Volltext : Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Zweites  Hauptstück.
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so  kann  der  Eigenthümer
welche  unbezweifelt  fremdes  Eigenthum  sind,
derselben  noch  vor  dem  Zusammentritt  der  Gläubiger  sein  Gesuch  einreichen, ¬
  in  welchem  er
a)  den  Gegenstand,  auf  welchen  er  Eigenthumsrechte  anspricht,  so
zu  beschreiben  hat,  daß  derselbe  von  allen  ähnlichen  Gegenständen  deutlich ¬
  zu  unterscheiden  ist;
b)  ist  zu  beweisen,  daß  der  beschriebene  Gegenstand  bei  Gelegenbeit ¬
  der  Beschreibung  unter  der  Concursmasse  vorgefunden  wurde;
e)  ist  darzuthun,  daß  dieser  Gegenstand  sein  unbezweifeltes  Eigensei; ¬

thum
d)  hat  er  die  Art  und  Weise  zu  erörtern,  wie  der  Gegenstand  in
die  Hände  des  Cridatars  gelangt  ist,  ohne  sein  Eigenthum  geworden
zu  sein.
§.  39.  Auf  gleiche  Weise  ist  es  mit  jenen  beweglichen  Gütern
zu  halten,  von  welchen  bewiesen  wird,  daß  sie  das  wirklich  zugebrachte
Vermögen  der  Ehegattin  sind,  als  solches  in  die  Hände  des  Cridatars
gelangten,  und  sich  noch  in  Natur  vorfinden,  wobei  es  sich  von  selbst
versteht,  daß  auch  alle  bei  dem  Cridatar  vorgefundenen,  von  dritten
Personen  ausgestellten,  auf  den  Namen  der  Ehegattin  lautenden  Allatural=Schuldforderungen ¬
  derselben  als  ihr  Eigenthum  auszufolgen  sind.
§.  18.  Die  Conscription  darf  auf  die  der  Ehegattin  ausschließlich ¬
  gehörigen  unbeweglichen  Güter  nicht  ausgedehnt  werden,  ausgenommen, ¬
  es  wären  die  Schuldscheine  auch  von  der  Ehegattin  unterschrieben. ¬
  Ebenso  ist  auch  der  Gehalt  eines  öffentlichen  Beamten  nicht
in  das  Inventarium  aufzunehmen.
§.  40.  „Die  Gattin  kann  aus  der  Masse  ihres  Gatten  von  den
beweglichen  Sachen  nur  das  für  sich  fordern,  was  für  sie  oder  die  Kinder ¬
  angefertigt  wurde,  worunter  ihre  eigenen  Kleider,  und  jene  der  Kinder, ¬
  die  Wäsche,  das  Bettgewand  und  jene  Sachen  verstanden  werden,
welche  mit  ihrem  oder  der  Kinder  Namen  bezeichnet  sind.  Sonstige
Forderungen  gehören  in  die  Qualificationsreihe."
Demnach  gehören  die  während  der  Ehe  von  dem  Ehegatten  der  Gattin
und  den  Kindern  geschenkten  Schmucksachen,  wenn  sie  nicht  mit  ihren  Namen
bezeichnet  sind,  nicht  unter  die  ansprechbaren  Sachen.
§.  41.  Der  Gatte  im  Gegentheile  kann  aus  der  Concursmasse
seiner  Ehegattin  mit  Ausnahme  der  im  vorigen  §.  bezeichneten  Gegenstände, ¬
  alle  im  Hause  befindliche  bewegliche  Sachen  begehren.
§.  42.  Wenn  der  Verschuldete  ein  Handwerker  oder  ein  Taglöhner ¬
  ist  und  seine  Handwerksvorrichtungen  oder  seine  Werkzeuge  in  die
            
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