Buch I. Cap. 2. § 58.
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zweite Ehe, wenn Kinder aus der ersten vorhanden sind 13 und für
verdingte Ehen 12
IV. Nach Bamberger Landrecht bei Vorbehalt der Frau, welcher
vor Einbringung des Heirathsgutes erklärt werden muß 15
§ 58.
2. Rechtsverhältnisse während der Ehe.
Bei der partikulären Gütergemeinschaft gelten für das Rechtsverhältniß ¬
während der Dauer derselben folgende Grundsätze:
I. Objekt der Gemeinschaft. Die Grundlage des gemeinsamen ¬
Vermögens bildet:
1. Die Nutzung des Vermögens beider Ehegatten, welche in der
13 Durch Rathserlaß 2/11 1573 Sammlung 696 ist die zweite Ehe des
überlebenden Ehegatten einer versammten bekindeten Ehe gesetzlich der verdingten
gleichgestellt und für die Auseinandersetzung bei Auflösung derselben die Bestimmung ¬
Ref. XXXIII. 3. als anwendbar erklärt. Prenner, portio filialis
S. 64, Lahner, Einleitung § 101, Siebenkees, Int. Erbfolge § 101. Eine solche
Ehe ist ipso jure verdingt und es kann dieß auch nicht durch Vertrag abgeändert ¬
werden.
14 Ref. XXVIII. 2. 1. „Verdingte Heirath werden genennt so Mann und
Weib zusammenheirathen mit Geding und Bestimmung der Heirathgüter und
Vorbehaltung ihrer Nebengüter, die man ains Handgüter zu nennen pflegt."
Gesetzlich gilt hier ganz zweifellos Errungenschaftsgemeinschaft, da nach Ref. XXVIII.
2. 4 die Ersparung der jährlichen Abnutzung zur Hälfte getheilt wird. Die
älteren Schriftsteller nehmen nur an, daß dieß durch Uebung geändert sei Lahner,
Einleitung § 287 allgemein, Siebenkees Int. Erbf. § 76 bei den erbaren Bürgern
namentlich den vorderen Ständen. Auf diese Observanz bezieht sich allerdings
Rathsverlaß 28/6 1654 Sammlung 643, der aber einerseits dieselbe bestätigt
andererseits gleichwohl die Reformation nicht ändern will. Keinenfalls ist dieser
Begrif
„vorderste Bürger" jetzt noch anwendbar. Uebrigens sagt Prenner in
seiner 1704 erschienenen Diss. de portione filiali S. 65: »Obtinent autem
haec de acquaestu allata potissimum si non solum in conjugibus die ein
gemein Gewerbe v. g. des Bierbräuers mit einander gehabt haben." Die Sache
war also damals gar nicht so ausgemacht, wie Lahner und Siebenkees behaupten. ¬
Siebenkees widerspricht sich übrigens selbst, indem er J.E. § 107 anführt,
der Gewinnung könne ein Ehegatte entsagen außer bei gemeinsamen Gewerb.
Vgl. auch Hofmann, Eherecht 503. 27.
15 Dieser Vorbehalt, welcher zugleich das Erbieten zur Tragung der ehelichen ¬
Lasten zu enthalten hat, ist vor Illation des Heirathgutes zu erklären
L.R. S. 37. 39. Auch vertragsmäßig kann dieser Güterstand in der dritten
Ehe nicht bedungen werden, wenn in den beiden ersten Ehen allgemeine Gütergemeinschaft ¬
galt L.R. S. 323.