Metadaten : Betrachtungen über die Gerichts-Verfassung in Deutschland und insbesondere in Bayern

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Weil  auf  der  Spezial=Staatsgeschichte  England's  beruhend, ¬
  mit  dem  dort  allseits  üblichen  Selfgovernment  innig
zusammenhängend,  kann  deßhalb  die  englische  Gerichts-Verfassung, ¬
  ganz  abgesehen  von  ihren  Mängeln,  kein  Beispiel
für  andere  Länder  mit  anderer  Geschichte  geben.  —  Was  die
englischen  Friedensrichter  insbesondere  anbelangt,  so  können
diese  am  allerwenigsten  als  praktische  Exempel  für  das  erwähnte ¬
  Trennungs-Prinzip  angeführt  werden.  Die  Friedensrichter, ¬
  conservatores  pacis,  haben  die  Polizeiverwaltung,
das  Concessions=,  Stiftungs=  und  Gemeinde=Wesen,  die  Gerichtsbarkeit =
  über  geringere  Vergehen  u.  s.  w.;  allein  keine
Civiljurisdiktion.
§.  3.
Nicht  zu  verkennen  ist,  daß  die  ältere  nicht  bloß  in  den
unteren,  sondern  damals  auch  in  den  höheren,  Aemtern  ausgeprägte ¬
  Kumulation  der  nun  getrennt  dargestellten  Gewalten,
wie  schon  bemerkt,  auf  ganz  anderen  Grundlagen  der  Staatsverfassung ¬
  und  Verwaltung  in  Deutschland  beruhte,  als  die
gegenwärtige  Organisation  jener  unteren  Aemter,  in  welchen
noch  Justiz  und  Verwaltung  vereinigt  ist.  —  Sehr  richtig
bemerkt  von  Seibold,  daß  Amtsbezirke  von  15—20,000
Seelen  damals  unbekannt  waren;  daß  das  Volk  damals
an  die  patriarchalisch-hausväterliche  Gewalt  des  Beamten
gewöhnt  war;  daß  damals  für  manche  Zweige  des  Polizeigebietes ¬
  andere  Organe,  Zünfte,  Corporationen  u.  s.  w.
gesorgt  hatten  und  in  einer  anderen,  mit  den  neueren  Sy¬
            
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