Das Wesen der Erbgründe und der Erbfolge etc. 75
Auf Familienzusammenhang beruht die Erbfolge der
sui, aber nicht so, daß der Erblasser sie nicht ohne dessen
Aufhebung durch Testament ausschließen könnte. Die heredis
institutio eines extraneus ist eine solche, die weder auf
einem Familienzusammenhange beruht, noch einen Familien-
zusammenhang begründet. Die Stellung des proximus ad-
gnatus ist ein Familienzusammenhang, der sowohl zur eignen
Übernahme der Erbfolge als zu ihrer Übertragung durch in
iure cessio ermächtigt. Durch ihre eigne Übernahme wird
er aber nicht verstärkt; durch ihre Übertragung auf einen
Dritten wird für diesen ein solcher nicht begründet, und
durch die Unterlassung sowohl der einen als der andren wird
zwar die Erbfolge vereitelt, aber der Familienzusammenhang
nicht aufgehoben.
Das Gesetz überweist dem proximus adgnatus oder in
Ermanglung von Agnaten den Gentilen die Sorge für die
Beerbung eines Verstorbnen, der nicht selbst für diese ge-
sorgt hat, was er getan haben kann unmittelbar durch Hinter-
lassung eines Testamentes oder mittelbar durch Hinterlassung
von sui. Daß sie in Ermanglung jener ihn durch ihre
Familienbeziehung beerben, schließt weder ihre eigne testa-
mentarische Erbfolge, noch fremde anstatt der ihrigen platz-
greifende testamentarische Erbfolge aus, ohne daß durch
diese eine Familienbeziehung zum Verstorbnen begründet
oder ihre Familienbeziehung zu ihm aufgehoben würde. Ist
ihre Erbfolge eine testamentarische, so hat sie gleich fremder
keine andre Grundlage als das Testament. Ob sie erben
ex testamento oder ab intestato, ändert nichts an der Unab-
hängigkeit ihrer Erbfolge von ihrem Willen, macht aber für
den Erblasser den großen Unterschied, daß nur seine testa-
mentarische Sorge für seine Beerbung ihm eine Geltung
seines Willens über seinen Tod hinaus ermöglicht, die sich
keineswegs in jener erschöpft, sondern namentlich das von
den zwölf Tafeln gewährleistete legare suse rei umfaßt. Sind
die sui zugleich heredes, sei es nun ex testamento oder ab
intestato, so unterscheiden sie sich gleich den zu Erben er-
nannten eignen Sklaven von andren Erben durch ihre Eigen-
schaft als necessarii heredes; sind sie aber nicht Erben, weil
im Testamente andre Erben ernannt und sie enterbt sind,