Volltext : Völderndorff und Waradein, Otto von: Civilgesetzstatistik des Königreichs Bayern nach der Organisation der Gerichte vom 1. Juli 1862

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§  44.
D.  Das  österreichische  bürgerliche  Gesetzbuch  v.  1811*)  gilt
theils  mit  den  bis  zum  Mai  1816,  theils  mit  den  bis  zum  Jahre
1848  erlassenen  späteren  Verordnungen,  ersteres  in  der  Stadt  Redwitz?), ¬
  welche  durch  Vertrag  d.  d.  München  den  14.  April  1816,
letzteres  in  einigen  oberpfälzischen  Orten*),  welche  zum  sogenannten
Fraischbezirk  gehörten,  und  die  im  Jahre  1847  von  Oesterreich  an
Bayern  abgetreten  wurden.
die  älteren  Statuten  zusammengestellt  sind  im  Amtsblatt  v.  1836  n.  36  (abgedruckt
bei  Kreuzer  a.  a.  O.  S.  57).  Jetzt  sind  dieselben  durch  das  allgemeine  Gesetz
vom  26.  März  1859  derogirt.
Ueber  dessen  Entstehung  vgl.  Dr.  Moritz  von  Stubenrauch  Commentar
Einleitung;  auch  Gengler  S.  97  ff.  u.  142  ff.
In  Weiske's  Rechtslexicon  und  in  Gengler  a.  a.  O.  wird  zwar  die
Gültigkeit  des  österreichischen  Rechtes  auch  für  einige  Parzellen  in  Niederbayern  behauptet. ¬
  Dies  wären  jene  Ortschaften  des  Inn=  und  Hausruckviertels,  welche  nach
dem  Wiener  Vertrage  vom  23.  April  1815  (Döllinger  Verord.=Samml.  Bd.
S.  279)  bei  Bayern  hätten  bleiben  sollen.  Allein  dieser  Vertrag  wurde  nie  ratifizirt ¬
  und  leider  ging  diese  günstige  Bestimmung  desselben  in  den  Münchner  Vertrag ¬
  vom  14.  April  1816  nicht  über.
)  Gesetz  vom  4.  Juni  1848  Ges.  Bl.  S.  185.
Berichtigung,  S.  160  Z.  14  von  oben  lies;  droit  statt  débit.
            
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