Zweites Hauptstück.
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so kann der Eigenthümer
welche unbezweifelt fremdes Eigenthum sind,
derselben noch vor dem Zusammentritt der Gläubiger sein Gesuch einreichen, ¬
in welchem er
a) den Gegenstand, auf welchen er Eigenthumsrechte anspricht, so
zu beschreiben hat, daß derselbe von allen ähnlichen Gegenständen deutlich ¬
zu unterscheiden ist;
b) ist zu beweisen, daß der beschriebene Gegenstand bei Gelegenbeit ¬
der Beschreibung unter der Concursmasse vorgefunden wurde;
e) ist darzuthun, daß dieser Gegenstand sein unbezweifeltes Eigensei; ¬
thum
d) hat er die Art und Weise zu erörtern, wie der Gegenstand in
die Hände des Cridatars gelangt ist, ohne sein Eigenthum geworden
zu sein.
§. 39. Auf gleiche Weise ist es mit jenen beweglichen Gütern
zu halten, von welchen bewiesen wird, daß sie das wirklich zugebrachte
Vermögen der Ehegattin sind, als solches in die Hände des Cridatars
gelangten, und sich noch in Natur vorfinden, wobei es sich von selbst
versteht, daß auch alle bei dem Cridatar vorgefundenen, von dritten
Personen ausgestellten, auf den Namen der Ehegattin lautenden Allatural=Schuldforderungen ¬
derselben als ihr Eigenthum auszufolgen sind.
§. 18. Die Conscription darf auf die der Ehegattin ausschließlich ¬
gehörigen unbeweglichen Güter nicht ausgedehnt werden, ausgenommen, ¬
es wären die Schuldscheine auch von der Ehegattin unterschrieben. ¬
Ebenso ist auch der Gehalt eines öffentlichen Beamten nicht
in das Inventarium aufzunehmen.
§. 40. „Die Gattin kann aus der Masse ihres Gatten von den
beweglichen Sachen nur das für sich fordern, was für sie oder die Kinder ¬
angefertigt wurde, worunter ihre eigenen Kleider, und jene der Kinder, ¬
die Wäsche, das Bettgewand und jene Sachen verstanden werden,
welche mit ihrem oder der Kinder Namen bezeichnet sind. Sonstige
Forderungen gehören in die Qualificationsreihe."
Demnach gehören die während der Ehe von dem Ehegatten der Gattin
und den Kindern geschenkten Schmucksachen, wenn sie nicht mit ihren Namen
bezeichnet sind, nicht unter die ansprechbaren Sachen.
§. 41. Der Gatte im Gegentheile kann aus der Concursmasse
seiner Ehegattin mit Ausnahme der im vorigen §. bezeichneten Gegenstände, ¬
alle im Hause befindliche bewegliche Sachen begehren.
§. 42. Wenn der Verschuldete ein Handwerker oder ein Taglöhner ¬
ist und seine Handwerksvorrichtungen oder seine Werkzeuge in die