Zweites Hauptstück.
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dessen Umfang und rechtliche Form nach den
derer Vertrag erfordert,
§. 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurtheilt wird.“
§. 1177. „Wenn ein Gesellschaftsvertrag auf das ganze Vermögen ¬
lautet, so wird doch nur das gegenwärtige darunter verstanden. ¬
Wird auch das künftige mit begriffen, so versteht man darunter ¬
nur das erworbene, nicht das ererbte; außer es wäre beides ausdrücklich ¬
bedungen worden.
§. 1178. „Gesellschaftsverträge, welche sich nur auf das gegenwärtige ¬
oder nur auf das zukünftige Vermögen beziehen, sind ungiltig,
wenn das von dem einen oder dem andern Theile eingebrachte Gut
nicht ordentlich beschrieben und verzeichnet worden ist."
§. 1234. „Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der
Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das
Recht auf die Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft wechselseitig ¬
unterzogenen Gütern nach Ableben des andern Ehegatten noch
vorhanden sein wird."
Siehe oben Schluß des §. 1262.
§. 1235. „Bei einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen ¬
bezieht, sind vor der Theilung alle Schulden ohne Ausnahme,
bei einer Gemeinschaft aber, die blos das gegenwärtige oder blos das
künftige Vermögen zum Gegenstande hat, nur diejenigen Schulden abzuziehen, ¬
die zum Nutzen des gemeinschaftlichen Gutes verwendet worden ¬
sind."
Aus dem Contexte dieses § ist es offenbar, daß unter dem Ausdruck „das
ganze Vermögen" das gegenwärtige und das zukünftige (§. 1177, 1178 und
zu 1180) zu verstehen sei.
Der Unterschied, welcher zwischen den den Ehegatten rücksichtlich des Heirathsgutes ¬
und rücksichtlich der der Gemeinschaft unterzogenen Güter zukommenden ¬
Rechten besteht, ist im Augenmerk zu behalten.
Ist ein Heirathsgut bestellt, und ist zwischen den Ehegatten eine Gütergemeinschaft ¬
bedungen worden, so muß bei der Theilung darauf gesehen werden,
ob der Vertrag über die Gütergemeinschaft, dem das Heirathsgut versichernden
Ehepacte vorangegangen oder nachgefolgt ist. Im ersten Falle wird dem Vertrage ¬
über die Gütergemeinschaft in Ansehung des Heirathsgutes derogirt, und
es ist dasselbe aus den der Gemeinschaft unterzogenen Gütern auszuscheiden, im
letztern Falle ist, wenn nichts anderes bestimmt wurde, das Heirathsgut als nachträglich ¬
der Gütergemeinschaft unterworfen anzusehen, und wird nach den Bestimmungen ¬
des §. 1235 getheilt.
Sind die Bestimmungen über das Heirathsgut und die Gemeinschaft in
einem und demselben, oder zwar abgesonderten jedoch zur gleichen Zeit geschlossenen ¬
Vertrage enthalten, so ist nach dem Grundsatze, daß zweifelhafte Verträge
so auszulegen sind, daß sie keinen Widerspruch enthalten und von Wirkung seien