Volltext : Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Fünftes  Hauptstück.
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des  Ausschusses  an,  alle  Verkäufe  und  Verträge  nur  mit  Genehmigung  der
Mehrheit  des  Ausschusses  abschließen,  und  ebenso  über  die  eingegangenen
Gelder  nur  mit  Zustimmung  der  Mehrheit  desselben  verfügen;  daher  sind
alle  durch  den  Masseverwalter  ausgestellten,  die  Masse  in  was  immer  für
einer  Beziehung  betreffenden  Urkunden,  Contracte  und  Quittungen  immer
durch  ein  Ausschußmitglied  mit  zu  unterschreiben.
§.  62.  Die  mittlerweile  eingegangenen  Gelder  kann  der  Ausschuß
nur  bei  solchen  Personen  anlegen,  die  sowohl  in  Hinsicht  des  Kapitals,  als
auch  der  regelmäßigen  Zinsenzahlung  vollkommene  Sicherheit  gewähren,
widrigens  macht  sich  der  Ausschuß  den  Gläubigern  für  jeden  Schaden  verantwortlich. ¬
  Er  hat  auch  die  Pflicht,  insbesondere  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Gelder  an  solchen  Orten  und  in  der  Art  angelegt  werden,  daß  sie  bei
der  Aufhebung  des  Concurses  allsogleich  eingehoben  und  zur  Befriedigung
der  Gläubiger  verwendet  werden  können.
Ob  das  Pfand  Sicherheit  gewährt,  wird  rücksichtlich  der  nach  Eintritt  der  Wirksamkeit ¬
  des  allg.  b.  G.  B.  angelegten  Kapitalien  nach  den  daselbst  aufgestellten  Grundsätzen ¬
  beurtheilt  (§.  1374).  Siehe  auch  §.  194  des  kaiserlichen  Patentes  vom  9.  August
1834,  R.  G.  B.  Nr.  208,  St.  LXXIII.  (Verfahren  außer  Streitsachen.
§.  106.  Der  Gläubigerausschuß  hat  bei  Zeiten  dafür  zu  sorgen
daß  die  im  Verlaufe  des  Prozesses  angelegten  Gelder  der  Masse  rechtzeitig
eingebracht  werden,  und  daher,  wenn  deren  Einzahlung  von  einer  vorläufigen ¬
  Aufkündigung  abhängig  ist,  diese  rechtzeitig  zu  bewerkstelligen,  damit
diese  bei  Vollstreckung  des  über  die  Anmeldungen  ergangenen  Endurtheiles
(Classifikazionsurtheiles)  ohne  Verzögerung  eingehen  können.
§.  63.  Jene  Auslagen,  die  zur  Beordnung,  Sicherstellung  und  Gebahrung ¬
  der  Masse  erforderlich  sind,  und  deren  Berichtigung  bis  zum
Schlusse  des  Concursprozesses  nicht  verschoben  werden  kann,  läßt  der  Ausschuß ¬
  aus  der  eingegangenen  Baarschaft  durch  den  Vermögensverwalter  ungesäumt ¬
  berichtigen.
Ueber  die  Befugnisse  des  Ausschusses  in  Absicht  auf  die  Versteigerung  der  Güter
der  Concursmasse  siehe  die  §§.  57  u.  f.  bei  §.  123,  und  rücksichtlich  der  Prüfung  der
Rechnung  des  Masseverwalters  §.  34  u.  f.  bei  §.  123  dieser  C.  O.
§.  116.
Sind  nach  Beschaffenheit  der  Masse  besondere  Vorschriften
über  die  Art  ihrer  Verwaltung  und  Benützung,  über  die  Befugnisse
des  Vermögensverwalters  und  über  den  Einfluß  des  GläubigerAusschusses ¬
  nothwendig;  so  ist  von  den  Gläubigern,  wenn  es  thunlich
ist,  schon  bei  der  zufolge  des  §.  43  oder  46  abgehaltenen  Tagsatzung
durch  Mehrheit  der  Stimmen  das  Nöthige  hierüber  festzusetzen.  In
der  Folge  dürfen  Vernehmungen  aller  Gläubiger  über  einzelne  An¬
            
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