Inhaltsverzeichnis : Baron, Julius: Pandekten

656  Heutiges  Recht.  §  373.  —  Pflicht  z.  Uebern.  d.  Vormundsch.  §  374.
Bei  Kranken  und  Gebrechlichen  erfolgt  die  Bestellung
des  Curator  stets  durch  die  Obervormundschaftsbehörde4s
b.  §  373.  Heutiges  Recht.
Die  in  §  372.  I  vorgetragenen  Grundsätze  gelten  heut  nicht  bloß
des  16.  Jahrbei ¬
  Unmündigen,  sondern  nach  der  Reichsgesetzgebung
hunderts  auch  bei  mündigen  Minderjährigen';  mit  anderen  Worten:
Minderjährigen  (§  372.  I  und  II)  ist  der  Delationsgrund
bei  allen
der  Vormundschaft  ein  dreifacher:  letztwillige  Anordnung,  Rechtssatz  und
obervormundschaftliche  Verfügung.  Bei  Geisteskranken  und  Geistesschwachen ¬
  (§  372.  III)  ist  er  ein  doppelter:  Rechtssatz  und  obervormundschaftliche ¬
  Verfügung.  Bei  Verschwendern,  Kranken  und  Gebrechlichen ¬
  (§  372.  IV  und  V)  ist  er  stets  ein  einfacher:  die  obervormundschaftliche ¬
  Verfügung.  Ueberall  außer  bei  Kranken  und  Gebrechlichen
besteht  für  gewisse  Personen  ein  testamentarisches  Ernennungsrecht.
C.  Pflicht  zur  Uebernahme  der  Vormundschaft.
1)  §  374.  Allgemeine  Grundsätze.
Vangerow,  §  273.  —  Windscheid,  §  436.  —  Brinz,  §  502.
Die  Mutter  und  die  Großmutter  sowie  die  Geistlichen  (abgesehen
von  den  Bischöfen  und  Mönchen)  sind  zur  Uebernahme  der  Vormundberechtigt, ¬
  nicht  verpflichtet;  sie  werden  also  erst  dann  Vormünder,
schaft
sie  der  Obervormundschaftsbehörde  erklären,  daß  sie  zur  Ueberwenn ¬

der  Vormundschaft  bereit  sind!.  Alle  übrigen  Personen
nahme
zur  Uebernahme  des  vormundschaftlichen  Amtes
sind
eines  öffentlichen)  verpflichtet?;  sie  werden  ipso
(als
in  dem  Augenblick  Vormünder,  wo  ihnen  die  Voriure ¬

schaft  deferirt  wird;  ihre  Pflichten  als  Vormünder  bemund ¬

freilich  erst  in  dem  Augenblick,  wo  ihnen  die  Delation  bekannt
ginnen
Nach  der  Reichsgesetzgebung  des  16.  Jahrhunderts“  darf  aber
wird"
der  Vormund  sich  erst  dann  der  Verwaltung  seines  Amtes  unterziehen,
wenn  er  durch  eine  Bestallung  (Tutorium,  Curatorium)  seitens  der  Obervormundschaftsbehörde ¬
  dazu  ermächtigt  worden  ist  (unpassend  confirmatio
iuris  Germanici  genannt  im  Gegensatz  zu  der  conf.  iuris  Romani,  §  372
Note  10);  der  Vormund  ist  verpflichtet,  diese  Bestallung  auszuwirken,
für  den  durch  seine  Zögerung  dem  Mündel  verursachten
und
haftet
Schaden.  Es  muß  der  Vormund  und  zwar  nach  der  Reichsgesetzgebung
sofort  nach  Aushändigung  der  Bestallung“  die  Erfüllung  seiner  Pflichten
eidlich  versprechen“;  er  muß  ferner  dem  Mündel  Sicherheit  leisten
48  l.  2.  D.  de  cur.  fur.  27,  10;  l.  12.  pr.  D.  de  tut.  et  cur.  dat.  26,  5.
1  Reichspolizeiordnung  v.  1548.  Tit.  31.  §  1;  v.  1577.  Tit.  32.  §  1.
1  Nov.  94.  c.  1;  Nov.  123.  c.  5.  —  2  l.  1.  pr.  D.  de  adm.  26,  7.  —  3  l.  l.
§  1.  l.  5.  §  10.  1.  17.  1.  58.  §  2.  D.  de  adm.  26,  7;  l.  8.  C.  eod.  5,  37;  l.  5.  C.
de  peric.  5,  38.  —  4  Reichspolizeiordnung  v.  1577.  Tit.  32.  §  2.  —  5  Reichspolizei6 ¬
  1.  7.  §§  4—7.  C.  de  cur.  fur.  5,  70;  Nov.  72.
ordnung  v.  1577.  Tit.  32.  §  3.
c.  2.  c.  8.
            
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