Inhaltsverzeichnis : Vogelsang, P.: ¬Der Grundbesitz mit Ausschluß des Lehns, oder Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältniß nach gegenwärtigem Rechte im vormaligen Fürstenthume Minden und dessen Umgegend

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§.  30.
Gesetzliche  Erbfolge  in  Beziehung  auf  die  gesetzlichen
Erben  des  Bauern.
Jn  Beziehung  auf  die  gesetzlichen  Erben  des  Bauern
wird  das  Gut  immer,  es  mag  darauf  ein  unabgelös'tes
Heimfallsrecht  haften  oder  nicht,  nach  den  allgemeinen
Gesetzen  vererbt,  und  tritt  die  Erbfolge=Ordnung  aus
der  ältern  Eigenthums=Ordnung  nicht  mehr  ein;  denn,
in  Beziehung  auf  die  gesetzlichen  Erben  des  Bauern,  ist
durch  die  Gesetze  vom  21.  April  1825  nichts  verordnet,
da  diese  nur  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Gutsherrn
und  Grundbesitzer  zum  Gegenstande  haben.  *)  Aus  den
allenfallsigen  Rechten  des  Gutsherrn  kann  auch  kein  Erbe
ein  Recht  für  sich  herleiten,  und  es  kann  nur  jenem  überlassen ¬
  bleiben,  ob  er  von  den  Rechten  Gebrauch  machen
will  und  kann.  So  wie  die  ältern  Eigenthums-Ordnungen ¬
  in  so  mancher  Hinsicht  auch  die  sonstigen  Rechte
des  Grundbesitzers  bestimmten,  **)  so  enthielten  sie
auch,  als  Provinzialrecht,  die  Vorschriften  über  die
Erbfolge  in  das  Bauerngut,  in  Beziehung  auf  die  gesetzlichen ¬
  Erben  des  Besitzers.  Es  ist  diese  Erbfolge
eine  reine  gesetzliche,  keinesweges  aber  eine  successio
fideicommissaria,  *2)  oder  ex  pacto  et  providen13) ¬

tia  majorum  gewesen.
Alle  jene  Vorschriften  der
Eigenthums=Ordnung  wurden  durch  das  westphälische
Decret  vom  21.  September  1808  aufgehoben,  indem
das  damit  eingeführte  Gesetzbuch  Napoleons  hinlängliche
Verfügungen  über  das  Erbrecht  in  das  Vermögen  eines
jeden  Staatsbürgers,  und  namentlich  über  das  der  Kinder
in  das  Vermögen  ihrer  Eltern,  ohne  daß  dabei  auf  die
Natur  und  den  Ursprung  des  Vermögens  Rücksicht
10)  Conf.  §.  1.
11)  Conf.  §.  8.
12)  Wie  der  Herr  v.  Haxthausen  in  seinem  Werke  über  die  AgrarVerfassung ¬
  irrig  annimmt.
13)  Eichhorn:  deutsch.  Priv.=Recht  §.  362.
            
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