Volltext : Vesque von Püttlingen, Johann: ¬Das musicalische Autorrecht

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esemplari  e  degli  oggetti  contrafstörung ¬
  der  Exemplare  oder  nachgebildeten ¬
  Gegenstände,  und  so  auch
fatti,  e  cosl  pure  delle  forme,
der  Formen,  Platten,  Stämpeln
stampe,  dei  rami,  delle  pietre  e
Steine  und  anderen  Gegenstände
degli  altri  oggetti  adoperati  per
verhängt  werden,  welche  zur  Ausesequire ¬
  la  contraffazione;  tuttavia -
  la  parte  lesa  potrà  chiedere
führung  des  Nachdruckes  gedient
haben.  Jedenfalls  kann  der  Beche ¬
  siffatti  oggetti  le  vengano  agschädigte ¬
  die  Ueberlassung  dieser
giudicati  in  tutto  od  in  parte,  in
deduzione  dell'  indennità  che  le  e
Gegenstände,  ganz  oder  zum  Theil,
auf  Abschlag  seiner  Ersatzfordedovuta. ¬

rung  begehren.
Articolo  XVII.
Artikel  17.
Der  Verkauf  nachgebildeter
Lo  smercio  d'opere  o  di  cose
Werke  ist  in  beiden  Staaten,  unter
contraffatte  è  assolutamente  proiden ¬
  im  vorigen  Artikel  angedrohten
bito  nei  due  Stati,  sotto  le  pene  comFolgen, ¬
  durchaus  untersagt,  welches
minate  nell'  articolo  precedente,
il  quale  si  applicherà  eziandio  ai
auch  in  den  Fällen  zu  gelten  hat,
wo  die  Nachbildung  im  Auslande
casi,  in  cui  le  contraffazioni  fossero ¬
  state  preparate  all'  estero.
bewerkstelliget  worden  sein  sollte.
Articolo  XVIII.
Artikel  18.
Il  diritto  degli  autori  e  de  loro
Das  Recht  der  Verfasser  und
aventi-causa  passa  agli  eredi
ihrer  Rechtsnehmer  geht  auf  ihre
legittimi  e  testamentari,  secondo
gesetzlichen  oder  letztwilligen  Erben
le  leggi  degli  Stati  rispettivi.
in  Gemässheit  der  in  den  respectiQuesto ¬
  diritto  non  può  tuttavia
ven  Staaten  bestehenden  Gesetze
mai  devolversi  per  successione  al
über.  Dieses  Recht  kann  jedoch  nie
fisco,  ed  è  riconosciuto  e  protetto
im  Wege  der  Erbschaft  an  den  Fisnei ¬
  due  Stati  per  trent'  anni  dopo
cus  gelangen,  und  soll  in  den  contrala ¬
  morte  dell'  autore.
hirenden  Staaten  durch  dreissig
Jahre  nach  dem  Tode  des  Verfassers ¬
  anerkannt  und  beschützt  werden.
Articolo  XIX.
Artikel  19.
Per  le  opere  postume,  il  terFür ¬
  Werke,  die  nach  dem  Tode
mine  sopra  fissato  sarà  esteso
des  Verfassers  erscheinen,  wird  diese
a  quaranta  anni  dal  giorno  della
Frist  auf  40  Jahre,  von  dem  Tage
pubblicazione  delle  medesime.
ihres  Erscheinens  angefangen,  ausgedehnt. ¬

Articolo  XX.
Artikel  20.
Questo  termine  è  esteso  ad  anni
Für  Werke,  die  von  gelehrten  Incinquanta ¬
  dal  giorno  della  pubstituten ¬
  oder  literarischen  Vereinen
            
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