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allein statt der vorigen gebraucht, sondern noch mit
besserer Wirkung statt jener angewendet werden; hiebei -
werden noch verschiedene Grundsätze in Rücksicht
des Prozeßganges angeführt, und sodann noch die Frage -
aufgeworfen: ob die Gefangenen die Urphed schwören -
müßten, welche dahin beantwortet wird, daß solches -
zwar in der Klage ex constitutione pignoratitia.
nicht aber bei der Mandatsklage geschehen müsse; worauf -
endlich die Anwendung auf den oben angeführten
Fall gemacht wird. — Die Schreibart ist deutlich und
die Ausführung zeigt, daß der Hr. Verf. seine Zeit zu
Wetzlar nützlich verwendet, und sich nicht gemeine
Kenntnisse des Reichsprozesses erworben habe.
..
28.
Einleitung in das gemeine und baierische Wechselrecht. -
Von Franz Xav. Moshammer,
B. R. D. kurpfalzbaierischen wirklichen Hofrathe, -
und öffentlichen ordentlichen Lehrer der
Rechte und Kammeralwissenschaften auf der
hohen Schule zu Jngolstadt. Regensburg,
bei Montags Erben. 1784. 262. S. in 8.
Die Absicht des durch verschiedene Schriften rühmlich -
bekannten Hrn. Verf. ist eines Theils, seinen
jungen akademischen Freunden ein Handbuch in die Hände -
zu liefern, das ihnen zugleich die allgemeinen und
baierischen Wechselgrundsätze in Verbindung darstellt;
andern Theils Veranlassung zu geben, daß eine neue
verbesserte Wechselordnung für Baiern verfertigt werde, -
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oe
Max-Planck-Institut für
Nissenschaftiche stadtbibliothek
D
europäische Rechtsgeschichte