Rümelin:
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gehoben, die nun noch einmal kurz Revue passieren mögen.
Dieselbe legt, gerade wegen der sonst so exakten Terminologie ¬
des BGB. die Auffassung sehr nahe, daß die
Bezugnahme auf den Kausamangel in allen Fällen, in denen
das Gesetz nicht ausdrücklich Nichtigkeit des selbständigen
Versprechens vorschreibt, vom Beklagten in Gestalt einer
echten Einrede erfolgen müßte. Daß dies ein verkehrtes
Resultat wäre, wird keinem Zweifel unterliegen. Seine
Fehlerhaftigkeit wird nicht dadurch aufgehoben, daß tatsächlich ¬
die Fälle, in denen der Gläubiger selbst den Kausamangel ¬
aufdeckt, äußerst selten sein werden. Entspricht nun
aber, wie wir angenommen haben, die erwähnte Auffassung
nicht dem Sinn des Gesetzes, so liegt unter allen Umständen
ein Fehler in der Darstellungsweise vor. Es wird etwas ins
Gewand der Kondiktion und der auf Kondiktionsgrundsätzen beruhenden ¬
Einrede gekleidet, was in Wirklichkeit nichts anderes
ist, als Geltendmachung der Ungültigkeit des Versprechens.
Der Konstruktionsfehler hat auch noch weitere üble Wirkungen ¬
im Gefolge. Einmal verwickelt er in prozessuale
Schwierigkeiten bei den Fragen der Rechtshängigkeit, Rechtskraft ¬
und Klagänderung. Wenn auch diese Schwierigkeiten,
wie wir annehmen und oben in § 5 ausgeführt haben, überwunden ¬
werden können vom Standpunkt einer freier gestalteten ¬
Rechtskrafts- und Klagänderungslehre aus, so müßte
doch eine konsequente Verfolgung der herrschenden Doktrin
zu zweifellosen Mißständen führen.
Außerdem schadet die konstruktive Zusammenfassung
heterogener Dinge, wie sie durch die Behandlung der Schuldversprechen ¬
und Anerkenntnisse als selbständiger dem Bereicherungsgesichtspunkt ¬
unterliegender Vermögensleistungen herbeigeführt ¬
wurde. Die Klage oder Einrede aus ungerechtfertigter ¬
Bereicherung kann in sich schließen eine echte condictio ¬
indebiti des Schuldscheins, gegründet darauf, daß
man in dem irrtümlichen Glauben, speziell zum abstrakten Ver¬