Volltext : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 3, Abt. 2, Lfg 1)

480  Drittes  Buch.  Die  Rechte.  Zweiter  Theil.  Die  Rechte  im  Einzelnen.
sondern  auch  die  frommen  Zwecke  können  also  fundirt  und
unterhalten  werden,  ohne  daß  Mitwirkung  der  Kirche,  es  sei
nun  in  Gestalt  der  Genehmigung,  der  Administration,  oder  der
Aufsicht  dazu  erforderlich  ist?).  Bis  auf  ein  gewisses  sind  sogar ¬
  eigennützige  Zwecke  dotirbar  geworden  (Familienstiftungen)*0)

Bei  der  nun  folgenden  näheren  Betrachtung  der  verschiedenen ¬
  Fälle  des  Zweckvermögens  wird  von  den  Vermögen,
welche  für  Gemeinwesen  gehören,  ausgegangen,  und  zu  denjenigen ¬
  Vermögen,  welche  für  in  den  Gemeinwesen  begriffene,
allein  von  diesen  abgesondert  dotirte  (fromme  und  gemeinnützige
Zwecke  gehören,  fortgeschritten.  Erstere  lassen  sich  als  Gemeinheitsvermögen, ¬
  letztere  als  SonderzweckverEinen ¬
  Theil  des  für
mögen  bezeichnen  und  zusammenfassen.
fromme  Zwecke  (piae  causae)  gehörigen  Vermögens,  insonderheit ¬
  das  für  kirchliche  Zwecke  gehörige  Vermögen  pflegt  man
heute  Cultus=Vermögen  zu  nennen.  Sonderzweckvermögen
ist  aber  auch  dasjenige,  welches  für  bloße  Privat-  oder  Familienzwecke ¬
  gehört;  dieses  mag  man  als  Privatzweckvermögen  dem
übrigen  Sonderzweckvermögen  (als  einem  Gemeinzweckvermögen) ¬
  gegenüberstellen.
Von  beiden  Gruppen  von  Fällen  ist  im  allgemeinen  noch
zu  bemerken,  daß  sie  sowohl  in  gestiftetem  als  ungestiftetem ¬
  Vermögen  bestehen  und  daß  denn  auch  in  beiden
Gruppen  gestiftetes  und  ungestiftetes  Gut  sich  in  einem  und
demselben  Vermögen  mit  einander  verbinden  können  (vgl.  oben
§.  433,  1  a.  E.).  Doch  kommt  innerhalb  des  Sonderzweckvermögens ¬
  das  Privatzweckvermögen  ausschließlich,  das  Vermögen ¬
  für  fromme  und  gemeinnützige  Zwecke  gewöhnlich ¬
  in  Gestalt  von  Stiftungen  vor;  von  den  Gemeinheits9) ¬
  Umgekehrt  stehen  die  neuestens  auf  21,726  gezälten  opere  pie  mit
88  Millionen  Lire  Rente  des  heutigen  Italiens  unter  staatlicher  Aussicht
(M.  Allg.  Z.  1887  Nr.  151  S  2205).
10)  In  der  ersten  Auflage  S.  1023  sind  auch  die  Seelenmeßstiftungen
hieher  gezählt.  Wegen  ihres  religiösen  Charakters  stehen  sie  besser  bei  den  piae
causae  e.  S.,  die  ja  nicht  wegen  Gemeinnützigkeit,  sondern  um  ihrer  Gottgefälligkeit ¬
  willen  (als  ein  Gottesdienst  außer  der  Kirche)  piae  heißen,
            
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