Volltext : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Oesterreich geltenden internationalen Privatrechtes

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Für  die  im  Auslande  begangene  Uebertretung  der  unerlaubten
Eheschliessung  beginnt  für  den,  derselben  schuldigen  österreichischen
Unterthan  die  zur  Verjährung  der  Uebertretung  und  Strafe  erforderliche ¬
  Zeit  erst  mit  dem  Tage  seiner  Rückkehr  in  die  österreichischen
Staaten  zu  laufen  (Gesetz  über  die  Ehen  der  Katholiken,  §.  35:  R.  G.  B.
1856,  Nr.  185,  S.  614).  Wäre  der  Uebertreter  schon  gültig  verheirathet
gewesen  und  hätte  im  Auslande  eine  nach  österreichischen  Gesetzen
ungültige  Ehetrennung  erwirkt,  nach  welcher  er  dann  zu  einer  zweiten
Ehe  geschritten  wäre,  so  müsste  er  in  Oesterreich  auch  noch  als  Verbrecher ¬
  wegen  zweifacher  Ehe  gestraft  werden;  so  z.  B.,  wenn  Eheleute
österreichischer  Nationalität,  deren  ein  Theil  der  katholischen,  der
andere  aber  der  protestantischen  Religion  angehört,  in  einem  protestantischen ¬
  Lande  eine,  nach  dem  dortländigen  Gesetze  zulässige
Trennung  vom  Ehebande  erwirkt  hätten,  und  nun  zur  Eingehung
einer  anderen  Ehe  schreiten  würden,  da  doch  nach  dem  österreichischen
Gesetze  das  Band  der  Ehe  unauflösbar  ist,  wenn  auch  nur  ein  Theil
schon  zur  Zeit  der  geschlossenen  Ehe  der  katholischen  Religion  zugethan ¬
  war  (a.  b.  G.  B.  §.  111;  Anweisung  für  die  geistlichen  Gerichte,
§.  20,  S.  624).
Die  Uebertretung  der  in  einigen  österreichischen  Kronländern
bestehenden  Vorschrift,  wornach  zur  Eheschliessung  der  s.  g.  politische ¬
  Ehe-Consens  einzuholen  kommt  (Nr.  62),  ist,  die  Ehe  möge
im  In-  oder  Auslande  geschlossen  worden  sein,  von  den  politischen
Behörden  zu  untersuchen  und  als  Uebertretung  einer  politischen  Vorschrift ¬
  angemessen  zu  bestrafen  (Verordnung  des  Ministeriums  des
Innern,  vom  28.  December  1852:  R.  G.  B.  1853,  Nr.  21,  S.  133).
66.  Von  den  Rechten  der  Ehegatten:  a.  Personen-Rechte.
Die  Ehegatten-Rechte  zerfallen  in  Personen-  und  Sachenrechte; ¬
  sie  werden  im  österreichischen  bürgerlichen  Gesetzbuche,
dem  darin  befolgten  System  gemäss,  abgesondert  in  den  vom  Personenund ¬
  vom  Sachenrechte  handelnden  beiden  Theilen  erörtert  (a.  b.  G.
B.  2.  Hauptstück;  vom  dem  Eherechte:  Rechte  und  Verbindlichkeiten
der  Ehegatten,  §.  89-92;  28.  Hauptstück:  Von  den  Ehepacten,
§.  1217—1266).  Zur  leichteren  Uebersicht  sollen  hier  gleich  beide
Cathegorien  betrachtet  werden.
Die  Personen-Rechte  der  Ehegatten  sind  auch  in  Bezug
auf  internationale  Verhältnisse  von  dem  österreichischen  Richter  nach
den  Bestimmungen  über  den  Zustand  der  Person  und  der  persönlichen
Rechtsfähigkeit  (Nr.  12—-14)  zu  beurtheilen.  Insbesondere  richtet
sich  die  eheliche  Gewalt,  nämlich  der  Inbegriff  der  Rechte  des
Mannes  als  Haupt  der  Familie  (a.  b.  G.  B.  §.  91),  nach  den  Heimats-
            
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