Volltext : Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Zweites  Hauptstück.
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Demnach  findet  die  volle  Anwendung  des  §.  9  nur  rücksichtlich  jener  Ehegatten ¬
  statt,  welche  die  Ehe  vor  der  Wirksamkeit  des  All.  b.  G.  B.  eingegangen
sind,  rücksichtlich  späterer  Ehen  wird  derselbe  in  seiner  Ausdehnung  durch  die
Vorschrift  des  §.  1227  und  1228  All.  b.  G.  B.  beschränkt.
Der  §.  9  erhält  nämlich  das  Eigenthumsrecht  der  Gattin  auf  die  dem  Gatten ¬
  zugebrachten  beweglichen  Sachen  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  verbrauchbar
oder  unverbrauchbar  (§.  301,  All.  b.  G.  B.),  wenn  sie  nur  noch  in  Natur  vorhanden ¬
  sind,  also  auch  auf  baares  Geld,  wenn  nur  noch  eben  dieselben  Geldstücke ¬
  sich  vorfinden,  aufrecht,  während  zu  Folge  der  §.  1227  und  1228,
All.  b.  G.  B.,  der  Ehegatte  Eigenthümer  der  verbrauchbaren  Sachen  wird,  und
nur  unverbrauchbare  Sachen  (ferner  Liegenschaften,  Rechte)  Eigenthum  der  Ehegattin ¬
  bleiben,  und  diese  nur  dann,  wenn  nicht  bewiesen  wird,  daß  das  Eigenthum ¬
  derselben  an  den  Ehegatten  ausdrücklich  übertragen  wurde.
§.  1227,  All.  b.  G.  B.
„Alles  was  sich  veräußern  und  nutzen  läßt,  ist  zum  Heirathsgute
geeignet.  So  lange  die  eheliche  Gesellschaft  fortgesetzt  wird,  gehört  die
Fruchtnießung  des  Heirathsgutes  und  dessen,  was  demselben  zuwächst,
dem  Manne.  Besteht  das  Heirathsgut  in  baarem  Gelde,  in  abgetretenen ¬
  Schuldforderungen  oder  verbrauchbaren  Sachen;  so
gebührt  ihm  das  vollständige  Eigenthum.
§.  1228.  Besteht  das  Heirathsgut  in  unbeweglichen  Gütern,  in
Rechten  oder  Fahrnissen,  welche  mit  Schonung  der  Substanz  benutzt
werden  können;  so  wird  die  Ehegattin  so  lange  als  Eigenthümerin  und
der  Mann  als  Fruchtnießer  desselben  angesehen,  bis  bewiesen  wird,
daß  der  Ehemann  das  Heirathsgut  für  einen  bestimmten  Preis
übernommen,  und  sich  nur  zur  Zurückgabe  dieses  Geldbetrages  verbunden ¬
  hat.
Dem  Gesagten  zu  Folge  wird  der  Umstand,  ob  die  Eheverträge  vor  oder
nach  Wirksamkeit  des  All.  b.  G.  B.  geschlossen  wurden,  dafür  maßgebend  sein,  ob
die  von  der  Gattin  gegen  die  Concursmasse  ihres  Gatten  erhobenen  Eigenthumsansprüche ¬
  auf  die  beweglichen  dem  Manne  zugebrachten  Sachen  nach  den  frühern
Gesetzen,  oder  aber  nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  beurtheilen  sein  werden, ¬
  und  es  werden  im  erstern  Falle  sämmtliche  bewegliche  Allaturalsachen,  wenn
sie  noch  in  Natur  vorhanden  sind,  so  wie  die  auf  den  Namen  der  Gattin  lautenden ¬
  Allaturalschuldscheine  der  letztern  aus  der  Concusmasse  ausgefolgt.  Dagegen ¬
  wird  sie  für  jeden  Fall  mit  ihren  Ansprüchen  rücksichtlich  solcher  zugebrachten
Sachen,  welche  nicht  mehr  in  Natur  vorhanden  sind,  so  wie  rücksichtlich  der  allenfalls ¬
  an  den  Ehegatten  abgetretenen  Allatur-Schuldforderungen  in  die  gehörige ¬
  Klasse  der  Gläubiger  eingereiht.
Der  Zeitpunkt  des  Abschlusses  der  Ehe  entscheidet  auch  auch  über  den
Zeitpunkt,  um  welchen  die  Allatur  an  die  Gattin  ausgefolgt  werden  muß.  Das
Recht,  eine  Sache  zu  einer  bestimmten  Zeit  fordern  zu  können,  ist  materielles
Recht,  und  diesem  hat  das  All.  b.  G.  B.,  insofern  es  bei  dessen  Wirksamkeit
schon  erworben  war,  keinen  Abbruch  gethan.  Da  nach  den  frühern  Concursgesetzen
            
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