Fünftes Hauptstück.
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des Ausschusses an, alle Verkäufe und Verträge nur mit Genehmigung der
Mehrheit des Ausschusses abschließen, und ebenso über die eingegangenen
Gelder nur mit Zustimmung der Mehrheit desselben verfügen; daher sind
alle durch den Masseverwalter ausgestellten, die Masse in was immer für
einer Beziehung betreffenden Urkunden, Contracte und Quittungen immer
durch ein Ausschußmitglied mit zu unterschreiben.
§. 62. Die mittlerweile eingegangenen Gelder kann der Ausschuß
nur bei solchen Personen anlegen, die sowohl in Hinsicht des Kapitals, als
auch der regelmäßigen Zinsenzahlung vollkommene Sicherheit gewähren,
widrigens macht sich der Ausschuß den Gläubigern für jeden Schaden verantwortlich. ¬
Er hat auch die Pflicht, insbesondere dafür zu sorgen, daß
die Gelder an solchen Orten und in der Art angelegt werden, daß sie bei
der Aufhebung des Concurses allsogleich eingehoben und zur Befriedigung
der Gläubiger verwendet werden können.
Ob das Pfand Sicherheit gewährt, wird rücksichtlich der nach Eintritt der Wirksamkeit ¬
des allg. b. G. B. angelegten Kapitalien nach den daselbst aufgestellten Grundsätzen ¬
beurtheilt (§. 1374). Siehe auch §. 194 des kaiserlichen Patentes vom 9. August
1834, R. G. B. Nr. 208, St. LXXIII. (Verfahren außer Streitsachen.
§. 106. Der Gläubigerausschuß hat bei Zeiten dafür zu sorgen
daß die im Verlaufe des Prozesses angelegten Gelder der Masse rechtzeitig
eingebracht werden, und daher, wenn deren Einzahlung von einer vorläufigen ¬
Aufkündigung abhängig ist, diese rechtzeitig zu bewerkstelligen, damit
diese bei Vollstreckung des über die Anmeldungen ergangenen Endurtheiles
(Classifikazionsurtheiles) ohne Verzögerung eingehen können.
§. 63. Jene Auslagen, die zur Beordnung, Sicherstellung und Gebahrung ¬
der Masse erforderlich sind, und deren Berichtigung bis zum
Schlusse des Concursprozesses nicht verschoben werden kann, läßt der Ausschuß ¬
aus der eingegangenen Baarschaft durch den Vermögensverwalter ungesäumt ¬
berichtigen.
Ueber die Befugnisse des Ausschusses in Absicht auf die Versteigerung der Güter
der Concursmasse siehe die §§. 57 u. f. bei §. 123, und rücksichtlich der Prüfung der
Rechnung des Masseverwalters §. 34 u. f. bei §. 123 dieser C. O.
§. 116.
Sind nach Beschaffenheit der Masse besondere Vorschriften
über die Art ihrer Verwaltung und Benützung, über die Befugnisse
des Vermögensverwalters und über den Einfluß des GläubigerAusschusses ¬
nothwendig; so ist von den Gläubigern, wenn es thunlich
ist, schon bei der zufolge des §. 43 oder 46 abgehaltenen Tagsatzung
durch Mehrheit der Stimmen das Nöthige hierüber festzusetzen. In
der Folge dürfen Vernehmungen aller Gläubiger über einzelne An¬