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§. 30.
Gesetzliche Erbfolge in Beziehung auf die gesetzlichen
Erben des Bauern.
Jn Beziehung auf die gesetzlichen Erben des Bauern
wird das Gut immer, es mag darauf ein unabgelös'tes
Heimfallsrecht haften oder nicht, nach den allgemeinen
Gesetzen vererbt, und tritt die Erbfolge=Ordnung aus
der ältern Eigenthums=Ordnung nicht mehr ein; denn,
in Beziehung auf die gesetzlichen Erben des Bauern, ist
durch die Gesetze vom 21. April 1825 nichts verordnet,
da diese nur Rechtsverhältnisse zwischen dem Gutsherrn
und Grundbesitzer zum Gegenstande haben. *) Aus den
allenfallsigen Rechten des Gutsherrn kann auch kein Erbe
ein Recht für sich herleiten, und es kann nur jenem überlassen ¬
bleiben, ob er von den Rechten Gebrauch machen
will und kann. So wie die ältern Eigenthums-Ordnungen ¬
in so mancher Hinsicht auch die sonstigen Rechte
des Grundbesitzers bestimmten, **) so enthielten sie
auch, als Provinzialrecht, die Vorschriften über die
Erbfolge in das Bauerngut, in Beziehung auf die gesetzlichen ¬
Erben des Besitzers. Es ist diese Erbfolge
eine reine gesetzliche, keinesweges aber eine successio
fideicommissaria, *2) oder ex pacto et providen13) ¬
tia majorum gewesen.
Alle jene Vorschriften der
Eigenthums=Ordnung wurden durch das westphälische
Decret vom 21. September 1808 aufgehoben, indem
das damit eingeführte Gesetzbuch Napoleons hinlängliche
Verfügungen über das Erbrecht in das Vermögen eines
jeden Staatsbürgers, und namentlich über das der Kinder
in das Vermögen ihrer Eltern, ohne daß dabei auf die
Natur und den Ursprung des Vermögens Rücksicht
10) Conf. §. 1.
11) Conf. §. 8.
12) Wie der Herr v. Haxthausen in seinem Werke über die AgrarVerfassung ¬
irrig annimmt.
13) Eichhorn: deutsch. Priv.=Recht §. 362.