Volltext : Völderndorff und Waradein, Otto von: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884

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Gesetz  über  Aktien-  und  Aktienkommanditgesellschaften.
den  zu  verhüten,  daß  nicht  thatsächlich  die  beiden  Organe  Vorstand ¬
  und  Aufsichtsrath  in  ein  Organ  verschmolzen  werden.
Eine  Delegation  von  Mitgliedern  des  einen  Organs  in  das
andere  zur  Wahrnehmung  von  dessen  Funktionen  dürfe  nicht
stattfinden.  Sonst  würde  allerdings  der  Aufsichtsrath  seine
eigene  Verwaltung  kontroliren  und  die  Verantwortlichkeit  der
delegirten  Mitglieder  sich  verwischen.
In  Ergänzung  der  in  dieser  Beziehung  zu  unbestimmten  Vorschriften ¬
  des  bestehenden  Rechts  müsse  deshalb  verboten  werden, ¬
  daß:
1.  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  Mitglieder  des  Vorstandes ¬
  oder  Stellvertreter  derselben  seien  oder  als
Beamte  die  Geschäfte  der  Gesellschaft  führen,
2.  aus  dem  Vorstande  scheidende  Mitglieder  vor  ertheilter
Entlastung  zu  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  gewählt
werden  dürfen.
In  der  Kommission  des  Reichstags  fand  diese  Beschränkung
keine  vollständige  Billigung.  Es  heißt  im  Berichte  (S.  22):
Zu  Art.  225a  schlägt  die  Kommission  vor,  in  Uebereinstimmung ¬
  mit  dem  geltenden  Recht  zuzulassen,  daß  für
einen  im  Voraus  begrenzten  Zeitraum  Mitglieder  des  Aufsichtsraths ¬
  zu  Stellvertretern  für  behinderte  (auch  ausgeschiedene) ¬
  Mitglieder  des  Vorstandes  bestellt  werden  können
und  daß  zweitens,  welches  auch  sonst  die  Bestimmungen  über
die  Art  der  Bestellung  des  Vorstandes  sein  mögen,  für  solche
Behinderungsfälle  der  Aufsichtsrath  das  Recht  hat,  einzelne
seiner  Mitglieder  zu  Stellvertretern  zu  bestellen.  Durch  die
weitere  Bestimmung,  daß  der  Stellvertreter  bis  zu  seiner
erfolgten  Entlastung  eine  Thätigkeit  als  Mitglied  des  Aufsichtsraths ¬
  nicht  ausüben  darf,  ist  dem  Bedenken  einer  unzulässigen ¬
  Vermischung  der  Funktion  des  Aufsichtsraths  und
des  Vorstandes  Rechnung  getragen.  Die  ganze  Bestimmung
wurzelt  in  dem  Bedürfniß  insbesondere  kleinerer  Aktiengesellschaften, ¬
  denen  es  innerhalb  des  Vorstandes  an  dem  geeigneten
Personal  für  eine  Vertretung  behinderter  Mitglieder  mangelt,
und  bei  welchen  auch  die  Aufsichtsrathsmitglieder  Bedenken
tragen  würden,  in  den  Vorstand  aushülfsweise  einzutreten,
wenn  sie  sich  nach  Beendigung  der  Vertretung  erst  einer
Neuwahl  in  den  Aufsichtsrath  unterwerfen  müßten.
Ein  Antrag,  über  solche  ausnahmsweise  Vertretung  hinaus
die  Delegation  eines  Mitgliedes  des  Aufsichtsraths  in  den
Fühlung
Vorstand  zuzulassen,  im  Interesse  einer  besseren
zwischen  Vorstand  und  Aufsichtsrath,  und  nur  auszusprechen,
daß  während  der  Zeit  der  Delegation  die  Thätigkeit  und  das
Stimmrecht  des  Delegirten  im  Aufsichtsrath  ruhen  solle,  ist
aus  dem  vorerwähnten  Bedenken  abgelehnt  und  weil  zu  einer
so  weit  gehenden  Ausnahme  ein  Bedürfniß  nicht  anerkannt
wurde.
I.  Unbedingt  verboten  bleibt  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes,  daß
Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  als  Beamte  die  Geschäfte  der  Gesellschaft
            
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