Volltext : Vogt, Emil: ¬Die Rechte der Eigenthümer von Quellen gegenüber von Staat und Privaten

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gesprochen.  (Johann  Müller  und  Mithafte  gegen  Bendicht -
  Vogt  und  Mithafte;  16.  August.)
Dazu:  Leuenberger,  Vorlesungen,  Band  II,  pag.  89  a.  E.:
«  Das  Eigenthumsrecht  umfasst  auch  alles  dasjenige,
«  was  unter  der  Oberfläche  sich  befindet.  Aus  diesem  Grunde
«ist  der  Eigenthümer  befugt,  das  Erdreich  seines  Grundstückes
«  in  jeder  beliebigen  Form  zu  benutzen,  allfällige  unterir« ¬
  dische  Naturprodukte,  soweit  solche  nicht  der  Regalität
«  angehören,  zu  exploitiren,  nach  Wasser  zu  graben,  die  in
«  seinem  Grundstücke  entspringenden  oder  durch  dasselbe
«  fliessenden  Quellen  einzufassen  oder  seinen  Zwecken  dienst« -
  bar  zu  machen,  Brunnen  anzulegen  u.  s.  w.  »
            
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