Inhaltsverzeichnis : Langsdorf, Karl Christian: Lehrbuch der Hydraulik mit beständiger Rücksicht auf die Erfahrung

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(§.  249—254.)
ohne  Meister  zu  seyn,  ihr  Gewerbe  auch  ohne  Meisterrecht
betreiben  dürfen,  sind  berechtigt,  mit  den  Erzeugnissen  ihrer
Arbeit  auf  Märkten  und  sonst  zu  handeln.  Mandat  v.  1825.
g.  g.  O.  Ueber  die  Befugnisse  der  Wittwen  vergl.  Struv.
g.  a.  O.  §.  6.  7.  Bestritten  ist  das  Recht  zu  handeln  in
Ansehung  derjenigen  Handwerker,  deren  Gewerbe  in  einer
vollständigern  Bearbeitung  des  von  andern  schon  bearbeiteten =
  Materials  besteht.  So  ist  namentlich  den  Tuchscheerern
das  Recht,  mit  Tuch  zu  handeln,  insbesondere  der  Gewandschaft =
  streitig  gemacht  worden.  Vergl.  Struv.  decis.  jur.
opif.  n.  68.  69.  70.  107.  Merbach.
Der  Handel,  soweit  er  im  Verkaufen  besteht,  erstreckt
sich  jedoch  in  der  Regel  bloß  auf  die  Producte  der  Arbeit,
nicht  auf  das  Material  oder  das  Handwerkszeug;  vergl.
Lynker.  disc.  for.  res.  126.  Struv.  a.  a.  O.  §.  15.  Quistorp -
  rechtl.  Bem.  II.  23.;  in  Ansehung  welcher  das  Jnteresse =
  der  Kramerinnung  oder  anderer  Handwerker  collidiren
kann.  Eben  so  muß  auch  im  Grunde  das  Recht  der  Handwerker =
  mit  der  von  andern  gefertigten  Arbeit  zu  handeln  bezweifelt =
  werden;  vergl.  Struv.  a.  a.  O.  §.  8.  13.,  wenn  gleich
derselbe  §.  3.  der  entgegengesetzten  Meynung  zu  seyn  scheint,
und  bei  der  Schwierigkeit  diesfallsige  Contraventionen  auszumitteln, =
  nichts  gewöhnlicher  ist,  als  ein  solcher  ausgedehnter  Handel.
Daß  die  Handwerker  den  Handel  an  dem  Ort,  wo  sie  wohnen, =
  durch  ihre  Gesellen,  Weiber  und  Kinder  und  andre  zur
Familie  Gehörige  betreiben  können,  leidet  keinen  Zweifel;  nur
das  Befugniß  Factoreien  zu  etabliren,  wird  ihnen  abgesprochen. =
  Lynker  disc.  for.  res.  126.  Struv.  a.  a.  O.  §.  8.;
was  natürlich  auf  Fabriken  nicht  zu  erstrecken  ist.  Beschränkt =
  ist  auch  das  Befugniß,  außer  der  Werkstatt  an
mehr  als  einem  Ort  feil  zu  halten.  Vergl.  Struv.  a.  a.  O.
§.  9.  u.  tom.  III.  2.  14.  §.  7—9.
Was  den  Einkaufshandel  betrifft,  so  sind  die  Meister  in
            
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