5. Land= und Flußtransport=Versicherungen.
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stellung zu schützen, geltend zu machen versuchen, daß es den
Versicherungsnehmern freistehe, wenn sie die ihnen angebotene
Schadloshaltung nicht für ausreichend hielten, unter Anbietung ¬
einer höheren, als der für die gewöhnlichen Fälle
von den Versicherern geforderten Prämie, eine weiter reichende
Haftung der Gesellschaften zu beantragen. Allein die Bedingungen ¬
stellen, mit wenigen auch dem Bereiche nach unerheblichen ¬
Ausnahmen, den Theil der Gefahren, gegen welchen
sie Haftung abzulehnen erklären, als schlechthin unübernehmbar ¬
hin. Die Gesellschaften schließen also Verhandlungen
über die Uebernahme derselben gegen höhere Prämienzahlung
durch den Inhalt ihrer Publicationen aus. — Auch sollten
Versicherungsbedingungen, auf deren Grundlage die Verkehrsbetheiligten ¬
zum Contrahiren eingeladen werden, sowie das
Maß der für die verschiedenen Risicos ordentlicher Weise
geforderten Prämie, immer so bestimmt werden, daß jeder
Versicherungsnehmer in der Lage sich befinde, ohne besondere
und mehr oder weniger weitläufige Unterhandlungen für
jeden gewöhnlichen Risico eine ihn wegen aller wirklichen
Transportunfälle schadlosstellende Versicherung zu der ordentlichen ¬
Prämie zu erlangen. Der Umstand, daß unter den Gefahren, ¬
welche transportirte Gegenstände zu laufen haben,
einige sich befinden, welche von besonderer Schwere, oder doch
schwerer sind als andere, darf niemals die Veranlassung
dazu werden, daß Versicherer dieselben von dem Kreise
der Schadloshaltung ausschließen. Nur auf das Maß der
Prämie kann dadurch eingewirkt werden. — Die jetzt bestehenden ¬
Land- und Flußtransport-Gesellschaften gewähren in
der That, wie aus dem Uebrigen sich ergiebt, eine nur
unvollkommene Sicherheit. Es möchte rathsam sein, die „Bedingungen" ¬
in der Richtung der Vervollständigung der zu
leistenden Schadloshaltung der Revision und einer erheblichen
Abänderung zu unterziehen, damit dieser Theil des merkantilischen ¬
Versicherungsgeschäfts an befriedigender Wirksamkeit
der Seeversicherung gleichgestellt werde.