Inhalt.
englisches, französisches, nordamerikanisches Recht S. 37.
Nothwendigkeit für den Versicherungsnehmer, von dem Umstande ¬
der Verladung auf Grund eines so verclausulirten
Connossements dem Versicherer Anzeige zu machen S. 42.
welchem Umfange die Eisenbahnen für Verlust oder Be3. ¬
In
schädigung der durch sie trausportirten Frachtgüter haften?
Erheblichkeit dieses Gegenstandes für Verlader durchgehender ¬
Güter, sowie für deren Versicherer S. 44. Grundsätze ¬
des deutschen Eisenbahnrechts S. 45, des englischen
S. 47, des französischen S. 54.
4. Die Versicherung der auf Grund durchgehender Connossemente
verladenen Güter
Die Versicherung fiel den Seeversicherern zu, ohne daß
bisher besondere Clauseln in Betreff des LandtransportRisicos ¬
ausbedungen wurden. Eigenthümlichkeiten dieses
Risicos S. 59. Mittheilung eines Streitfalls und der verschieden ¬
ausgefallenen gerichtlichen Entscheidungen über die
Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der SeeversicherungsBedingungen ¬
auf einen Schadensunfall des Landtransports
S. 62. Ob der Art. 832 des H.=G.=B. und § 77 der Seeversicherungs-Bedingungen ¬
auf solchen Fall anwendbar seien?
S. 69. Versicherung durchgehender Güter ohne Clausel
wegen Beschädigung; mit der (illimitirten) Clausel „frei von
Beschädigung"; mit der Causel „frei von Beschädigung
außer im Strandungsfall", Art. 855 des H.-G.-B.
§ 104 der Seeversicherungs-Bedingungen. Lücke derselben
für Fälle durchgehender Versicherungen S. 71. Ausfüllung
dieser Lücke durch Anwendung der Analogie S. 74. Vorschlag ¬
einer neuen Clausel S. 75. Leckage; § 106 der Seeversicherungs=Bedingungen ¬
S. 76.
5. Maß der Haftung, welches von den derzeit in Deutschland bestehenden ¬
Land- und Flußtransport-Versicherungsgesellschaften
den Versicherten gegenüber innegehalten zu werden pflegt
Allgemeines über die Bedingungen der vorgedachten Gesellschaften ¬
S. 78. Umfang der Haftung derselben für Gefahren ¬
des Landtransports S. 79; für Gefahren des Flußtransports ¬
S. 82. Vergleichung des Umfangs der Haftung
der Land= und Flußtransport=Versicherer mit demjenigen der
Seeversicherer S. 84. Welche im Allgemeinen festzuhaltende
Auffassung in Betreff der Festsetzung des ordentlichen Umfangs ¬
der Haftung für Schäden und des ordentlichen
Maßes der Prämien Empfehlung verdiene? S. 86.
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