Volltext : Voigt, Johann Friedrich: Zum See- und Versicherungsrecht

Inhalt.
englisches,  französisches,  nordamerikanisches  Recht  S.  37.
Nothwendigkeit  für  den  Versicherungsnehmer,  von  dem  Umstande ¬
  der  Verladung  auf  Grund  eines  so  verclausulirten
Connossements  dem  Versicherer  Anzeige  zu  machen  S.  42.
welchem  Umfange  die  Eisenbahnen  für  Verlust  oder  Be3. ¬
  In
schädigung  der  durch  sie  trausportirten  Frachtgüter  haften?
Erheblichkeit  dieses  Gegenstandes  für  Verlader  durchgehender ¬
  Güter,  sowie  für  deren  Versicherer  S.  44.  Grundsätze ¬
  des  deutschen  Eisenbahnrechts  S.  45,  des  englischen
S.  47,  des  französischen  S.  54.
4.  Die  Versicherung  der  auf  Grund  durchgehender  Connossemente
verladenen  Güter
Die  Versicherung  fiel  den  Seeversicherern  zu,  ohne  daß
bisher  besondere  Clauseln  in  Betreff  des  LandtransportRisicos ¬
  ausbedungen  wurden.  Eigenthümlichkeiten  dieses
Risicos  S.  59.  Mittheilung  eines  Streitfalls  und  der  verschieden ¬
  ausgefallenen  gerichtlichen  Entscheidungen  über  die
Anwendbarkeit  oder  Nichtanwendbarkeit  der  SeeversicherungsBedingungen ¬
  auf  einen  Schadensunfall  des  Landtransports
S.  62.  Ob  der  Art.  832  des  H.=G.=B.  und  §  77  der  Seeversicherungs-Bedingungen ¬
  auf  solchen  Fall  anwendbar  seien?
S.  69.  Versicherung  durchgehender  Güter  ohne  Clausel
wegen  Beschädigung;  mit  der  (illimitirten)  Clausel  „frei  von
Beschädigung";  mit  der  Causel  „frei  von  Beschädigung
außer  im  Strandungsfall",  Art.  855  des  H.-G.-B.
§  104  der  Seeversicherungs-Bedingungen.  Lücke  derselben
für  Fälle  durchgehender  Versicherungen  S.  71.  Ausfüllung
dieser  Lücke  durch  Anwendung  der  Analogie  S.  74.  Vorschlag ¬
  einer  neuen  Clausel  S.  75.  Leckage;  §  106  der  Seeversicherungs=Bedingungen ¬
  S.  76.
5.  Maß  der  Haftung,  welches  von  den  derzeit  in  Deutschland  bestehenden ¬
  Land-  und  Flußtransport-Versicherungsgesellschaften
den  Versicherten  gegenüber  innegehalten  zu  werden  pflegt
Allgemeines  über  die  Bedingungen  der  vorgedachten  Gesellschaften ¬
  S.  78.  Umfang  der  Haftung  derselben  für  Gefahren ¬
  des  Landtransports  S.  79;  für  Gefahren  des  Flußtransports ¬
  S.  82.  Vergleichung  des  Umfangs  der  Haftung
der  Land=  und  Flußtransport=Versicherer  mit  demjenigen  der
Seeversicherer  S.  84.  Welche  im  Allgemeinen  festzuhaltende
Auffassung  in  Betreff  der  Festsetzung  des  ordentlichen  Umfangs ¬
  der  Haftung  für  Schäden  und  des  ordentlichen
Maßes  der  Prämien  Empfehlung  verdiene?  S.  86.

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