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Rechtsprechunc,.
fange der Wechselinhaber gegenüber dem Wechselgeber zur Verfügung über den Wechsel
berechtigt ist, ohne Bedeutung. Der in den Vordergrund der Revision gestellte Satz,
daß, wer zur Sicherung seiner Forderung einen Wechsel auf den Schuldner zieht, durch
den Empfang des von diesem akzeptierten Wechsels seine Legitimation erwirbt und des-
halb eine Unterschlagung nicht begehen könne, findet hierin seine Widerlegung. Die
in der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts stehen ihr nicht zur Seite;
sie verneinen die Frage, ob die vertragswidrige Weiterbegebung des sog. Depot- oder
Kautionswechsels ohne weiteres den Tatbestand der Unterschlagung begründe^, weil
diese Eigenschaft des Wechsels den Übergang des Eigentums auf den Empfänger nicht
notwendig ausschließt, und erachten deshalb die zivilrechtliche Entscheidung der Eigen-
tumsfrage in jedem einzelnen Falle für erforderlich (Bd. 1 S. 143, Bd. 3 S. 35, Bd. 5
S. 3, Bd. 7 S. 93).
Richtig ist, wie die Revision hervorhebt, daß, noch ehe das Recht aus dem Wechsel
entstanden war, der Angeklagte der Eigentümer des von ihm angeschafften und ausge-
füllten Wechselformulars war. Aber die Revision setzt sich in Widerspruch mit den tat-
sächlichen Feststellungen des Urteils, wenn sie behauptet, daß der Angeklagte sein Eigen-
tum behalten und sich lediglich darauf beschränkt hat, den Wechsel vom Akzeptanten
unterzeichnen zu lassen. Festgestellt ist vielmehr die Übergabe des Wechsels vom An-
geklagten an M. und die Rückübergabe von diesem an den Angeklagten. Zwar ist die
Übergabe an M. „zum Akzept" erfolgt, aber nach den Urteilsausführungen handelte
es sich nicht um eine bloße Vorlegung, sondern um eine Besitzübertragung, sodaß der
Ausdruck „Übergabe" auch hier im eigentlichen Sinne verstanden ist. Diese Übergabe (\
erfolgte ferner auf Grund eines Vertrages, und zwar eines solchen, dem das Urteil den -
©trat beilegt, daß dadurch das Eigentum des Wechsels übertragen werden sollte. Der
Angeklagte wollte nach der ersichtlichen Auffassung des Urteils im Einverständnis mit M.
ihm das Eigentum des Wechsels übertragen, damit er sich des mit seinem Akzept ver-
sehenen Wechsels als eines Mittels zur Gewährung einer Sicherheit für seine bedingte
Schuldverbindlichkeit bedienen könne. Die Rückübergabe geschah sodann mit dem still-
schweigend erklärten Willen beider Teile, daß der Angeklagte vor Entstehung seiner Pro-
visionsforderung troß seiner formalen Wechsellegitimation nicht Eigentümer des Wechsels
werden sollte. Ohne Rechtsirrtum konnte hierin eine Eigentumsübertragung unter
ausschiebender Bedingung gesunden werden (§ 158 BGB.).
Diese Bedingung war nicht erfüllt, als der Angeklagte den Wechsel in seinem
Interesse gegen Empfang von 3000 Mk. weiter veräußerte. Er hatte also das Eigentum
des Wechsels, das gemäß § 929 BGB. auf M. übergangen war, noch nicht von neuem
erworben; der Wechsel war für ihn eine fremde Sache.
Wenn die Revision an Stelle der bedingten Rückübergabe eine unbedingte, unter
einer bloßen Voraussetzung erfolgte setzt, so tritt sie wiederum in Widerspruch mit der
maßgebenden Feststellung des Urteils.
Die Annahme des Bewußtseins des Angeklagten, daß es sich um eine für ihn fremde
Sache handle, erhellt deutlich aus dem Urteilsinhalt. Sein eigener Wille war es hiernach,
daß das Eigentum des Wechsels zunächst auf M. und auf ihn selbst erst dann übergehen
sollte, wenn seine Provisionsforderung durch das Zustandebringen eines von ihm ver-
mittelten Grundstückskaufs entstanden sein würde. Auch die übrigen Tatbestandsmerk-
male der Unterschlagung sind im Urteil rechtsirrtumsfrei und mit ausreichender Be-
gründung festgestellt.
Zu Bedenken Anlaß gibt die Bemerkung des Urteils, daß auch bei betrüglicher
Besitzerlangung des Wechsels eine spätere rechtswidrige Zueignung durch eine neue
selbständige Handlung begrifflich durchaus möglich sei. Hat der Angeklagte durch einen
Betrug die Absicht der rechtswidrigen Zueignung betätigt, so konnte er durch eine weitere
Betätigung des Zueignungswillens nicht eine Unterschlagung begehen (Entsch. Bd. 1
S. 426). Ul. Strafsenat HI 488/09; Urteil vom 4. Oktober 1909. -
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