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Für die im Auslande begangene Uebertretung der unerlaubten
Eheschliessung beginnt für den, derselben schuldigen österreichischen
Unterthan die zur Verjährung der Uebertretung und Strafe erforderliche ¬
Zeit erst mit dem Tage seiner Rückkehr in die österreichischen
Staaten zu laufen (Gesetz über die Ehen der Katholiken, §. 35: R. G. B.
1856, Nr. 185, S. 614). Wäre der Uebertreter schon gültig verheirathet
gewesen und hätte im Auslande eine nach österreichischen Gesetzen
ungültige Ehetrennung erwirkt, nach welcher er dann zu einer zweiten
Ehe geschritten wäre, so müsste er in Oesterreich auch noch als Verbrecher ¬
wegen zweifacher Ehe gestraft werden; so z. B., wenn Eheleute
österreichischer Nationalität, deren ein Theil der katholischen, der
andere aber der protestantischen Religion angehört, in einem protestantischen ¬
Lande eine, nach dem dortländigen Gesetze zulässige
Trennung vom Ehebande erwirkt hätten, und nun zur Eingehung
einer anderen Ehe schreiten würden, da doch nach dem österreichischen
Gesetze das Band der Ehe unauflösbar ist, wenn auch nur ein Theil
schon zur Zeit der geschlossenen Ehe der katholischen Religion zugethan ¬
war (a. b. G. B. §. 111; Anweisung für die geistlichen Gerichte,
§. 20, S. 624).
Die Uebertretung der in einigen österreichischen Kronländern
bestehenden Vorschrift, wornach zur Eheschliessung der s. g. politische ¬
Ehe-Consens einzuholen kommt (Nr. 62), ist, die Ehe möge
im In- oder Auslande geschlossen worden sein, von den politischen
Behörden zu untersuchen und als Uebertretung einer politischen Vorschrift ¬
angemessen zu bestrafen (Verordnung des Ministeriums des
Innern, vom 28. December 1852: R. G. B. 1853, Nr. 21, S. 133).
66. Von den Rechten der Ehegatten: a. Personen-Rechte.
Die Ehegatten-Rechte zerfallen in Personen- und Sachenrechte; ¬
sie werden im österreichischen bürgerlichen Gesetzbuche,
dem darin befolgten System gemäss, abgesondert in den vom Personenund ¬
vom Sachenrechte handelnden beiden Theilen erörtert (a. b. G.
B. 2. Hauptstück; vom dem Eherechte: Rechte und Verbindlichkeiten
der Ehegatten, §. 89-92; 28. Hauptstück: Von den Ehepacten,
§. 1217—1266). Zur leichteren Uebersicht sollen hier gleich beide
Cathegorien betrachtet werden.
Die Personen-Rechte der Ehegatten sind auch in Bezug
auf internationale Verhältnisse von dem österreichischen Richter nach
den Bestimmungen über den Zustand der Person und der persönlichen
Rechtsfähigkeit (Nr. 12—-14) zu beurtheilen. Insbesondere richtet
sich die eheliche Gewalt, nämlich der Inbegriff der Rechte des
Mannes als Haupt der Familie (a. b. G. B. §. 91), nach den Heimats-