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der kaiserl. Hofcommission zwischen Magistrat und Bürgerschaft errichtete ¬
Receß in Betracht.
§ 41.
IV. Das Weißenburger Recht.
Die Statuten der vormaligen Reichsstadt Weißenburg*) vom
Nordgau in Beziehung auf das materielle Civilrecht sind?
der Vertrag vom 12. Oktober 1693 zwischen dem Magistrat
und der Bürgerschaft bestätigt durch kaiserliches Dekret unter dem
5. Juni 1699 3)
die Stadtverordnung von 1739*) und
die Verordnung v. 19. Februar 1768 über Haftung der Weiber
für Schulden ihrer Männer.
Außerdem ist das Einstandsrecht auf den Grund der Erblosung
und der Wiedervereinigung des getheilten Eigenthums herkömmlich*).
§ 42.
V. Die Windsheimer Stadtobservanzen
Die Reichsstadt Windsheim') hatte hinsichtlich des Civilrechts
niemals geschriebene Statuten*); indessen hat sich ein Gewohnheitsrecht ¬
über den Güterstand, die Succession der Eheleute, die Vorausregulirung ¬
und Vertheilung des Vermögens in Ehescheidungsfällen
gebildet, auf welche noch täglich von den Gerichten aller Instanzen
erkannt wird?).
§ 43.
1). Soweit
C. Der Code Napoléon
gilt in der ganzen Pfalz
derselbe in einigen wenigen Punkten die Geltung der Lokalstatuten
aufrecht erhalten hat, kommen die ehemaligen Gesetze der Territorien,
aus denen sich dieser Kreis gebildet hat zur Anwendung
*) Vgl. Weber II S. 1053. Abgedruckt findet sich das noch Giltige in
Arnold I S. 818, II S. 717.
*) Mehrere Judenverordnungen erscheinen jetzt als irrelevant.
Hievon sind Art. IX. X. XVIII. XXI. u. XLIII. zur Zeit noch relevant.
*) Besonders Titel III. IV. VI u. IX.
Früher wurde auch die Ansbacher Viehordnung von 1722 observanzmäßig
beobachtet. Hievon wird nur mehr die Vertragsabschließung durch Handstreich relevant ¬
erscheinen. Ueber die durch die neueste Gesetzgebung erfolgte Aufhebung der
Einstandsrechte vgl. Landtagsabschied vom 10. Novbr. 1861.
Weber II S. 1067.
*) Die Stadt Windsheim besaß das Dorf Illerheim und gegen 200 Unterin ¬
25 verschiedenen Dörfern vertheilt.
thanen
3) Vgl. jedoch Gengler S. 219, wonach ein Trauer=Reglement v. 24. Okt.
1783 existirt.
Vgl. Arnold II S. 730.
*) Hierüber vgl. Zachariä Handbuch des französischen Civilrechtes. Einleitung. ¬
In den neu zu der Pfalz gekommenen Parzellen vermöge Gesetz vom
29. Juni 1851 Ges.Bl. S. 41.
*) Dies galt ehedem insbesondere bezüglich der Viehmängel, hinsichtlich welcher