Volltext : Völderndorff und Waradein, Otto von: Civilgesetzstatistik des Königreichs Bayern nach der Organisation der Gerichte vom 1. Juli 1862

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Erwerbung  des  Churfürstenthums  auch  unter  die  Herrschaft  des  bayerischen ¬
  Landrechtes  gezogen  werden  sollte.  Diesem  gemäß  wurde  der  Codex
Maximilianeus  eingeführt  in  den  ehemaligen  Herzogthümern  Sulzbach  und
Neuburg,  als  diese  im  Jahre  1777  mit  Churbayern  wieder  vereinigt
wurden*),  und  in  den  1792  angekauften  Herrschaften  Parsberg*)  und
Breitenegg).  Noch  im  Jahr  1803  galt  dieser  Grundsatz;  es  wurde
in  den  früher  erworbenen  Herrschaften  Salzburg  und  Pyrbaum*),
desgleichen  in  der  Stadt  Mühldorf  und  dem  auf  dem  linken  Innufer
gelegenen  Theile  der  Grafschaft  Neuburg*),  in  dem  Bisthum  Passau
nebst  der  Stadt*),  endlich  in  den  Preußischen,  Eichstädtischen  und
Reichsstift=Kaisersheimischen")  Besitzungen,  welche  sämmtlich  durch  den
Reichsdeputationshauptschluß  vom  25.  Februar  1803  definitiv  an
Bayern  fielen*),  sofort  das  bayerische  Recht  eingeführt.
Von  da  an  aber  wurde  das  obige  Prinzip  verlassen;  schon  am
Ende  des  Jahres  1804  ward  das  bayerische  Landrecht  nur  in  denenigen ¬
  vermöge  des  Landes=,  Gränz=  und  Tauschvertrags  mit  der
Krone  Preußen  vom  30.  Juni  1803  an  Bayern  gelangten  Parzellen
eingeführt,  welche  keine  geschlossenen  selbständigen  Aemter  bildeten*)
welche  im  Reiche  abgetrennt  von  den  Stammlanden  lagen  z.  B.  das  Fürstenthum
Mindelheim,  die  Reichspflege  Wörth  mit  Donauwörth,  die  Cabinetsherrschaft  Wertingen ¬
  und  den  übrigen  in  Feßmeier  (bayerisches  Staatsrecht  1801)  S.  75  ff.
aufgeführten  Güter.
Verordnung  vom  2.  December  1778  (Mayer  Generaliensammlung  von
1784  1.  Band  S.  135)  und  Rescript  vom  13.  April  1803  (Moritz  Novellensamm¬...

lung  S.  5  u.  6).
*)  Verordn.  v.  21.  Okt.  1794  (Moritz  Novellensammlung  I.  Nr.  II.  S.  3  u.  4.
*)  Verordnung  v.  7.  Mai  1798  (Moritz  a.  a.  O.  III  S.  5)  in  beiden  Herrschaften ¬
  mit  gesetzlicher  Kraft  der  Anmerkungen  Kreitmayrs.
*)  Verordn.  vom  29.  Januar  1803  (Moritz  a.  a.  O.  IV  S.  5)  mit  dem
oberpfälzischen  Statutarrechte.
*)  Erlaß  der  churfürstlichen  Generallandesdirektion  v.  21.  Januar  1803
(Döllinger  I  S.  403).
*)  Proclam  des  Freiherrn  von  Frauenberg  als  Generalcommissärs  vom
20.  März  1803  und  24.  Februar  1806.  „Die  Vereinigung  des  Fürstenthums
Passau  mit  den  alten  Erbsta  en  bringe  schon  als  nothwendige  Folge  mit  sich,
daß  künftig  nach  den  bayerischen  Gesetzen  geurtheilt  werde".
*)  Churfürstlicher  Erlaß  d.  d.  4.  Juni  1804  (publizirt  durch  hofgerichtlichen
Erlaß  vom  11.  Juni  1804,  ek.  Reg.Bl.  f.  Neuburg  v.  1804  S.  407)  abgedruckt
die  Verfügung  des  Hofgerichts  bei  Kumpf  Statistik  S.  207.
*)  Die  Besitzergreifung  erfolgte  schon  früher  vgl.  Döllinger  I  S.  185  ff.
*)  Generale  der  Churfürstlichen  Commission  vom  3.  December  1804  (Kumpf
a.  a.  O.  S.  208)  vgl.  auch  das  Rescript  die  Einführung  der  bayerischen  Gesetze  in
            
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