Metadaten : Bayrisches Civilrecht (1)

Buch  I.  Cap.  2.  §  58.
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zweite  Ehe,  wenn  Kinder  aus  der  ersten  vorhanden  sind  13  und  für
verdingte  Ehen  12
IV.  Nach  Bamberger  Landrecht  bei  Vorbehalt  der  Frau,  welcher
vor  Einbringung  des  Heirathsgutes  erklärt  werden  muß  15
§  58.
2.  Rechtsverhältnisse  während  der  Ehe.
Bei  der  partikulären  Gütergemeinschaft  gelten  für  das  Rechtsverhältniß ¬
  während  der  Dauer  derselben  folgende  Grundsätze:
I.  Objekt  der  Gemeinschaft.  Die  Grundlage  des  gemeinsamen ¬
  Vermögens  bildet:
1.  Die  Nutzung  des  Vermögens  beider  Ehegatten,  welche  in  der
13  Durch  Rathserlaß  2/11  1573  Sammlung  696  ist  die  zweite  Ehe  des
überlebenden  Ehegatten  einer  versammten  bekindeten  Ehe  gesetzlich  der  verdingten
gleichgestellt  und  für  die  Auseinandersetzung  bei  Auflösung  derselben  die  Bestimmung ¬
  Ref.  XXXIII.  3.  als  anwendbar  erklärt.  Prenner,  portio  filialis
S.  64,  Lahner,  Einleitung  §  101,  Siebenkees,  Int.  Erbfolge  §  101.  Eine  solche
Ehe  ist  ipso  jure  verdingt  und  es  kann  dieß  auch  nicht  durch  Vertrag  abgeändert ¬
  werden.
14  Ref.  XXVIII.  2.  1.  „Verdingte  Heirath  werden  genennt  so  Mann  und
Weib  zusammenheirathen  mit  Geding  und  Bestimmung  der  Heirathgüter  und
Vorbehaltung  ihrer  Nebengüter,  die  man  ains  Handgüter  zu  nennen  pflegt."
Gesetzlich  gilt  hier  ganz  zweifellos  Errungenschaftsgemeinschaft,  da  nach  Ref.  XXVIII.
2.  4  die  Ersparung  der  jährlichen  Abnutzung  zur  Hälfte  getheilt  wird.  Die
älteren  Schriftsteller  nehmen  nur  an,  daß  dieß  durch  Uebung  geändert  sei  Lahner,
Einleitung  §  287  allgemein,  Siebenkees  Int.  Erbf.  §  76  bei  den  erbaren  Bürgern
namentlich  den  vorderen  Ständen.  Auf  diese  Observanz  bezieht  sich  allerdings
Rathsverlaß  28/6  1654  Sammlung  643,  der  aber  einerseits  dieselbe  bestätigt
andererseits  gleichwohl  die  Reformation  nicht  ändern  will.  Keinenfalls  ist  dieser
Begrif
„vorderste  Bürger"  jetzt  noch  anwendbar.  Uebrigens  sagt  Prenner  in
seiner  1704  erschienenen  Diss.  de  portione  filiali  S.  65:  »Obtinent  autem
haec  de  acquaestu  allata  potissimum  si  non  solum  in  conjugibus  die  ein
gemein  Gewerbe  v.  g.  des  Bierbräuers  mit  einander  gehabt  haben."  Die  Sache
war  also  damals  gar  nicht  so  ausgemacht,  wie  Lahner  und  Siebenkees  behaupten. ¬
  Siebenkees  widerspricht  sich  übrigens  selbst,  indem  er  J.E.  §  107  anführt,
der  Gewinnung  könne  ein  Ehegatte  entsagen  außer  bei  gemeinsamen  Gewerb.
Vgl.  auch  Hofmann,  Eherecht  503.  27.
15  Dieser  Vorbehalt,  welcher  zugleich  das  Erbieten  zur  Tragung  der  ehelichen ¬
  Lasten  zu  enthalten  hat,  ist  vor  Illation  des  Heirathgutes  zu  erklären
L.R.  S.  37.  39.  Auch  vertragsmäßig  kann  dieser  Güterstand  in  der  dritten
Ehe  nicht  bedungen  werden,  wenn  in  den  beiden  ersten  Ehen  allgemeine  Gütergemeinschaft ¬
  galt  L.R.  S.  323.
            
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