Inhaltsverzeichnis : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

267
vins  (Syntagma  jur.  cis.  exerc.  45.  §.  11.),  welcher  das  interdictum ¬
  quod  vi  aut  clam  als  ein  speciale  interdictum
retinendae  possessionis  darstellt,  sagt  von  ihm:  „Hodie  ferme
juxta  interdicendi  modum  antiquitus  receptum  in  judicio
Camerali  et  aliis  judiciis  Principum,  ubi  jus  commune  viget, ¬
  mandata  sine  clausula  cernuntur;  nec  non  in  Curiis
Saxonicis  inhibitiones.
Die  Erkenntnisse  des  Oberappellations=Gerichts ¬
  zu  Lübeck  und  des  L.-G.  zu  Wolfenbüttel  aus
neuerer  Zeit,  welche  die  Anwendbarkeit  des  Interdikts  anerkennen,
  *)stehen  mithin  ziemlich  einsam  da.
Es  läßt  sich  auch  gar  nicht  denken,  wie  die  Gesetzgebung
hrung  des  Inhibitivprozesfes  und  des  Possesseauf ¬
  die  Einf
rium  summariissimum  gekommen  wäre,  und  wie  diese  Prozeßarten, ¬
  tbei  denen  stets  einige  Bescheinigung  des  sactum  turbativum ¬
  erfordert  wird,  hätten  in  Gebrauch  kommen  können,  wenn
daneben  einer  außergerichtlichen  Prohibition,  die  keine  Bescheininigung ¬
  und  keine  Angehung  des  Richters  erfordert,  also  viel
leichter  und  bequemer  erscheint,  die  nach  dem  römischen  Rechte
dämit  verbundenen  Wirkungen  in  Deutschland  zugestanden  werden
  wären.
„.  Zu  demselben  Resultate  gelangzen  wir  aber  auch  dann,  wenn
wir  der  Ansicht  Zimmermanns  (Archiv  f.  cciv.  PPraxis,  B.  37.
S.=230.  ff.  B.  41.  S.  183.)  folgen,  nach  welcher  das  Interditt ¬
  quod  vi  erfordert,  daß  das  Verbot  unter  Umstanden  erfolgt
sei,  welche  den  Unternehmer  des  opus  in  solo  ein  derrtiges
Verbot  mit  Sicherheit  erwarten  ließen,  so  daß  alse  auf  Seiten
des  Unternehmers  eine  Anerlennung  des  Interesse  des  Berbieters ¬
  vrausgesetzt  wird.  Nach  dieser  Ansicht  würde  der  Fundementalsutz ¬
  des  Interdiktes  lanten:  Jeder,  welcher  an  einem  Grund
tückeroder  einem  Bestandtheile  desselben  eine  Antage  oder  Berandenreg ¬
  wornehmen  awill,  von  welcher  er  weiß  oder  nach  des
Umständen  wissen  konnte,  daß  der  Andere  ein  Interesse  dabei
hat,  daß  sie  nicht  geschieht,  ist  verpflichtet,  vor  dem  Beginne  der
Anloge  rdemAndern  Anzeige  davon  zu  nachen,  und  wenn  dieser ¬
  dem  Unternehmen  widerspricht,  dasselbe  zu  unterlassen.
—
*)  Seyffert,  Archiv  B.  8.  no.  51,  189.  na.  189,-B.  b.  n  68.  no.
25.  Matthiä,  Controversen=Lexikon  S.  l.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer