656 Heutiges Recht. § 373. — Pflicht z. Uebern. d. Vormundsch. § 374.
Bei Kranken und Gebrechlichen erfolgt die Bestellung
des Curator stets durch die Obervormundschaftsbehörde4s
b. § 373. Heutiges Recht.
Die in § 372. I vorgetragenen Grundsätze gelten heut nicht bloß
des 16. Jahrbei ¬
Unmündigen, sondern nach der Reichsgesetzgebung
hunderts auch bei mündigen Minderjährigen'; mit anderen Worten:
Minderjährigen (§ 372. I und II) ist der Delationsgrund
bei allen
der Vormundschaft ein dreifacher: letztwillige Anordnung, Rechtssatz und
obervormundschaftliche Verfügung. Bei Geisteskranken und Geistesschwachen ¬
(§ 372. III) ist er ein doppelter: Rechtssatz und obervormundschaftliche ¬
Verfügung. Bei Verschwendern, Kranken und Gebrechlichen ¬
(§ 372. IV und V) ist er stets ein einfacher: die obervormundschaftliche ¬
Verfügung. Ueberall außer bei Kranken und Gebrechlichen
besteht für gewisse Personen ein testamentarisches Ernennungsrecht.
C. Pflicht zur Uebernahme der Vormundschaft.
1) § 374. Allgemeine Grundsätze.
Vangerow, § 273. — Windscheid, § 436. — Brinz, § 502.
Die Mutter und die Großmutter sowie die Geistlichen (abgesehen
von den Bischöfen und Mönchen) sind zur Uebernahme der Vormundberechtigt, ¬
nicht verpflichtet; sie werden also erst dann Vormünder,
schaft
sie der Obervormundschaftsbehörde erklären, daß sie zur Ueberwenn ¬
der Vormundschaft bereit sind!. Alle übrigen Personen
nahme
zur Uebernahme des vormundschaftlichen Amtes
sind
eines öffentlichen) verpflichtet?; sie werden ipso
(als
in dem Augenblick Vormünder, wo ihnen die Voriure ¬
schaft deferirt wird; ihre Pflichten als Vormünder bemund ¬
freilich erst in dem Augenblick, wo ihnen die Delation bekannt
ginnen
Nach der Reichsgesetzgebung des 16. Jahrhunderts“ darf aber
wird"
der Vormund sich erst dann der Verwaltung seines Amtes unterziehen,
wenn er durch eine Bestallung (Tutorium, Curatorium) seitens der Obervormundschaftsbehörde ¬
dazu ermächtigt worden ist (unpassend confirmatio
iuris Germanici genannt im Gegensatz zu der conf. iuris Romani, § 372
Note 10); der Vormund ist verpflichtet, diese Bestallung auszuwirken,
für den durch seine Zögerung dem Mündel verursachten
und
haftet
Schaden. Es muß der Vormund und zwar nach der Reichsgesetzgebung
sofort nach Aushändigung der Bestallung“ die Erfüllung seiner Pflichten
eidlich versprechen“; er muß ferner dem Mündel Sicherheit leisten
48 l. 2. D. de cur. fur. 27, 10; l. 12. pr. D. de tut. et cur. dat. 26, 5.
1 Reichspolizeiordnung v. 1548. Tit. 31. § 1; v. 1577. Tit. 32. § 1.
1 Nov. 94. c. 1; Nov. 123. c. 5. — 2 l. 1. pr. D. de adm. 26, 7. — 3 l. l.
§ 1. l. 5. § 10. 1. 17. 1. 58. § 2. D. de adm. 26, 7; l. 8. C. eod. 5, 37; l. 5. C.
de peric. 5, 38. — 4 Reichspolizeiordnung v. 1577. Tit. 32. § 2. — 5 Reichspolizei6 ¬
1. 7. §§ 4—7. C. de cur. fur. 5, 70; Nov. 72.
ordnung v. 1577. Tit. 32. § 3.
c. 2. c. 8.