Von der Aktiengesellschaft. Art. 225 a.
605
führen oder umgekehrt ausgedrückt: Beamte der Gesellschaft können nicht
in den Aufsichtsrath gewählt werden. Hier gibt es also auch nicht eine
zeitweise Dispensation *).
II. Auch die Kumulirung der Ernennung zum Vorstand und der
Wahl zum Aufsichtsrath ist untersagt. Hier aber findet eine Ausnahme
insofern statt, daß für eine bestimmte Zeit einzelne Aufsichtsrathsmitglieder ¬
an Stelle verhinderter Vorstandsmitglieder fungiren können. Aber
es muß
a) die Dauer dieser Stellvertretung zum Voraus kalendermäßig?
begrenzt sein3);
b) es darf diese Vertretung nur einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrathes ¬
übertragen werden*);
c) es kann zwar ein Aufsichtsrathsmitglied in den Vorstand, nicht
aber ein Mitglied des Vorstands in den Aufsichtsrath abgeordnet
werden;
d) die Befugniß zur Abordnung sindet nur statt im Falle einer Behinderung ¬
des Vorstandsmitgliedes; zur bloßen Beihülfe oder Verstärkung ¬
des Vorstandes können also Aufsichtsräthe nicht zu Stellvertretern ¬
ernannt werden. Unter Behinderung ist auch das
Ausscheiden (Tod oder Austritt) zu verstehens); denn der Tod
erscheint wohl als das stärkste Hinderniß der Thätigkeit.
III. Der Anspruch auf die Tantieme als Aufsichtsrath geht durch
eine
Stellvertretung nicht verloren; denn wenn während dieser Zeit das
1) Allerdings wurde durch die Einschaltungen der Kommission die Redaktion
etwas unklar; allein es wird doch der obige Satz nicht wohl bestritten
werden können, nachdem das Wort „dauernd" nur zu „Stellvertreter"
konstruirt werden kann.
2) Entweder also z. B. „bis zum 15. Mai 1887" oder „von heute an auf
die Dauer eines Monats".
Auf wie lange ist nicht limitirt, keinenfalls länger als gemäß der Wahl
die Funktion des Aufsichtsrathes oder die des Vorstandes dauern soll.
Vgl. auch Note 4.
4) Hier ist die Grenze der Funktionsmöglichkeit für den Aufsichtsrath, und die
Vorschrift des Art. 249c Ziff. 1 tritt ein. So viele Aufsichtsrathsmitglieder,
daß nicht mehr drei, welche nicht Vertreter sind, übrig bleiben, dürfen keinenfalls ¬
für 3 Monate abgeordnet werden. Denn da immerhin einige Zeit
bis zur Ertheilung der Entlastung verstreichen wird und vorher der als
Stellvertreter Abgeordnete nicht wieder im Aufsichtsrathe fungiren darf,
so wäre ja im supponirten Falle der Aufsichtsrath länger als 3 Monate
beschlußunfähig.
5) A. A. Makower S. 81 Nr. 94.