Fünftes Hauptstück.
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cursen wenigstens binnen dreißig Tagen nach Ablauf des Verwaltungsjahres ¬
dem Gerichte, von welchem er bestellt worden ist, zu
überreichen (§. 147).
§. 120.
Ueber jedes unbewegliche Gut muß eine abgesonderte Rechnung ¬
geführt und gelegt werden. Auch ist das Erträgniß desselben,
und der für dasselbe erzielte Verkaufspreis abgesondert zu verwalten
und es können die davon eingegangenen Gelder nur mit Bewilligung
derjenigen Gläubiger, welche hieraus vorzugsweise ihre Befriedigung
zu erhalten haben, fruchtbringend angelegt werden.
§. 121.
Die bei der allgemeinen Concurs-Instanz überreichten Rechnungen ¬
sind dem Gläubiger-Ausschusse mit Bestimmung einer angemessenen ¬
Frist zur Genehmigung oder Bemänglung zuzustellen. Von
den Rechnungen über unbewegliche Güter (§. 120) sind diejenigen
Parteien, welche hierauf insbesondere Ansprüche angemeldet haben,
mit dem Beisatze zu verständigen, daß ihnen frei stehe, die Rechnung
bei dem Ausschusse einzusehen und demselben ihre Bemerkungen darüber ¬
zum Gebrauche bei der Bemänglung mitzutheilen oder diese,
soferne die allgemeine Masse daran nicht weiter betheiliget ist, binnen ¬
der dem Ausschusse gegebenen Frist selbst zu erstatten. Ueber
die erfolgte Bemänglung ist eine Tagsatzung anzuordnen und dabei
die Richtigstellung der Rechnung im gütlichen Wege zu bewirken.
§. 122.
Ueber die bei dem besonderen Concursgerichte eingereichten
Rechnungen sind der Rechnungsleger und diejenigen Parteien, welche
auf das darin ausgewiesene Vermögen Ansprüche bei dem besonderen
Concursgerichte angemeldet haben, zu einer Tagsatzung mit dem
Bedeuten vorzuladen, daß ihnen frei stehe, die Rechnungen bei Gericht ¬
einzusehen.
Die bei der Tagsatzung erklärte Genehmigung oder im gütlichen ¬
Wege bewirkte Richtigstellung der Rechnung ist ebenso, wie
die streitig gebliebene Bemänglung zu Protokoll zu nehmen, welches
unter Anschluß der Rechnung zur Einvernehmung des GläubigerAusschusses ¬
an die allgemeine Concurs-Instanz zu leiten und von
dieser unter Beilegung der Aeußerung des Ausschusses an das