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(§. 249—254.)
ohne Meister zu seyn, ihr Gewerbe auch ohne Meisterrecht
betreiben dürfen, sind berechtigt, mit den Erzeugnissen ihrer
Arbeit auf Märkten und sonst zu handeln. Mandat v. 1825.
g. g. O. Ueber die Befugnisse der Wittwen vergl. Struv.
g. a. O. §. 6. 7. Bestritten ist das Recht zu handeln in
Ansehung derjenigen Handwerker, deren Gewerbe in einer
vollständigern Bearbeitung des von andern schon bearbeiteten =
Materials besteht. So ist namentlich den Tuchscheerern
das Recht, mit Tuch zu handeln, insbesondere der Gewandschaft =
streitig gemacht worden. Vergl. Struv. decis. jur.
opif. n. 68. 69. 70. 107. Merbach.
Der Handel, soweit er im Verkaufen besteht, erstreckt
sich jedoch in der Regel bloß auf die Producte der Arbeit,
nicht auf das Material oder das Handwerkszeug; vergl.
Lynker. disc. for. res. 126. Struv. a. a. O. §. 15. Quistorp -
rechtl. Bem. II. 23.; in Ansehung welcher das Jnteresse =
der Kramerinnung oder anderer Handwerker collidiren
kann. Eben so muß auch im Grunde das Recht der Handwerker =
mit der von andern gefertigten Arbeit zu handeln bezweifelt =
werden; vergl. Struv. a. a. O. §. 8. 13., wenn gleich
derselbe §. 3. der entgegengesetzten Meynung zu seyn scheint,
und bei der Schwierigkeit diesfallsige Contraventionen auszumitteln, =
nichts gewöhnlicher ist, als ein solcher ausgedehnter Handel.
Daß die Handwerker den Handel an dem Ort, wo sie wohnen, =
durch ihre Gesellen, Weiber und Kinder und andre zur
Familie Gehörige betreiben können, leidet keinen Zweifel; nur
das Befugniß Factoreien zu etabliren, wird ihnen abgesprochen. =
Lynker disc. for. res. 126. Struv. a. a. O. §. 8.;
was natürlich auf Fabriken nicht zu erstrecken ist. Beschränkt =
ist auch das Befugniß, außer der Werkstatt an
mehr als einem Ort feil zu halten. Vergl. Struv. a. a. O.
§. 9. u. tom. III. 2. 14. §. 7—9.
Was den Einkaufshandel betrifft, so sind die Meister in