Inhaltsverzeichnis : Putz, Carl: System des ungarischen Privatrechtes

II.  Abschnitt.  Obligationen.  II.  Capitel.
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Würde  die  Familie  von  allem  diesen  Kenntniß  haben,  so  verlöre  der
vielleicht  sonst  vorzügliche  Erzieher  seinen  Posten.  Nun  aber  beginnt  die
Mutter,  die  wir  als  leichtsinnig  annehmen,  durch  alle  erdenklichen
Pressionen  Geld  in  einer  selbst  die  Einnahme  des  Erziehers  übersteigender ¬
  Höhe  zu  verlaugen  und  fügt  die  Drohung  bei,  der  Familie,
in  welcher  er  seine  Stellung  inne  hat,  von  Allem  Bericht  zu  erstatten.
Bisher  geehrt  und  als  makelloser  Mann  aufgefaßt,  sieht  er  sich  der
größten  (relativen)  Schande  ausgesetzt  —  denn  die  meisten  Menschen
fällen  vorschnell  ein  hartes  Urtheil  wegen  einer  an  sich  rein  menschlichen ¬
  Thatsache.
So  wird  er  entweder  zum  Selbstmorde  getrieben,  oder  zur  Eingehung ¬
  eines  ihn  materiell  zu  Grunde  richtenden  Vertrages  genöthiget, ¬
  wobei  ihn  fort  und  fort  die  Besorgniß  quält,  es  könnte,
falls  er  einmal  seine  contractlich  festgesetzte  monatliche  Rate  nicht  vollständig ¬
  abzuführen  in  der  Lage  wäre,  von  der  boshaften  Mutter
seines  unehelichen  Kindes,  aus  Rache  an  die  Familie,  in  welcher  er
rzieher  ist,  eine  Mittheilung  eingesendet  werden.  Er  stürzt  sich  daher ¬
  vielleicht  selbst  in  Schulden,  um  seine  Ehre  zu  retten  durch  Befriedigung ¬
  der  maßlosen  Forderungen  der  Mutter.  Jedermann  wird
sofort  einwenden,  warum  geht  der  Gequälte  nicht  vor  Gericht?  Das
ist  aber  eben  die  heiklige  Frage!  Der  Gedanke,  öffentlichen  Scandal
zu  erleben,  schon  wenn  nur  eine  bloße  gerichtliche  Zustellung,  die  in
unrechte  Hände  gerathen  könnte,  in  das  Haus,  in  dem  er  sich  befindet,
gelangen  würde,  hält  den  Geängstigten  ab,  sich  durch  das  Gericht
Hilfe  zu  verschaffen;  so  kann  er,  einer  jahrelangen  Geistesaufregung
preisgegeben,  sich  fortwährend  veranlaßt  sehen,  jeden,  wenn  auch  noch
so  unbilligen  Alimentationsvertrag  einzugehen.  In  ganz  ähnlicher
Weise  können  Eheversprechen  trotz  der  unwiderstehlichsten  Abneigung
erzwungen  werden,  ohne  daß  es  des  Vorhaltens  eines  geladenen
Pistols  bedürfte.  Derlei  Fälle  beruhen  nicht  auf  scholastischer  Casuistik, ¬
  sondern  ereignen  sich  tagtäglich  zum  sprechenden  Beweise,  daß
es  eine  die  Willensfreiheit,  welche  zur  Eingehung  des  Vertrages ¬
  doch  erforderlich  ist,  vollends  ausschließende  Furcht
ab  intrinseco  gebe.
Vergleiche  dagegen  die  Bestimmungen  des  österreichischen  allgemeinen ¬
  bürgerlichen  Gesetzbuches  §.  875.
            
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