214
Vierter Titel.
Allgemeine Verfügungen.
113. Alle wegen Gerechtsamen, die ohne Vergütung
abgestellt sind, anhängigen Rechtshändel sind hiemit abgethan, -
und jede Parthei hat die von ihr gemachten oder
vorgestreckten Kosten zu tragen.
114. Alle, auch in letzter Instanz ergangenen Gerichtssprüche, =
wodurch Lehnsrechte, die gegenwärtiges Decret
abstellt, aufrecht erhalten wurden, sind als nichtergangen
zu betrachten.
115. Alle unter den Schuldnern, Gutsherrn und andern ¬
Interessenten abgeschlossenen Uebereinkünfte, und
jedes endliche Erkenntniß, welches vor der Verkündigung
dieses Decrets gefällt worden ist, in Gefolge der Gesetze
über die Abstellung des Feudalwesens und die Ablösung
der beibehaltenen Gerechtsame, die im Königreiche Westphalen, ¬
im Großherzogthum Berg, dem Herzogthum Aremberg ¬
oder andern Staaten, wozu die Länder der nunmehrigen ¬
Departemente der Ober=Ems, der Weser=Mündungen
und der Elbe=Mündungen damals gehörten, verkündigt
worden sind, sollen fernerhin ihre Kraft haben und vollstreckt ¬
werden.
116. Unsere Minister sind, jeder in so weit es ihm angeht, ¬
mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets
beauftragt, welches in das Gesetzregister eingerückt werden ¬
soll.
Unterschrieben: Napoleon.
Gedruckt bei F. W. H. Müller in Minden.