Volltext : Völderndorff und Waradein, Otto von: Civilgesetzstatistik des Königreichs Bayern nach der Organisation der Gerichte vom 1. Juli 1862

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der  kaiserl.  Hofcommission  zwischen  Magistrat  und  Bürgerschaft  errichtete ¬
  Receß  in  Betracht.
§  41.
IV.  Das  Weißenburger  Recht.
Die  Statuten  der  vormaligen  Reichsstadt  Weißenburg*)  vom
Nordgau  in  Beziehung  auf  das  materielle  Civilrecht  sind?
der  Vertrag  vom  12.  Oktober  1693  zwischen  dem  Magistrat
und  der  Bürgerschaft  bestätigt  durch  kaiserliches  Dekret  unter  dem
5.  Juni  1699  3)
die  Stadtverordnung  von  1739*)  und
die  Verordnung  v.  19.  Februar  1768  über  Haftung  der  Weiber
für  Schulden  ihrer  Männer.
Außerdem  ist  das  Einstandsrecht  auf  den  Grund  der  Erblosung
und  der  Wiedervereinigung  des  getheilten  Eigenthums  herkömmlich*).
§  42.
V.  Die  Windsheimer  Stadtobservanzen
Die  Reichsstadt  Windsheim')  hatte  hinsichtlich  des  Civilrechts
niemals  geschriebene  Statuten*);  indessen  hat  sich  ein  Gewohnheitsrecht ¬
  über  den  Güterstand,  die  Succession  der  Eheleute,  die  Vorausregulirung ¬
  und  Vertheilung  des  Vermögens  in  Ehescheidungsfällen
gebildet,  auf  welche  noch  täglich  von  den  Gerichten  aller  Instanzen
erkannt  wird?).
§  43.
1).  Soweit
C.  Der  Code  Napoléon
gilt  in  der  ganzen  Pfalz
derselbe  in  einigen  wenigen  Punkten  die  Geltung  der  Lokalstatuten
aufrecht  erhalten  hat,  kommen  die  ehemaligen  Gesetze  der  Territorien,
aus  denen  sich  dieser  Kreis  gebildet  hat  zur  Anwendung
*)  Vgl.  Weber  II  S.  1053.  Abgedruckt  findet  sich  das  noch  Giltige  in
Arnold  I  S.  818,  II  S.  717.
*)  Mehrere  Judenverordnungen  erscheinen  jetzt  als  irrelevant.
Hievon  sind  Art.  IX.  X.  XVIII.  XXI.  u.  XLIII.  zur  Zeit  noch  relevant.
*)  Besonders  Titel  III.  IV.  VI  u.  IX.
Früher  wurde  auch  die  Ansbacher  Viehordnung  von  1722  observanzmäßig
beobachtet.  Hievon  wird  nur  mehr  die  Vertragsabschließung  durch  Handstreich  relevant ¬
  erscheinen.  Ueber  die  durch  die  neueste  Gesetzgebung  erfolgte  Aufhebung  der
Einstandsrechte  vgl.  Landtagsabschied  vom  10.  Novbr.  1861.
Weber  II  S.  1067.
*)  Die  Stadt  Windsheim  besaß  das  Dorf  Illerheim  und  gegen  200  Unterin ¬
  25  verschiedenen  Dörfern  vertheilt.
thanen
3)  Vgl.  jedoch  Gengler  S.  219,  wonach  ein  Trauer=Reglement  v.  24.  Okt.
1783  existirt.
Vgl.  Arnold  II  S.  730.
*)  Hierüber  vgl.  Zachariä  Handbuch  des  französischen  Civilrechtes.  Einleitung. ¬

In  den  neu  zu  der  Pfalz  gekommenen  Parzellen  vermöge  Gesetz  vom
29.  Juni  1851  Ges.Bl.  S.  41.
*)  Dies  galt  ehedem  insbesondere  bezüglich  der  Viehmängel,  hinsichtlich  welcher
            
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