Volltext : Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Nachtrag.
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gerichtlicher  Erledigungen  an  die  bei  fremden  Regierungen  beglaubigten
diplomatischen  Vertreter  des  österreichischen  Staates  jederzeit  mittelst  der
Ministerien  der  Justiz  und  des  Aeußern  einzuleiten.
Seite  26.  IX.  2.
Der  Erlaß  vom  9.  August  1851,  Z.  10250  und  13384  ist  auch  an  die
Obergerichte  des  Königreiches  Ungarn  ergangen.
Zum  §.  42,  Seite  101  und  §.  115,  Seite  188.
Concursgesetz  vom  Jahre  1840.
§.  24.  Der  Massevertreter  ist  verpflichtet,  noch  vor  der  Zusammentretung ¬
  der  Gläubiger  über  alle  den  Cridatar  etwa  aktiv  betreffenden
Prozesse  zu  wachen,  für  deren  Beendigung  zu  wirken,  die  Forderungen
der  Concursmasse,  die  im  gütlichen  Wege  nicht  eingebracht  werden,  einzuklagen, ¬
  und  die  Uebertragung  aller  gegen  den  Cridatar  anhängigen
Prozesse,  welche  zu  Folge  §.  2  vor  die  Concursinstauz  gehören,  zu  veranstalten. ¬

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