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ein analoges Verfahren wie beim Wechselprotest *). Der Mitschuldner,
gegen den Regreß genommen werden sollte, machte gewiß oft
Schwierigkeiten, bestritt die Zahlung überhaupt, oder wenigstens,
daß sie an den rechten Gläubiger erfolgt sei. Diese Schwierigkeiten ¬
schnitt man kurzer Hand ab, indem man gerichtlich die
Zahlungspflicht und die erfolgte Zahlung feststellte und dem
Zahlenden die Forderung des Gläubigers gegen den Mitschuldner
cedierte. Damit war der Regredient gegen derartige Einwendungen
gesichert. — So langte man auch im deutschen Recht wenigstens
bei der Gesamtschuld bei dem beneficium cedendarum actionum an.
III.
1. Welche Gedankengänge zur Aufstellung des beneficium
cedendarum actionum im klassischen römischen Recht geführt
haben, wissen wir nicht genau; zu Julians Zeiten taucht es unvermittelt ¬
auf. Es scheint uns so nahe zu liegen, die lex Publilia
und Apuleia auf die fideiussio und die Gesamtschuld überhaupt
zu erstrecken, aber die römische Jurisprudenz wußte mit diesen
Bestimmungen nichts anzufangen, für sie standen sie auf einem
toten Gleis. Der Grund lag wohl hauptsächlich in der allenthalben ¬
hervortretenden Abneigung der Juristen, rechtsgeschäftliche
Beziehungen zwischen Personen anzuerkennen, zwischen denen
kein Rechtsgeschäft, kein negotium zu Stande gekommen ist.
Man sieht dies besonders deutlich bei der Entwicklung der condictio. ¬
Die Condictio drohte dieses Prinzip zu durchbrechen, sie
geht an sich gegen den, der einem andern etwas zu Unrecht vorenthält ¬
2), ohne Rücksicht darauf, ob zwischen dem Benachteiligten
und Bereicherten ein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist. Das
war — für die Condictio indebiti — noch die Ansicht des Sabinus ¬
und Cassius *), aber Julian führte auch die condictio auf das
Grundprinzip zurück: die Zahlung der Nichtschuld wird als negotium ¬
konstruiert, daraus aber auch die Folgerung gezogen, daß die
condictio indebiti nur gegeben sein soll, falls ein negotium zustandegekommen ¬
ist — vor allem also nicht bei tatsächlichen Zuwendungen
*) Vergl. Brunner a. a. O. S. 39.
2) Fr. 1 § 3 12,7 Fr 6 24,1. Pernice, Labeo III, 1. S. 234.
3) Fr 31 § 1 12,1 Fr 24 § 1 19,1.