480 Drittes Buch. Die Rechte. Zweiter Theil. Die Rechte im Einzelnen.
sondern auch die frommen Zwecke können also fundirt und
unterhalten werden, ohne daß Mitwirkung der Kirche, es sei
nun in Gestalt der Genehmigung, der Administration, oder der
Aufsicht dazu erforderlich ist?). Bis auf ein gewisses sind sogar ¬
eigennützige Zwecke dotirbar geworden (Familienstiftungen)*0)
Bei der nun folgenden näheren Betrachtung der verschiedenen ¬
Fälle des Zweckvermögens wird von den Vermögen,
welche für Gemeinwesen gehören, ausgegangen, und zu denjenigen ¬
Vermögen, welche für in den Gemeinwesen begriffene,
allein von diesen abgesondert dotirte (fromme und gemeinnützige
Zwecke gehören, fortgeschritten. Erstere lassen sich als Gemeinheitsvermögen, ¬
letztere als SonderzweckverEinen ¬
Theil des für
mögen bezeichnen und zusammenfassen.
fromme Zwecke (piae causae) gehörigen Vermögens, insonderheit ¬
das für kirchliche Zwecke gehörige Vermögen pflegt man
heute Cultus=Vermögen zu nennen. Sonderzweckvermögen
ist aber auch dasjenige, welches für bloße Privat- oder Familienzwecke ¬
gehört; dieses mag man als Privatzweckvermögen dem
übrigen Sonderzweckvermögen (als einem Gemeinzweckvermögen) ¬
gegenüberstellen.
Von beiden Gruppen von Fällen ist im allgemeinen noch
zu bemerken, daß sie sowohl in gestiftetem als ungestiftetem ¬
Vermögen bestehen und daß denn auch in beiden
Gruppen gestiftetes und ungestiftetes Gut sich in einem und
demselben Vermögen mit einander verbinden können (vgl. oben
§. 433, 1 a. E.). Doch kommt innerhalb des Sonderzweckvermögens ¬
das Privatzweckvermögen ausschließlich, das Vermögen ¬
für fromme und gemeinnützige Zwecke gewöhnlich ¬
in Gestalt von Stiftungen vor; von den Gemeinheits9) ¬
Umgekehrt stehen die neuestens auf 21,726 gezälten opere pie mit
88 Millionen Lire Rente des heutigen Italiens unter staatlicher Aussicht
(M. Allg. Z. 1887 Nr. 151 S 2205).
10) In der ersten Auflage S. 1023 sind auch die Seelenmeßstiftungen
hieher gezählt. Wegen ihres religiösen Charakters stehen sie besser bei den piae
causae e. S., die ja nicht wegen Gemeinnützigkeit, sondern um ihrer Gottgefälligkeit ¬
willen (als ein Gottesdienst außer der Kirche) piae heißen,