Volltext : Vogelsang, P.: ¬Der Grundbesitz mit Ausschluß des Lehns, oder Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältniß nach gegenwärtigem Rechte im vormaligen Fürstenthume Minden und dessen Umgegend

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Vierter  Titel.
Allgemeine  Verfügungen.
113.  Alle  wegen  Gerechtsamen,  die  ohne  Vergütung
abgestellt  sind,  anhängigen  Rechtshändel  sind  hiemit  abgethan, -
  und  jede  Parthei  hat  die  von  ihr  gemachten  oder
vorgestreckten  Kosten  zu  tragen.
114.  Alle,  auch  in  letzter  Instanz  ergangenen  Gerichtssprüche, =
  wodurch  Lehnsrechte,  die  gegenwärtiges  Decret
abstellt,  aufrecht  erhalten  wurden,  sind  als  nichtergangen
zu  betrachten.
115.  Alle  unter  den  Schuldnern,  Gutsherrn  und  andern ¬
  Interessenten  abgeschlossenen  Uebereinkünfte,  und
jedes  endliche  Erkenntniß,  welches  vor  der  Verkündigung
dieses  Decrets  gefällt  worden  ist,  in  Gefolge  der  Gesetze
über  die  Abstellung  des  Feudalwesens  und  die  Ablösung
der  beibehaltenen  Gerechtsame,  die  im  Königreiche  Westphalen, ¬
  im  Großherzogthum  Berg,  dem  Herzogthum  Aremberg ¬
  oder  andern  Staaten,  wozu  die  Länder  der  nunmehrigen ¬
  Departemente  der  Ober=Ems,  der  Weser=Mündungen
und  der  Elbe=Mündungen  damals  gehörten,  verkündigt
worden  sind,  sollen  fernerhin  ihre  Kraft  haben  und  vollstreckt ¬
  werden.
116.  Unsere  Minister  sind,  jeder  in  so  weit  es  ihm  angeht, ¬
  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Decrets
beauftragt,  welches  in  das  Gesetzregister  eingerückt  werden ¬
  soll.
Unterschrieben:  Napoleon.
Gedruckt  bei  F.  W.  H.  Müller  in  Minden.
            
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