Drittes Buch. Das Obligationenrecht.
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Vom Augenblicke der Compensabilität an hören daher auch die
Rechte auf Zinsforderungen auf, gleichsam als ob man sich schon
im Augenblicke der Entstehung der Gegenforderung auf die Compensation ¬
berufen hätte. Diese Wirkung bezeichnen die Quellen,
indem sie sagen: ipso iure compensari 68). Man kann darunter aber
auch verstehen, dass das Recht auf die Compensation ipso iure
begründet ist und der Richter die Compensation zulassen muss,
wenn die Voraussetzungen derselben begründet sind, oder endlich 69
dass der Satz eine Verallgemeinerung der Compensationspflicht des
argentarius und bonorum emtor ausdrückte, so dass es nun der
Einrückung einer exceptio doli in die Klagformel zur Herbeiführung
der Compensation überall nicht mehr bedurfte ?0).
Ursprünglich war das Compensationsrecht und zwar als ein
ipso iure dem Beklagten zuständiges Recht nur bei Gegenforderungen, ¬
die auf fungible Sachen derselben Art gingen, und nur bei
bonae fidei obligationes, die auf einem und demselben Rechtsgrunde
beruhten (connex waren), später wurde sie auch bei Gegenforderungen ¬
ex dispari causa, und seit Marc Aurel war sie auch bei
stricti iuris obligationes zulässig"1). Vor Marc Aurel nahm der Prätor
wenn im iudicium stricti iuris der Beklagte sich sogleich in iure (vor
Ertheilung der formula) auf eine compensable Gegenforderung berief, ¬
eine exceptio doli (generalis) in die formula auf, welche, wenn
der Beklagte in iudicio das Dasein seiner Gegenforderung darthat,
zur absolutio des Beklagten führte, ohne Rücksicht ob seine Gegenforderung ¬
theilweise oder ganz die Höhe der klägerischen Forderung ¬
erreichte. Marc Aurel legte nun der exceptio doli in derartigen ¬
Fällen die Compensationswirkung bei, dass jetzt der
68) L. 4. 10. pr. 1. 21. Dig. h. t. XVI. 2; Alexander c. 4. h. t. IV. 31;
vgl. l. 5. eod. 1. 11. Dig. h. t. l. 7. Cod. de solut. VIII. 43.— Es kann daher auch
von einer mora und deren Nachtheilen für die Zwischenzeit keine Rede sein.
Vgl. 1. 40. de R. c. XII. 1. (eine der sog. leges damnatae der Glossatoren):
... non enim in mora est is, a quo pecunia propter exceptionem peti non
potest."
69) Auf Grund von Paulus Sent. Rec. II. 5. §. 3.
70) Gai. IV. 61—68; §. 30. 39. Inst. de act. IV. 6; Dig. XVI. 2; Cod.
IV. 31; Dernburg, Geschichte und Theorie der Compensation. 2. Aufl. Heidelberg -
1868; Vangerow §. 618; Windscheid §. 248 ff.; Ubbelohde,
Ueber den Satz: Ipso iure compensatur. Göttingen 1858; Schwanert, Die
Compensation nach röm. Recht. Rostock 1871; Bruns-Eck in Holtzendorff's -
Encycl. a. a. O. §. 66; Eisele, Die Compens. Berl. 1876. Ueber
die geschichtl. Entwickelung vgl. bes. Sohm, Institut. S. 260 ff.; Stampe,
Das Compensationsverfahren im vorjust. stricti iuris iudicium. Leipzig 1886;
Dernburg, Pand. II. §. 62.
71) Paul. II. 5. 3; §. 30. Inst. de act. IV. 6.