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auch das Recht des Verderbens und Vertilgens ¬
der Objecte des Eigenthums begriffen. Jndem =
ich also eine Sache, die mir angehört, vertilge,
so verengt sich meine Sphäre, sie harmonirt nun in
Rücksicht auf die Extension nicht mehr mit dem
Rechtsprincip; aber dennoch ist sie rechtlich begränzt,
weil ich sie selbst begränzt und verengt habe. Dem
physischen Vertilgen ist aber das rechtliche rechtlich
gleich; und das letztere heißt veräußern, oder am eigentlichsten =
verschenken. Verschenken kann ich mithin eben
so gut, als ich vertilgen kann, und ebensowenig verliehrt =
auch dadurch die obwohl verringerte Sphäre
an Rechtlichkeit. Denn dieses Verschenken ist ebensogut, =
als jenes Vertilgen, Ret meiner freyen Dispositionsgewalt: =
und so lächerlich es ist, behaupten zu
wollen, es geschähe mir Unrecht, wenn ich die von
mir selbst vertilgte Sache nicht mehr sogleich wiedererlangte, =
als es mich reuete, sie vertilgt zu haben;
so seltsam wäre es zu sagen: es geschähe mir Unrecht,
daß ich eine Sache, die ich wohlbedächtlich weggeschenkt
hätte, nicht mehr behalten dürfte, wenn es mich reuen
sollte. Ganz offenbar ist dieß in dem Einen Falle,
wenn ich die geschenkte Sache dem Promissar auch
schon übergeben habe; in welchem Falle Kant es
auch nicht zu widersprechen scheint. Denn hier ist
die Sache mit meinem Willen durch den Act des
Schenkens und der freywilligen Uebergabe, aus meiner
Sphäre in die Sphäre des Andern übergegangen, und
meine Sphäre war nach dieser Uebergabe rechtlich
vollständig, d. i. ich habe kein Eigenthum mehr an
jener Sache. Begehre ich sie also in der Folge wieder, =
indem es mich reut; so gelüstet mich nach fremdem