Volltext : Schulz, Fritz: Rückgriff und Weitergriff

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ein  analoges  Verfahren  wie  beim  Wechselprotest  *).  Der  Mitschuldner,
gegen  den  Regreß  genommen  werden  sollte,  machte  gewiß  oft
Schwierigkeiten,  bestritt  die  Zahlung  überhaupt,  oder  wenigstens,
daß  sie  an  den  rechten  Gläubiger  erfolgt  sei.  Diese  Schwierigkeiten ¬
  schnitt  man  kurzer  Hand  ab,  indem  man  gerichtlich  die
Zahlungspflicht  und  die  erfolgte  Zahlung  feststellte  und  dem
Zahlenden  die  Forderung  des  Gläubigers  gegen  den  Mitschuldner
cedierte.  Damit  war  der  Regredient  gegen  derartige  Einwendungen
gesichert.  —  So  langte  man  auch  im  deutschen  Recht  wenigstens
bei  der  Gesamtschuld  bei  dem  beneficium  cedendarum  actionum  an.
III.
1.  Welche  Gedankengänge  zur  Aufstellung  des  beneficium
cedendarum  actionum  im  klassischen  römischen  Recht  geführt
haben,  wissen  wir  nicht  genau;  zu  Julians  Zeiten  taucht  es  unvermittelt ¬
  auf.  Es  scheint  uns  so  nahe  zu  liegen,  die  lex  Publilia
und  Apuleia  auf  die  fideiussio  und  die  Gesamtschuld  überhaupt
zu  erstrecken,  aber  die  römische  Jurisprudenz  wußte  mit  diesen
Bestimmungen  nichts  anzufangen,  für  sie  standen  sie  auf  einem
toten  Gleis.  Der  Grund  lag  wohl  hauptsächlich  in  der  allenthalben ¬
  hervortretenden  Abneigung  der  Juristen,  rechtsgeschäftliche
Beziehungen  zwischen  Personen  anzuerkennen,  zwischen  denen
kein  Rechtsgeschäft,  kein  negotium  zu  Stande  gekommen  ist.
Man  sieht  dies  besonders  deutlich  bei  der  Entwicklung  der  condictio. ¬
  Die  Condictio  drohte  dieses  Prinzip  zu  durchbrechen,  sie
geht  an  sich  gegen  den,  der  einem  andern  etwas  zu  Unrecht  vorenthält ¬
  2),  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  zwischen  dem  Benachteiligten
und  Bereicherten  ein  Rechtsgeschäft  zustande  gekommen  ist.  Das
war  —  für  die  Condictio  indebiti  —  noch  die  Ansicht  des  Sabinus ¬
  und  Cassius  *),  aber  Julian  führte  auch  die  condictio  auf  das
Grundprinzip  zurück:  die  Zahlung  der  Nichtschuld  wird  als  negotium ¬
  konstruiert,  daraus  aber  auch  die  Folgerung  gezogen,  daß  die
condictio  indebiti  nur  gegeben  sein  soll,  falls  ein  negotium  zustandegekommen ¬
  ist  —  vor  allem  also  nicht  bei  tatsächlichen  Zuwendungen
*)  Vergl.  Brunner  a.  a.  O.  S.  39.
2)  Fr.  1  §  3  12,7  Fr  6  24,1.  Pernice,  Labeo  III,  1.  S.  234.
3)  Fr  31  §  1  12,1  Fr  24  §  1  19,1.
            
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