichende
Haftung  der  Gesellschaften  zu  beantragen.  Allein  die  Bedingungen ¬
  stellen,  mit  wenigen  auch  dem  Bereiche  nach  unerheblichen ¬
  Ausnahmen,  den  Theil  der  Gefahren,  gegen  welchen
sie  Haftung  abzulehnen  erklären,  als  schlechthin  unübernehmbar ¬
  hin.  Die  Gesellschaften  schließen  also  Verhandlungen
über  die  Uebernahme  derselben  gegen  höhere  Prämienzahlung
durch  den  Inhalt  ihrer  Publicationen  aus.  —  Auch  sollten
Versicherungsbedingungen,  auf  deren  Grundlage  die  Verkehrsbetheiligten ¬
  zum  Contrahiren  eingeladen  werden,  sowie  das
Maß  der  für  die  verschiedenen  Risicos  ordentlicher  Weise
geforderten  Prämie,  immer  so  bestimmt  werden,  daß  jeder
Versicherungsnehmer  in  der  Lage  sich  befinde,  ohne  besondere
und  mehr  oder  weniger  weitläufige  Unterhandlungen  für
jeden  gewöhnlichen  Risico  eine  ihn  wegen  aller  wirklichen
Transportunfälle  schadlosstellende  Versicherung  zu  der  ordentlichen ¬
  Prämie  zu  erlangen.  Der  Umstand,  daß  unter  den  Gefahren, ¬
  welche  transportirte  Gegenstände  zu  laufen  haben,
einige  sich  befinden,  welche  von  besonderer  Schwere,  oder  doch
schwerer  sind  als  andere,  darf  niemals  die  Veranlassung
dazu  werden,  daß  Versicherer  dieselben  von  dem  Kreise
der  Schadloshaltung  ausschließen.  Nur  auf  das  Maß  der
Prämie  kann  dadurch  eingewirkt  werden.  —  Die  jetzt  bestehenden ¬
  Land-  und  Flußtransport-Gesellschaften  gewähren  in
der  That,  wie  aus  dem  Uebrigen  sich  ergiebt,  eine  nur
unvollkommene  Sicherheit.  Es  möchte  rathsam  sein,  die  „Bedingungen" ¬
  in  der  Richtung  der  Vervollständigung  der  zu
leistenden  Schadloshaltung  der  Revision  und  einer  erheblichen
Abänderung  zu  unterziehen,  damit  dieser  Theil  des  merkantilischen ¬
  Versicherungsgeschäfts  an  befriedigender  Wirksamkeit
der  Seeversicherung  gleichgestellt  werde.
            
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