Metadaten : Erörterungen aus dem römischen, deutschen und württembergischen Privatrechte (2)

VII.  Heutiges  Recht.
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führt  werden  und  auch  bei  den  neueren,  welche  sich  auf  die  Frage
einlassen,  möchten  wenigstens  die  Gründe,  die  sie  für  ihre  Ansicht ¬
  anführen  (mit  Ausnahme  einer  Andeutung  von  Bolley)
nicht  stichhaltig  seyn.  Die  älteren  Commentatoren  des  Württ.
Landrechts  und  die  so  zu  nennenden  Differentienschriftsteller
Plebst  Besold  Lauterbach  Harpprecht  lassen  sich  auf  die
Frage  gar  nicht  ein.  Nur  Plebst  (ad  Part.  II  nr.  2)  berührt
die  Eintheilung  in  contractus  str.  jur.  und  b.  f.  und  scheint  an
ihrer  fortdauernden  practischen  Bedeutung  nicht  zu  zweifeln,  womit ¬
  freilich  nicht  ganz  vereinbar  ist,  was  er  bei  nr.  230  von
der  Wirkung  des  Betrugs  bei  Verträgen  überhaupt  sagt.  Daß
aber  die  älteren  Württ.  Juristen,  daß  namentlich  Lauterbach
im  XVII.,  Graß  im  XVIII.  Jahrhundert,  daß  die  Tübinger
Juristenfacultät  großentheils  für  die  Fortdauer  der  praktischen
Gültigkeit  des  Unterschiedes  war,  geht  aus  Dem  hervor,  was
S.  113  gesagt  ist.  Namentlich  lassen  sich  aus  den  Consilia  Tubingensia ¬
  eine  Reihe  von  Erkenntnissen  und  Gutachten  anführen, ¬
  in  welchen  jener  Unterschied  festgehalten  wurde.  So  verwirft ¬
  z.  B.  ein  consilium  von  1698  (Consil.  Tubing.  V.  p.  460
nr.  18  sq.)  die  Meinung,  daß  nach  Deutschem  Gewohnheitsrecht ¬
  auch  bei  judiciis  str.  jur.  Verzugszinsen  gefordert  werden
können;  denn  der  Reichs-Dep.-Absch.  von  1600  spreche  blos  von
Darlehen,  als  correctorisches  Gesetz  könne  man  ihn  auf  andere
Rechtsverhältnisse  nicht  beziehen,  und  so  gelte  namentlich  bei  der
condictio  indebiti  wie  bei  anderen  str.  jur.  negotiis  auch  jetzt
noch  der  Röm.  Grundsatz,  daß  Verzugszinsen  nicht  gefordert
werden  können,  und  auf  diese  Weise  sey  bisher  immer  von  der
Facultät  gesprochen  worden.  Ebenso  erkannte  sie  im  Jahre  1713
bei  einer  actio  praescriptis  verbis,  die  sie  noch  dazu  irriger
Weise  für  eine  str.  jur.  actio  hielt,  Verzugszinsen  ab  (s.  die
Stelle  oben  Not.  57  a.  E.).  Zwar  wurden  diese  beiden  Gutachten ¬
  ins  Ausland  gegeben;  allein  daß  die  Facultät  das  Gleiche
auch  nach  Württ.  Recht  annahm,  beweisen  andere  Consilien,
z.  B.  ein  für  das  Inland  gegebenes  vom  Jahre  1748  (Consil.
Tubing.  IX  p.  179  nr.  36,  39).  Der  gleichen  Ansicht  war
auch  noch  einer  der  späteren  aber  allerdings  nicht  der  besseren
Commentatoren  des  Landrechts,  Hochstetter,  welcher  in
            
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