M.B. O. 2. 3, §.7.
J. B. O. a. 96.
M. B. O. a. 3,
§. 10. J. B. O.
a. 103 u. s. w.
Grim §. 97.
B. G. z. 3. 31. J.
B. O. II. Th. §. 13.
M. B. O. a. 3,
§. 8. J. B. O.
a. 98.
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Jn der M. B. O. heißt es weiter: Trifft der Stöllner ¬
hierbey einen unbekannten Gang; so soll ihm das
Erz bleiben. Das Berggericht soll aber darauf sehen, daß
das Erz keiner Grube mit solchen Lichtlöchern über die
Gebühr ausgehauen werde.
4. Um den Gebäuden zu helfen, die außer seinem
Laufe liegen, darf er mit Bewilligung des Berggerichtes,
mit besondern Ortern anfahren.
§. 101.
Die von Erbstollenbau zurück tretenden Gewerken,
genießen nur das Erbrecht von den geschlagenen Stufen ¬
gegen den Tag, die weiter bauenden, vorigen Gewerken, =
auch von der Stufe in das Gebirg.
Die Wasserseige u. s. w. des verstuften Stollens müs
sen, bey Verlust des Erbrechts im guten Stande erhalten =
werden. (§. 124.)
Vermög J. B. O., soll der Erbstollen noch insbesondere =
alle Quartale verrezessirt werden.
§. 102.
Unter mehreren Erbstollen, gebühren jenem, der allen =
gesetzmäßigen Forderungen entspricht, die Stollengebühren. ¬
Haben alle dieselbe Qualität, so ist darauf zu sehen,
ob sie gegen oder unter einander in die Zeche kommen.
Im ersten Falle erhaltet jeder, bis zum erfolgten
Durchschlag, die volle Stollengebühr.
im zweyten Falle enterbt der Untere den Obern,
wenn er unter demselben sieben Lachter seiger einkommt.
(Eine 3 Kl. Differenz, macht keinen Unterschied.)