VII. Heutiges Recht.
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führt werden und auch bei den neueren, welche sich auf die Frage
einlassen, möchten wenigstens die Gründe, die sie für ihre Ansicht ¬
anführen (mit Ausnahme einer Andeutung von Bolley)
nicht stichhaltig seyn. Die älteren Commentatoren des Württ.
Landrechts und die so zu nennenden Differentienschriftsteller
Plebst Besold Lauterbach Harpprecht lassen sich auf die
Frage gar nicht ein. Nur Plebst (ad Part. II nr. 2) berührt
die Eintheilung in contractus str. jur. und b. f. und scheint an
ihrer fortdauernden practischen Bedeutung nicht zu zweifeln, womit ¬
freilich nicht ganz vereinbar ist, was er bei nr. 230 von
der Wirkung des Betrugs bei Verträgen überhaupt sagt. Daß
aber die älteren Württ. Juristen, daß namentlich Lauterbach
im XVII., Graß im XVIII. Jahrhundert, daß die Tübinger
Juristenfacultät großentheils für die Fortdauer der praktischen
Gültigkeit des Unterschiedes war, geht aus Dem hervor, was
S. 113 gesagt ist. Namentlich lassen sich aus den Consilia Tubingensia ¬
eine Reihe von Erkenntnissen und Gutachten anführen, ¬
in welchen jener Unterschied festgehalten wurde. So verwirft ¬
z. B. ein consilium von 1698 (Consil. Tubing. V. p. 460
nr. 18 sq.) die Meinung, daß nach Deutschem Gewohnheitsrecht ¬
auch bei judiciis str. jur. Verzugszinsen gefordert werden
können; denn der Reichs-Dep.-Absch. von 1600 spreche blos von
Darlehen, als correctorisches Gesetz könne man ihn auf andere
Rechtsverhältnisse nicht beziehen, und so gelte namentlich bei der
condictio indebiti wie bei anderen str. jur. negotiis auch jetzt
noch der Röm. Grundsatz, daß Verzugszinsen nicht gefordert
werden können, und auf diese Weise sey bisher immer von der
Facultät gesprochen worden. Ebenso erkannte sie im Jahre 1713
bei einer actio praescriptis verbis, die sie noch dazu irriger
Weise für eine str. jur. actio hielt, Verzugszinsen ab (s. die
Stelle oben Not. 57 a. E.). Zwar wurden diese beiden Gutachten ¬
ins Ausland gegeben; allein daß die Facultät das Gleiche
auch nach Württ. Recht annahm, beweisen andere Consilien,
z. B. ein für das Inland gegebenes vom Jahre 1748 (Consil.
Tubing. IX p. 179 nr. 36, 39). Der gleichen Ansicht war
auch noch einer der späteren aber allerdings nicht der besseren
Commentatoren des Landrechts, Hochstetter, welcher in