Volltext : Völderndorff und Waradein, Otto von: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884

Von  der  Aktiengesellschaft.  Art.  225  a.
605
führen  oder  umgekehrt  ausgedrückt:  Beamte  der  Gesellschaft  können  nicht
in  den  Aufsichtsrath  gewählt  werden.  Hier  gibt  es  also  auch  nicht  eine
zeitweise  Dispensation  *).
II.  Auch  die  Kumulirung  der  Ernennung  zum  Vorstand  und  der
Wahl  zum  Aufsichtsrath  ist  untersagt.  Hier  aber  findet  eine  Ausnahme
insofern  statt,  daß  für  eine  bestimmte  Zeit  einzelne  Aufsichtsrathsmitglieder ¬
  an  Stelle  verhinderter  Vorstandsmitglieder  fungiren  können.  Aber
es  muß
a)  die  Dauer  dieser  Stellvertretung  zum  Voraus  kalendermäßig?
begrenzt  sein3);
b)  es  darf  diese  Vertretung  nur  einzelnen  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes ¬
  übertragen  werden*);
c)  es  kann  zwar  ein  Aufsichtsrathsmitglied  in  den  Vorstand,  nicht
aber  ein  Mitglied  des  Vorstands  in  den  Aufsichtsrath  abgeordnet
werden;
d)  die  Befugniß  zur  Abordnung  sindet  nur  statt  im  Falle  einer  Behinderung ¬
  des  Vorstandsmitgliedes;  zur  bloßen  Beihülfe  oder  Verstärkung ¬
  des  Vorstandes  können  also  Aufsichtsräthe  nicht  zu  Stellvertretern ¬
  ernannt  werden.  Unter  Behinderung  ist  auch  das
Ausscheiden  (Tod  oder  Austritt)  zu  verstehens);  denn  der  Tod
erscheint  wohl  als  das  stärkste  Hinderniß  der  Thätigkeit.
III.  Der  Anspruch  auf  die  Tantieme  als  Aufsichtsrath  geht  durch
eine
Stellvertretung  nicht  verloren;  denn  wenn  während  dieser  Zeit  das
1)  Allerdings  wurde  durch  die  Einschaltungen  der  Kommission  die  Redaktion
etwas  unklar;  allein  es  wird  doch  der  obige  Satz  nicht  wohl  bestritten
werden  können,  nachdem  das  Wort  „dauernd"  nur  zu  „Stellvertreter"
konstruirt  werden  kann.
2)  Entweder  also  z.  B.  „bis  zum  15.  Mai  1887"  oder  „von  heute  an  auf
die  Dauer  eines  Monats".
Auf  wie  lange  ist  nicht  limitirt,  keinenfalls  länger  als  gemäß  der  Wahl
die  Funktion  des  Aufsichtsrathes  oder  die  des  Vorstandes  dauern  soll.
Vgl.  auch  Note  4.
4)  Hier  ist  die  Grenze  der  Funktionsmöglichkeit  für  den  Aufsichtsrath,  und  die
Vorschrift  des  Art.  249c  Ziff.  1  tritt  ein.  So  viele  Aufsichtsrathsmitglieder,
daß  nicht  mehr  drei,  welche  nicht  Vertreter  sind,  übrig  bleiben,  dürfen  keinenfalls ¬
  für  3  Monate  abgeordnet  werden.  Denn  da  immerhin  einige  Zeit
bis  zur  Ertheilung  der  Entlastung  verstreichen  wird  und  vorher  der  als
Stellvertreter  Abgeordnete  nicht  wieder  im  Aufsichtsrathe  fungiren  darf,
so  wäre  ja  im  supponirten  Falle  der  Aufsichtsrath  länger  als  3  Monate
beschlußunfähig.
5)  A.  A.  Makower  S.  81  Nr.  94.
            
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