Nachtrag.
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gerichtlicher Erledigungen an die bei fremden Regierungen beglaubigten
diplomatischen Vertreter des österreichischen Staates jederzeit mittelst der
Ministerien der Justiz und des Aeußern einzuleiten.
Seite 26. IX. 2.
Der Erlaß vom 9. August 1851, Z. 10250 und 13384 ist auch an die
Obergerichte des Königreiches Ungarn ergangen.
Zum §. 42, Seite 101 und §. 115, Seite 188.
Concursgesetz vom Jahre 1840.
§. 24. Der Massevertreter ist verpflichtet, noch vor der Zusammentretung ¬
der Gläubiger über alle den Cridatar etwa aktiv betreffenden
Prozesse zu wachen, für deren Beendigung zu wirken, die Forderungen
der Concursmasse, die im gütlichen Wege nicht eingebracht werden, einzuklagen, ¬
und die Uebertragung aller gegen den Cridatar anhängigen
Prozesse, welche zu Folge §. 2 vor die Concursinstauz gehören, zu veranstalten. ¬
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