Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur deutschen Gesetzkunde (1)

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denen  aber  die  vierte  Klasse  der  prätorischen  Unterpfänder
durch  eine  spätere  Verordnung  b)  wieder  aufgehoben  wurde. =
  Allein  da  diese  Würzburgische  Konkursordnung  seit
dem  1.  Juli  1826  nur  noch  in  den  damals  anhängigen
Konkursen  Gesetzeskraft  hat,  in  allen  neuern  Konkursfällen =
  aber  durch  die  allgemeine  k.  Bayerische  PrioritätsOrdnung =
  vom  1  Juni  1822.  aufgehoben  ist,  so  begnügen =
  wir  uns,  hinsichtlich  der  ältern  Fälle  auf  dieselbe  hinzuweisen, =
  und  beschließen  hiermit  die  Darstellung  des
Würzburgischen  Landrechts.
b)  Verordn.  v.  25.  Juli  1811.  (Würzb.  R.  B.  1411.
S.  45.)
Berichtigung.
Vor  §.  101  ist  statt  Erstes  Hauptstück  „Erster  Abschnitt =
  //  zu  lesen.
            
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