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Gesetz über Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften.
den zu verhüten, daß nicht thatsächlich die beiden Organe Vorstand ¬
und Aufsichtsrath in ein Organ verschmolzen werden.
Eine Delegation von Mitgliedern des einen Organs in das
andere zur Wahrnehmung von dessen Funktionen dürfe nicht
stattfinden. Sonst würde allerdings der Aufsichtsrath seine
eigene Verwaltung kontroliren und die Verantwortlichkeit der
delegirten Mitglieder sich verwischen.
In Ergänzung der in dieser Beziehung zu unbestimmten Vorschriften ¬
des bestehenden Rechts müsse deshalb verboten werden, ¬
daß:
1. die Mitglieder des Aufsichtsrathes Mitglieder des Vorstandes ¬
oder Stellvertreter derselben seien oder als
Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen,
2. aus dem Vorstande scheidende Mitglieder vor ertheilter
Entlastung zu Mitgliedern des Aufsichtsraths gewählt
werden dürfen.
In der Kommission des Reichstags fand diese Beschränkung
keine vollständige Billigung. Es heißt im Berichte (S. 22):
Zu Art. 225a schlägt die Kommission vor, in Uebereinstimmung ¬
mit dem geltenden Recht zuzulassen, daß für
einen im Voraus begrenzten Zeitraum Mitglieder des Aufsichtsraths ¬
zu Stellvertretern für behinderte (auch ausgeschiedene) ¬
Mitglieder des Vorstandes bestellt werden können
und daß zweitens, welches auch sonst die Bestimmungen über
die Art der Bestellung des Vorstandes sein mögen, für solche
Behinderungsfälle der Aufsichtsrath das Recht hat, einzelne
seiner Mitglieder zu Stellvertretern zu bestellen. Durch die
weitere Bestimmung, daß der Stellvertreter bis zu seiner
erfolgten Entlastung eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsraths ¬
nicht ausüben darf, ist dem Bedenken einer unzulässigen ¬
Vermischung der Funktion des Aufsichtsraths und
des Vorstandes Rechnung getragen. Die ganze Bestimmung
wurzelt in dem Bedürfniß insbesondere kleinerer Aktiengesellschaften, ¬
denen es innerhalb des Vorstandes an dem geeigneten
Personal für eine Vertretung behinderter Mitglieder mangelt,
und bei welchen auch die Aufsichtsrathsmitglieder Bedenken
tragen würden, in den Vorstand aushülfsweise einzutreten,
wenn sie sich nach Beendigung der Vertretung erst einer
Neuwahl in den Aufsichtsrath unterwerfen müßten.
Ein Antrag, über solche ausnahmsweise Vertretung hinaus
die Delegation eines Mitgliedes des Aufsichtsraths in den
Fühlung
Vorstand zuzulassen, im Interesse einer besseren
zwischen Vorstand und Aufsichtsrath, und nur auszusprechen,
daß während der Zeit der Delegation die Thätigkeit und das
Stimmrecht des Delegirten im Aufsichtsrath ruhen solle, ist
aus dem vorerwähnten Bedenken abgelehnt und weil zu einer
so weit gehenden Ausnahme ein Bedürfniß nicht anerkannt
wurde.
I. Unbedingt verboten bleibt nach dem Wortlaute des Gesetzes, daß
Mitglieder des Aufsichtsrathes als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft