Zweites Hauptstück.
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Demnach findet die volle Anwendung des §. 9 nur rücksichtlich jener Ehegatten ¬
statt, welche die Ehe vor der Wirksamkeit des All. b. G. B. eingegangen
sind, rücksichtlich späterer Ehen wird derselbe in seiner Ausdehnung durch die
Vorschrift des §. 1227 und 1228 All. b. G. B. beschränkt.
Der §. 9 erhält nämlich das Eigenthumsrecht der Gattin auf die dem Gatten ¬
zugebrachten beweglichen Sachen ohne Unterschied, ob dieselben verbrauchbar
oder unverbrauchbar (§. 301, All. b. G. B.), wenn sie nur noch in Natur vorhanden ¬
sind, also auch auf baares Geld, wenn nur noch eben dieselben Geldstücke ¬
sich vorfinden, aufrecht, während zu Folge der §. 1227 und 1228,
All. b. G. B., der Ehegatte Eigenthümer der verbrauchbaren Sachen wird, und
nur unverbrauchbare Sachen (ferner Liegenschaften, Rechte) Eigenthum der Ehegattin ¬
bleiben, und diese nur dann, wenn nicht bewiesen wird, daß das Eigenthum ¬
derselben an den Ehegatten ausdrücklich übertragen wurde.
§. 1227, All. b. G. B.
„Alles was sich veräußern und nutzen läßt, ist zum Heirathsgute
geeignet. So lange die eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, gehört die
Fruchtnießung des Heirathsgutes und dessen, was demselben zuwächst,
dem Manne. Besteht das Heirathsgut in baarem Gelde, in abgetretenen ¬
Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen; so
gebührt ihm das vollständige Eigenthum.
§. 1228. Besteht das Heirathsgut in unbeweglichen Gütern, in
Rechten oder Fahrnissen, welche mit Schonung der Substanz benutzt
werden können; so wird die Ehegattin so lange als Eigenthümerin und
der Mann als Fruchtnießer desselben angesehen, bis bewiesen wird,
daß der Ehemann das Heirathsgut für einen bestimmten Preis
übernommen, und sich nur zur Zurückgabe dieses Geldbetrages verbunden ¬
hat.
Dem Gesagten zu Folge wird der Umstand, ob die Eheverträge vor oder
nach Wirksamkeit des All. b. G. B. geschlossen wurden, dafür maßgebend sein, ob
die von der Gattin gegen die Concursmasse ihres Gatten erhobenen Eigenthumsansprüche ¬
auf die beweglichen dem Manne zugebrachten Sachen nach den frühern
Gesetzen, oder aber nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu beurtheilen sein werden, ¬
und es werden im erstern Falle sämmtliche bewegliche Allaturalsachen, wenn
sie noch in Natur vorhanden sind, so wie die auf den Namen der Gattin lautenden ¬
Allaturalschuldscheine der letztern aus der Concusmasse ausgefolgt. Dagegen ¬
wird sie für jeden Fall mit ihren Ansprüchen rücksichtlich solcher zugebrachten
Sachen, welche nicht mehr in Natur vorhanden sind, so wie rücksichtlich der allenfalls ¬
an den Ehegatten abgetretenen Allatur-Schuldforderungen in die gehörige ¬
Klasse der Gläubiger eingereiht.
Der Zeitpunkt des Abschlusses der Ehe entscheidet auch auch über den
Zeitpunkt, um welchen die Allatur an die Gattin ausgefolgt werden muß. Das
Recht, eine Sache zu einer bestimmten Zeit fordern zu können, ist materielles
Recht, und diesem hat das All. b. G. B., insofern es bei dessen Wirksamkeit
schon erworben war, keinen Abbruch gethan. Da nach den frühern Concursgesetzen