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Weil auf der Spezial=Staatsgeschichte England's beruhend, ¬
mit dem dort allseits üblichen Selfgovernment innig
zusammenhängend, kann deßhalb die englische Gerichts-Verfassung, ¬
ganz abgesehen von ihren Mängeln, kein Beispiel
für andere Länder mit anderer Geschichte geben. — Was die
englischen Friedensrichter insbesondere anbelangt, so können
diese am allerwenigsten als praktische Exempel für das erwähnte ¬
Trennungs-Prinzip angeführt werden. Die Friedensrichter, ¬
conservatores pacis, haben die Polizeiverwaltung,
das Concessions=, Stiftungs= und Gemeinde=Wesen, die Gerichtsbarkeit =
über geringere Vergehen u. s. w.; allein keine
Civiljurisdiktion.
§. 3.
Nicht zu verkennen ist, daß die ältere nicht bloß in den
unteren, sondern damals auch in den höheren, Aemtern ausgeprägte ¬
Kumulation der nun getrennt dargestellten Gewalten,
wie schon bemerkt, auf ganz anderen Grundlagen der Staatsverfassung ¬
und Verwaltung in Deutschland beruhte, als die
gegenwärtige Organisation jener unteren Aemter, in welchen
noch Justiz und Verwaltung vereinigt ist. — Sehr richtig
bemerkt von Seibold, daß Amtsbezirke von 15—20,000
Seelen damals unbekannt waren; daß das Volk damals
an die patriarchalisch-hausväterliche Gewalt des Beamten
gewöhnt war; daß damals für manche Zweige des Polizeigebietes ¬
andere Organe, Zünfte, Corporationen u. s. w.
gesorgt hatten und in einer anderen, mit den neueren Sy¬