Volltext : Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Zweites  Hauptstück.
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dessen  Umfang  und  rechtliche  Form  nach  den
derer  Vertrag  erfordert,
§.  1177  und  1178  des  vorigen  Hauptstückes  beurtheilt  wird.“
§.  1177.  „Wenn  ein  Gesellschaftsvertrag  auf  das  ganze  Vermögen ¬
  lautet,  so  wird  doch  nur  das  gegenwärtige  darunter  verstanden. ¬
  Wird  auch  das  künftige  mit  begriffen,  so  versteht  man  darunter ¬
  nur  das  erworbene,  nicht  das  ererbte;  außer  es  wäre  beides  ausdrücklich ¬
  bedungen  worden.
§.  1178.  „Gesellschaftsverträge,  welche  sich  nur  auf  das  gegenwärtige ¬
  oder  nur  auf  das  zukünftige  Vermögen  beziehen,  sind  ungiltig,
wenn  das  von  dem  einen  oder  dem  andern  Theile  eingebrachte  Gut
nicht  ordentlich  beschrieben  und  verzeichnet  worden  ist."
§.  1234.  „Die  Gütergemeinschaft  unter  Ehegatten  wird  in  der
Regel  nur  auf  den  Todesfall  verstanden.  Sie  gibt  dem  Ehegatten  das
Recht  auf  die  Hälfte  dessen,  was  von  den  der  Gemeinschaft  wechselseitig ¬
  unterzogenen  Gütern  nach  Ableben  des  andern  Ehegatten  noch
vorhanden  sein  wird."
Siehe  oben  Schluß  des  §.  1262.
§.  1235.  „Bei  einer  Gemeinschaft,  die  sich  auf  das  ganze  Vermögen ¬
  bezieht,  sind  vor  der  Theilung  alle  Schulden  ohne  Ausnahme,
bei  einer  Gemeinschaft  aber,  die  blos  das  gegenwärtige  oder  blos  das
künftige  Vermögen  zum  Gegenstande  hat,  nur  diejenigen  Schulden  abzuziehen, ¬
  die  zum  Nutzen  des  gemeinschaftlichen  Gutes  verwendet  worden ¬
  sind."
Aus  dem  Contexte  dieses  §  ist  es  offenbar,  daß  unter  dem  Ausdruck  „das
ganze  Vermögen"  das  gegenwärtige  und  das  zukünftige  (§.  1177,  1178  und
zu  1180)  zu  verstehen  sei.
Der  Unterschied,  welcher  zwischen  den  den  Ehegatten  rücksichtlich  des  Heirathsgutes ¬
  und  rücksichtlich  der  der  Gemeinschaft  unterzogenen  Güter  zukommenden ¬
  Rechten  besteht,  ist  im  Augenmerk  zu  behalten.
Ist  ein  Heirathsgut  bestellt,  und  ist  zwischen  den  Ehegatten  eine  Gütergemeinschaft ¬
  bedungen  worden,  so  muß  bei  der  Theilung  darauf  gesehen  werden,
ob  der  Vertrag  über  die  Gütergemeinschaft,  dem  das  Heirathsgut  versichernden
Ehepacte  vorangegangen  oder  nachgefolgt  ist.  Im  ersten  Falle  wird  dem  Vertrage ¬
  über  die  Gütergemeinschaft  in  Ansehung  des  Heirathsgutes  derogirt,  und
es  ist  dasselbe  aus  den  der  Gemeinschaft  unterzogenen  Gütern  auszuscheiden,  im
letztern  Falle  ist,  wenn  nichts  anderes  bestimmt  wurde,  das  Heirathsgut  als  nachträglich ¬
  der  Gütergemeinschaft  unterworfen  anzusehen,  und  wird  nach  den  Bestimmungen ¬
  des  §.  1235  getheilt.
Sind  die  Bestimmungen  über  das  Heirathsgut  und  die  Gemeinschaft  in
einem  und  demselben,  oder  zwar  abgesonderten  jedoch  zur  gleichen  Zeit  geschlossenen ¬
  Vertrage  enthalten,  so  ist  nach  dem  Grundsatze,  daß  zweifelhafte  Verträge
so  auszulegen  sind,  daß  sie  keinen  Widerspruch  enthalten  und  von  Wirkung  seien
            
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