Volltext : Vogelsang, P.: ¬Der Grundbesitz mit Ausschluß des Lehns, oder Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältniß nach gegenwärtigem Rechte im vormaligen Fürstenthume Minden und dessen Umgegend

Vierter  Titel.
Rechte  der  Real=Berechtigten  am  Gute.
Allgemeine  Vorbemerkungen.
§.  64.
Verschiedene  Arten  der  Rechte.
Bei  den  Rechten  der  Grundbesitzer  am  Gute  ist  bereits
der  aufgehobenen  Rechte  des  Real=Berechtigten  Erwähnung =
  geschehen,  und  da  die  Rechte  nicht  mehr  dem  gegenwärtigen =
  Rechtszustande  angehören,  so  können  sie  hier
übergangen  werden.
Die  noch  beibehaltenen  Rechte  des  Real=Berechtigten =
  sind  zweierlei  Art:  entweder  sind  sie  Ausflüsse  des
getheilten  Eigenthums,  wozu  das  Gut  besessen  wird,  3*)
oder  sie  sind  Befugnisse,  das  volle  Eigenthum  des  Grund35)— ¬

besitzers  am  Gute  zu  beschränken  oder  zu  belasten.
Die  Rechte  der  ersten  Art  kommen  nur  bei  eigenbehörigen
Bauerngütern  vor,  die  der  zweiten  Art  aber  bei  allen
Arten  des  Grundbesitzes.  —  Weil  es  nun  heut  zu  Tage
nicht  mehr  so  oft  darauf  ankommt,  zu  unterscheiden,  ob
die  einzelnen  Rechte  von  der  ersteren  oder  von  der  zweiten
34)  Davon  handelt  das  Allg.  L.  R.  Th.  I.  Tit.  18.
35)  Davon  das  Allg.  L.  R.  Th.  I.  Tit.  19.
            
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