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Aber auch diese beschränkte Ausdehnung geschah nicht mehr allgemein, ¬
vielmehr wurde regelmäßig bei der Besitzergreifung der neuerworbenen ¬
Ländergebiete ausdrücklich ausgesprochen, „daß die bisher
geltenden Gesetze und Gewohnheiten fortbestehen sollten"*).
Da nun die bis zum Ende der Napoleonischen Kriege nach und
nach der Krone Bayerns einverleibten Gebiete mindestens hundert verschiedener ¬
Territorialhoheit unterworfen gewesen waren und fast jeder
der Landesherren die gesetzgebende Gewalt wenigstens einigermaßen
ausgeübt hatte, so gelten jetzt im Umfange des Königreichs gegen
hundert verschiedene Civilgesetze als Partikularstatuten?).
§ 2.
Neben diesen Partikularrechten besteht aber zugleich eine allgemeine ¬
Gesetzgebung, indem eine große Anzahl civilrechtlicher
Bestimmungen theils für den ganzen Umfang des Königreichs*), theils
wenigstens gemeinsam für das ganze diesseitige Bayern*) gelten.
Diese Gesetzgebung ist aber nicht blos eine positive, sondern
auch eine negative. Sie ist gerade dadurch von besonderer BedeuStauf ¬
v. 3. December 1806 und in Neustadt am Culm und Östernohe vom 17. April
1807 (Moritz a. a. O. XIII S. 11 und 12).
*) Z. B. Besitzergreifungspatent der Fürstenthümer Bamberg und Würzburg
vom 22. November 1802 (Fränkisches Reg.Vl. S. 3), Verordnung v. 26. Sept.
1803 § 13 (l. c. S. 238) und Rescript vom 19. März 1807 (Reg.Bl. S. 474).
2) Das Weiske'sche Rechtslexikon von Bayern (I S. 653 ff.), sowie
v. Rudhard „der Zustand Bayerns“ (Bd. II S. 189) zählen zwar weit weniger
verschiedene Civilrechte auf, allein diese Darstellungen sind keineswegs genau.
3) Hieher gehören (außer einigen Verfassungsbestimmungen): die allgemeine
Wechselordnung und das Gesetz über die kaufmännischen Anweisungen, die Wassergesetze, ¬
das Gesetz die bürgerlichen Rechte der israelitischen Glaubensgenossen betr.,
das Gesetz über Gewährleistung bei Viehveräußerungen und nunmehr insbesondere
das Handelsgesetzbuch.
Es sind dies vor Allem die meisten in der Verfassung und deren Edikten
enthaltenen Vorschriften, welche auf das Civilrecht Bezug haben, sodann die über
civilrechtliche Materien erlassenen constitutionellen Gesetze, z. B.: das Hypothekengesetz ¬
und die Prioritätsordnung v. 1822 mit der Novelle vom 1. Juli 1856, das
Gesetz v. 11. September 1825 über das Wechselrecht und die Creditvereine; das
Gesetz v. 28. Dezember 1831 in Betreff der Testamente zur Zeit der Cholera; das
Ablösungs= und Weide=, dann das Forstgesetz; das Gesetz v. 22. Febr. 1855 über
die Aufhebung der lex Anastasiana; das Gesetz vom 26. März 1859 über Aufhebung ¬
der exceptio non numeratae pecuniae und über die Verjährungsfristen,
endlich der Landtagsabschied vom 10. November 1861 § 28, die Geschlechtsvormundschaft, ¬
die Aufhebung der Einstandsrechte, die Form einiger Rechtsgeschäfte
und die Verletzung über die Hälfte betr.
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