Metadaten : Rümelin, Max: Zur Lehre von den Schuldversprechen und Schuldanerkenntnissen des BGB

Rümelin:
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gehoben,  die  nun  noch  einmal  kurz  Revue  passieren  mögen.
Dieselbe  legt,  gerade  wegen  der  sonst  so  exakten  Terminologie ¬
  des  BGB.  die  Auffassung  sehr  nahe,  daß  die
Bezugnahme  auf  den  Kausamangel  in  allen  Fällen,  in  denen
das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  Nichtigkeit  des  selbständigen
Versprechens  vorschreibt,  vom  Beklagten  in  Gestalt  einer
echten  Einrede  erfolgen  müßte.  Daß  dies  ein  verkehrtes
Resultat  wäre,  wird  keinem  Zweifel  unterliegen.  Seine
Fehlerhaftigkeit  wird  nicht  dadurch  aufgehoben,  daß  tatsächlich ¬
  die  Fälle,  in  denen  der  Gläubiger  selbst  den  Kausamangel ¬
  aufdeckt,  äußerst  selten  sein  werden.  Entspricht  nun
aber,  wie  wir  angenommen  haben,  die  erwähnte  Auffassung
nicht  dem  Sinn  des  Gesetzes,  so  liegt  unter  allen  Umständen
ein  Fehler  in  der  Darstellungsweise  vor.  Es  wird  etwas  ins
Gewand  der  Kondiktion  und  der  auf  Kondiktionsgrundsätzen  beruhenden ¬
  Einrede  gekleidet,  was  in  Wirklichkeit  nichts  anderes
ist,  als  Geltendmachung  der  Ungültigkeit  des  Versprechens.
Der  Konstruktionsfehler  hat  auch  noch  weitere  üble  Wirkungen ¬
  im  Gefolge.  Einmal  verwickelt  er  in  prozessuale
Schwierigkeiten  bei  den  Fragen  der  Rechtshängigkeit,  Rechtskraft ¬
  und  Klagänderung.  Wenn  auch  diese  Schwierigkeiten,
wie  wir  annehmen  und  oben  in  §  5  ausgeführt  haben,  überwunden ¬
  werden  können  vom  Standpunkt  einer  freier  gestalteten ¬
  Rechtskrafts-  und  Klagänderungslehre  aus,  so  müßte
doch  eine  konsequente  Verfolgung  der  herrschenden  Doktrin
zu  zweifellosen  Mißständen  führen.
Außerdem  schadet  die  konstruktive  Zusammenfassung
heterogener  Dinge,  wie  sie  durch  die  Behandlung  der  Schuldversprechen ¬
  und  Anerkenntnisse  als  selbständiger  dem  Bereicherungsgesichtspunkt ¬
  unterliegender  Vermögensleistungen  herbeigeführt ¬
  wurde.  Die  Klage  oder  Einrede  aus  ungerechtfertigter ¬
  Bereicherung  kann  in  sich  schließen  eine  echte  condictio ¬
  indebiti  des  Schuldscheins,  gegründet  darauf,  daß
man  in  dem  irrtümlichen  Glauben,  speziell  zum  abstrakten  Ver¬
            
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