II. Abschnitt. Obligationen. II. Capitel.
214
Würde die Familie von allem diesen Kenntniß haben, so verlöre der
vielleicht sonst vorzügliche Erzieher seinen Posten. Nun aber beginnt die
Mutter, die wir als leichtsinnig annehmen, durch alle erdenklichen
Pressionen Geld in einer selbst die Einnahme des Erziehers übersteigender ¬
Höhe zu verlaugen und fügt die Drohung bei, der Familie,
in welcher er seine Stellung inne hat, von Allem Bericht zu erstatten.
Bisher geehrt und als makelloser Mann aufgefaßt, sieht er sich der
größten (relativen) Schande ausgesetzt — denn die meisten Menschen
fällen vorschnell ein hartes Urtheil wegen einer an sich rein menschlichen ¬
Thatsache.
So wird er entweder zum Selbstmorde getrieben, oder zur Eingehung ¬
eines ihn materiell zu Grunde richtenden Vertrages genöthiget, ¬
wobei ihn fort und fort die Besorgniß quält, es könnte,
falls er einmal seine contractlich festgesetzte monatliche Rate nicht vollständig ¬
abzuführen in der Lage wäre, von der boshaften Mutter
seines unehelichen Kindes, aus Rache an die Familie, in welcher er
rzieher ist, eine Mittheilung eingesendet werden. Er stürzt sich daher ¬
vielleicht selbst in Schulden, um seine Ehre zu retten durch Befriedigung ¬
der maßlosen Forderungen der Mutter. Jedermann wird
sofort einwenden, warum geht der Gequälte nicht vor Gericht? Das
ist aber eben die heiklige Frage! Der Gedanke, öffentlichen Scandal
zu erleben, schon wenn nur eine bloße gerichtliche Zustellung, die in
unrechte Hände gerathen könnte, in das Haus, in dem er sich befindet,
gelangen würde, hält den Geängstigten ab, sich durch das Gericht
Hilfe zu verschaffen; so kann er, einer jahrelangen Geistesaufregung
preisgegeben, sich fortwährend veranlaßt sehen, jeden, wenn auch noch
so unbilligen Alimentationsvertrag einzugehen. In ganz ähnlicher
Weise können Eheversprechen trotz der unwiderstehlichsten Abneigung
erzwungen werden, ohne daß es des Vorhaltens eines geladenen
Pistols bedürfte. Derlei Fälle beruhen nicht auf scholastischer Casuistik, ¬
sondern ereignen sich tagtäglich zum sprechenden Beweise, daß
es eine die Willensfreiheit, welche zur Eingehung des Vertrages ¬
doch erforderlich ist, vollends ausschließende Furcht
ab intrinseco gebe.
Vergleiche dagegen die Bestimmungen des österreichischen allgemeinen ¬
bürgerlichen Gesetzbuches §. 875.