Inhaltsverzeichnis : Jung, János: ¬Das Bergrecht in den sämmtlichen k. k. oesterreichischen Staaten

M.B.  O.  2.  3,  §.7.
J.  B.  O.  a.  96.
M.  B.  O.  a.  3,
§.  10.  J.  B.  O.
a.  103  u.  s.  w.
Grim  §.  97.
B.  G.  z.  3.  31.  J.
B.  O.  II.  Th.  §.  13.
M.  B.  O.  a.  3,
§.  8.  J.  B.  O.
a.  98.

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Jn  der  M.  B.  O.  heißt  es  weiter:  Trifft  der  Stöllner ¬
  hierbey  einen  unbekannten  Gang;  so  soll  ihm  das
Erz  bleiben.  Das  Berggericht  soll  aber  darauf  sehen,  daß
das  Erz  keiner  Grube  mit  solchen  Lichtlöchern  über  die
Gebühr  ausgehauen  werde.
4.  Um  den  Gebäuden  zu  helfen,  die  außer  seinem
Laufe  liegen,  darf  er  mit  Bewilligung  des  Berggerichtes,
mit  besondern  Ortern  anfahren.
§.  101.
Die  von  Erbstollenbau  zurück  tretenden  Gewerken,
genießen  nur  das  Erbrecht  von  den  geschlagenen  Stufen ¬
  gegen  den  Tag,  die  weiter  bauenden,  vorigen  Gewerken, =
  auch  von  der  Stufe  in  das  Gebirg.
Die  Wasserseige  u.  s.  w.  des  verstuften  Stollens  müs
sen,  bey  Verlust  des  Erbrechts  im  guten  Stande  erhalten =
  werden.  (§.  124.)
Vermög  J.  B.  O.,  soll  der  Erbstollen  noch  insbesondere =
  alle  Quartale  verrezessirt  werden.
§.  102.
Unter  mehreren  Erbstollen,  gebühren  jenem,  der  allen =
  gesetzmäßigen  Forderungen  entspricht,  die  Stollengebühren. ¬

Haben  alle  dieselbe  Qualität,  so  ist  darauf  zu  sehen,
ob  sie  gegen  oder  unter  einander  in  die  Zeche  kommen.
Im  ersten  Falle  erhaltet  jeder,  bis  zum  erfolgten
Durchschlag,  die  volle  Stollengebühr.
im  zweyten  Falle  enterbt  der  Untere  den  Obern,
wenn  er  unter  demselben  sieben  Lachter  seiger  einkommt.
(Eine  3  Kl.  Differenz,  macht  keinen  Unterschied.)
            
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