Inhaltsverzeichnis : Melliger, Caspar: Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen Verträgen nach dem gemeinen und schweizerischen Obligationenrecht sowie dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch

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66)  Simulation.
Wie  bereits  bemerkt,  sind  sich  bei  der  Simulation  beide
Parteien  der  Divergenz  von  Wille  und  Erklärung  bewusst  und
daher  kann  von  einem  Anspruch  auf  das  negative  Vertrags
interesse  seitens  der  einen  oder  andern  Partei  nicht  die  Rede
sein.  Da  nun  unsere  Klage  bloss  auf  das  Verhältnis  zwischen
beiden  Kontrahenten  sich  bezieht,  so  könnten  wir  füglich  die
Simulation  von  unserer  Abhandlung  ausscheiden.*)  Allein  es
kann  eben  die  nämliche  Handlungsweise  die  Bedeutung  einer
Vertragserklärung  auch  gegenüber  dritten  Personen  haben  und
zwar  unabhängig  von  einander;  2)  und  so  tritt  die  Frage  an  uns
heran:  Ist  die  Erklärung  auch  Dritten,  in  die  Sache  nicht  Eingeweihten ¬
  gegenüber  als  nichtig  zu  betrachten?
Man  könnte  sagen:  Die  Erklärung  darf  nicht  aus  dem
Zusammenhang  gerissen  werden;  sie  ist  so  zu  beurteilen,  wie  sie
dem  entsprechenden  Erklärungsempfänger  gegenüber  formiert
wird.  Der  Erklärende  weiss,  dass  die  bei  der  Simulation  nicht
Beteiligten  nicht  den  seiner  direkten  Gegenpartei  verständlichen
Sinn  in  seine  Rede  hineinlegen,  weil  ihnen  die  besondern  Nebenabreden, ¬
  überhaupt  die  Gesamtheit  der  Verhältnisse,  unter  welchen ¬
  die  Erklärung  erfolgte,  nicht  bekannt  war;  allein  richtiger
müssen  wir  doch  unterscheiden:  Es  kann  dies  alles  dem  Geiste
des  Erklärenden  klar  vor  Augen  liegen;  ja  er  kann  sogar  eine
dahin  gehende  Absicht  haben,  Dritte,  ebenfalls  rechtlich  in  Mitleidenschaft ¬
  Gezogene  zu  täuschen.  Dann  liegt  allerdings  diesen
Dritten  gegenüber  eine  Mentalreservation  vor.  Aber  es  ist  dies
es  genügt  zum  Wesen  der  Simulation,  dass
nicht  notwendig
*)  So  auch  Ihering,  S.  74  und  Mommsen,  Haftung,  S.  100.  2)  Die  von
Kohler  (Jahrb.  d.  Dogm.  XVI,  O.  114)  erwähnten  Fälle,  wo  das  Rechtsgeschäft
eine  einheitliche,  in  sich  abgeschlossene  Wirkung  hat,  die  nur  mehrere  Rechtsverhältnisse ¬
  ergreift,  wie  z.  B.  bei  einseitigen  Rechtsgeschäften  etc.  fallen  nicht  in  den
Kreis  unserer  Betrachtung,  womit  jedoch  nicht  gesagt  sein  soll,  dass  die  von  Kohler
hieher  gezogenen  Inhaberpapiere  wirklich  dieser  Kategorie  angehören.
            
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