Volltext : Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Fünftes  Hauptstück.
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cursen  wenigstens  binnen  dreißig  Tagen  nach  Ablauf  des  Verwaltungsjahres ¬
  dem  Gerichte,  von  welchem  er  bestellt  worden  ist,  zu
überreichen  (§.  147).
§.  120.
Ueber  jedes  unbewegliche  Gut  muß  eine  abgesonderte  Rechnung ¬
  geführt  und  gelegt  werden.  Auch  ist  das  Erträgniß  desselben,
und  der  für  dasselbe  erzielte  Verkaufspreis  abgesondert  zu  verwalten
und  es  können  die  davon  eingegangenen  Gelder  nur  mit  Bewilligung
derjenigen  Gläubiger,  welche  hieraus  vorzugsweise  ihre  Befriedigung
zu  erhalten  haben,  fruchtbringend  angelegt  werden.
§.  121.
Die  bei  der  allgemeinen  Concurs-Instanz  überreichten  Rechnungen ¬
  sind  dem  Gläubiger-Ausschusse  mit  Bestimmung  einer  angemessenen ¬
  Frist  zur  Genehmigung  oder  Bemänglung  zuzustellen.  Von
den  Rechnungen  über  unbewegliche  Güter  (§.  120)  sind  diejenigen
Parteien,  welche  hierauf  insbesondere  Ansprüche  angemeldet  haben,
mit  dem  Beisatze  zu  verständigen,  daß  ihnen  frei  stehe,  die  Rechnung
bei  dem  Ausschusse  einzusehen  und  demselben  ihre  Bemerkungen  darüber ¬
  zum  Gebrauche  bei  der  Bemänglung  mitzutheilen  oder  diese,
soferne  die  allgemeine  Masse  daran  nicht  weiter  betheiliget  ist,  binnen ¬
  der  dem  Ausschusse  gegebenen  Frist  selbst  zu  erstatten.  Ueber
die  erfolgte  Bemänglung  ist  eine  Tagsatzung  anzuordnen  und  dabei
die  Richtigstellung  der  Rechnung  im  gütlichen  Wege  zu  bewirken.
§.  122.
Ueber  die  bei  dem  besonderen  Concursgerichte  eingereichten
Rechnungen  sind  der  Rechnungsleger  und  diejenigen  Parteien,  welche
auf  das  darin  ausgewiesene  Vermögen  Ansprüche  bei  dem  besonderen
Concursgerichte  angemeldet  haben,  zu  einer  Tagsatzung  mit  dem
Bedeuten  vorzuladen,  daß  ihnen  frei  stehe,  die  Rechnungen  bei  Gericht ¬
  einzusehen.
Die  bei  der  Tagsatzung  erklärte  Genehmigung  oder  im  gütlichen ¬
  Wege  bewirkte  Richtigstellung  der  Rechnung  ist  ebenso,  wie
die  streitig  gebliebene  Bemänglung  zu  Protokoll  zu  nehmen,  welches
unter  Anschluß  der  Rechnung  zur  Einvernehmung  des  GläubigerAusschusses ¬
  an  die  allgemeine  Concurs-Instanz  zu  leiten  und  von
dieser  unter  Beilegung  der  Aeußerung  des  Ausschusses  an  das
            
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