Volltext : Völderndorff und Waradein, Otto von: Civilgesetzstatistik des Königreichs Bayern nach der Organisation der Gerichte vom 1. Juli 1862

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Aber  auch  diese  beschränkte  Ausdehnung  geschah  nicht  mehr  allgemein, ¬
  vielmehr  wurde  regelmäßig  bei  der  Besitzergreifung  der  neuerworbenen ¬
  Ländergebiete  ausdrücklich  ausgesprochen,  „daß  die  bisher
geltenden  Gesetze  und  Gewohnheiten  fortbestehen  sollten"*).
Da  nun  die  bis  zum  Ende  der  Napoleonischen  Kriege  nach  und
nach  der  Krone  Bayerns  einverleibten  Gebiete  mindestens  hundert  verschiedener ¬
  Territorialhoheit  unterworfen  gewesen  waren  und  fast  jeder
der  Landesherren  die  gesetzgebende  Gewalt  wenigstens  einigermaßen
ausgeübt  hatte,  so  gelten  jetzt  im  Umfange  des  Königreichs  gegen
hundert  verschiedene  Civilgesetze  als  Partikularstatuten?).
§  2.
Neben  diesen  Partikularrechten  besteht  aber  zugleich  eine  allgemeine ¬
  Gesetzgebung,  indem  eine  große  Anzahl  civilrechtlicher
Bestimmungen  theils  für  den  ganzen  Umfang  des  Königreichs*),  theils
wenigstens  gemeinsam  für  das  ganze  diesseitige  Bayern*)  gelten.
Diese  Gesetzgebung  ist  aber  nicht  blos  eine  positive,  sondern
auch  eine  negative.  Sie  ist  gerade  dadurch  von  besonderer  BedeuStauf ¬
  v.  3.  December  1806  und  in  Neustadt  am  Culm  und  Östernohe  vom  17.  April
1807  (Moritz  a.  a.  O.  XIII  S.  11  und  12).
*)  Z.  B.  Besitzergreifungspatent  der  Fürstenthümer  Bamberg  und  Würzburg
vom  22.  November  1802  (Fränkisches  Reg.Vl.  S.  3),  Verordnung  v.  26.  Sept.
1803  §  13  (l.  c.  S.  238)  und  Rescript  vom  19.  März  1807  (Reg.Bl.  S.  474).
2)  Das  Weiske'sche  Rechtslexikon  von  Bayern  (I  S.  653  ff.),  sowie
v.  Rudhard  „der  Zustand  Bayerns“  (Bd.  II  S.  189)  zählen  zwar  weit  weniger
verschiedene  Civilrechte  auf,  allein  diese  Darstellungen  sind  keineswegs  genau.
3)  Hieher  gehören  (außer  einigen  Verfassungsbestimmungen):  die  allgemeine
Wechselordnung  und  das  Gesetz  über  die  kaufmännischen  Anweisungen,  die  Wassergesetze, ¬
  das  Gesetz  die  bürgerlichen  Rechte  der  israelitischen  Glaubensgenossen  betr.,
das  Gesetz  über  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen  und  nunmehr  insbesondere
das  Handelsgesetzbuch.
Es  sind  dies  vor  Allem  die  meisten  in  der  Verfassung  und  deren  Edikten
enthaltenen  Vorschriften,  welche  auf  das  Civilrecht  Bezug  haben,  sodann  die  über
civilrechtliche  Materien  erlassenen  constitutionellen  Gesetze,  z.  B.:  das  Hypothekengesetz ¬
  und  die  Prioritätsordnung  v.  1822  mit  der  Novelle  vom  1.  Juli  1856,  das
Gesetz  v.  11.  September  1825  über  das  Wechselrecht  und  die  Creditvereine;  das
Gesetz  v.  28.  Dezember  1831  in  Betreff  der  Testamente  zur  Zeit  der  Cholera;  das
Ablösungs=  und  Weide=,  dann  das  Forstgesetz;  das  Gesetz  v.  22.  Febr.  1855  über
die  Aufhebung  der  lex  Anastasiana;  das  Gesetz  vom  26.  März  1859  über  Aufhebung ¬
  der  exceptio  non  numeratae  pecuniae  und  über  die  Verjährungsfristen,
endlich  der  Landtagsabschied  vom  10.  November  1861  §  28,  die  Geschlechtsvormundschaft, ¬
  die  Aufhebung  der  Einstandsrechte,  die  Form  einiger  Rechtsgeschäfte
und  die  Verletzung  über  die  Hälfte  betr.
1*
            
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