Volltext : Schwab, Carl Heinrich: Über das unvermeidliche Unrecht

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auch  das  Recht  des  Verderbens  und  Vertilgens ¬
  der  Objecte  des  Eigenthums  begriffen.  Jndem =
  ich  also  eine  Sache,  die  mir  angehört,  vertilge,
so  verengt  sich  meine  Sphäre,  sie  harmonirt  nun  in
Rücksicht  auf  die  Extension  nicht  mehr  mit  dem
Rechtsprincip;  aber  dennoch  ist  sie  rechtlich  begränzt,
weil  ich  sie  selbst  begränzt  und  verengt  habe.  Dem
physischen  Vertilgen  ist  aber  das  rechtliche  rechtlich
gleich;  und  das  letztere  heißt  veräußern,  oder  am  eigentlichsten =
  verschenken.  Verschenken  kann  ich  mithin  eben
so  gut,  als  ich  vertilgen  kann,  und  ebensowenig  verliehrt =
  auch  dadurch  die  obwohl  verringerte  Sphäre
an  Rechtlichkeit.  Denn  dieses  Verschenken  ist  ebensogut, =
  als  jenes  Vertilgen,  Ret  meiner  freyen  Dispositionsgewalt: =
  und  so  lächerlich  es  ist,  behaupten  zu
wollen,  es  geschähe  mir  Unrecht,  wenn  ich  die  von
mir  selbst  vertilgte  Sache  nicht  mehr  sogleich  wiedererlangte, =
  als  es  mich  reuete,  sie  vertilgt  zu  haben;
so  seltsam  wäre  es  zu  sagen:  es  geschähe  mir  Unrecht,
daß  ich  eine  Sache,  die  ich  wohlbedächtlich  weggeschenkt
hätte,  nicht  mehr  behalten  dürfte,  wenn  es  mich  reuen
sollte.  Ganz  offenbar  ist  dieß  in  dem  Einen  Falle,
wenn  ich  die  geschenkte  Sache  dem  Promissar  auch
schon  übergeben  habe;  in  welchem  Falle  Kant  es
auch  nicht  zu  widersprechen  scheint.  Denn  hier  ist
die  Sache  mit  meinem  Willen  durch  den  Act  des
Schenkens  und  der  freywilligen  Uebergabe,  aus  meiner
Sphäre  in  die  Sphäre  des  Andern  übergegangen,  und
meine  Sphäre  war  nach  dieser  Uebergabe  rechtlich
vollständig,  d.  i.  ich  habe  kein  Eigenthum  mehr  an
jener  Sache.  Begehre  ich  sie  also  in  der  Folge  wieder, =
  indem  es  mich  reut;  so  gelüstet  mich  nach  fremdem
            
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