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vins (Syntagma jur. cis. exerc. 45. §. 11.), welcher das interdictum ¬
quod vi aut clam als ein speciale interdictum
retinendae possessionis darstellt, sagt von ihm: „Hodie ferme
juxta interdicendi modum antiquitus receptum in judicio
Camerali et aliis judiciis Principum, ubi jus commune viget, ¬
mandata sine clausula cernuntur; nec non in Curiis
Saxonicis inhibitiones.
Die Erkenntnisse des Oberappellations=Gerichts ¬
zu Lübeck und des L.-G. zu Wolfenbüttel aus
neuerer Zeit, welche die Anwendbarkeit des Interdikts anerkennen,
*)stehen mithin ziemlich einsam da.
Es läßt sich auch gar nicht denken, wie die Gesetzgebung
hrung des Inhibitivprozesfes und des Possesseauf ¬
die Einf
rium summariissimum gekommen wäre, und wie diese Prozeßarten, ¬
tbei denen stets einige Bescheinigung des sactum turbativum ¬
erfordert wird, hätten in Gebrauch kommen können, wenn
daneben einer außergerichtlichen Prohibition, die keine Bescheininigung ¬
und keine Angehung des Richters erfordert, also viel
leichter und bequemer erscheint, die nach dem römischen Rechte
dämit verbundenen Wirkungen in Deutschland zugestanden werden
wären.
„. Zu demselben Resultate gelangzen wir aber auch dann, wenn
wir der Ansicht Zimmermanns (Archiv f. cciv. PPraxis, B. 37.
S.=230. ff. B. 41. S. 183.) folgen, nach welcher das Interditt ¬
quod vi erfordert, daß das Verbot unter Umstanden erfolgt
sei, welche den Unternehmer des opus in solo ein derrtiges
Verbot mit Sicherheit erwarten ließen, so daß alse auf Seiten
des Unternehmers eine Anerlennung des Interesse des Berbieters ¬
vrausgesetzt wird. Nach dieser Ansicht würde der Fundementalsutz ¬
des Interdiktes lanten: Jeder, welcher an einem Grund
tückeroder einem Bestandtheile desselben eine Antage oder Berandenreg ¬
wornehmen awill, von welcher er weiß oder nach des
Umständen wissen konnte, daß der Andere ein Interesse dabei
hat, daß sie nicht geschieht, ist verpflichtet, vor dem Beginne der
Anloge rdemAndern Anzeige davon zu nachen, und wenn dieser ¬
dem Unternehmen widerspricht, dasselbe zu unterlassen.
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*) Seyffert, Archiv B. 8. no. 51, 189. na. 189,-B. b. n 68. no.
25. Matthiä, Controversen=Lexikon S. l.