Volltext : Vering, Friedrich Heinrich Theodor Hubert: Geschichte und Pandekten des römischen und heutigen gemeinen Privatrechts

Drittes  Buch.  Das  Obligationenrecht.
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Vom  Augenblicke  der  Compensabilität  an  hören  daher  auch  die
Rechte  auf  Zinsforderungen  auf,  gleichsam  als  ob  man  sich  schon
im  Augenblicke  der  Entstehung  der  Gegenforderung  auf  die  Compensation ¬
  berufen  hätte.  Diese  Wirkung  bezeichnen  die  Quellen,
indem  sie  sagen:  ipso  iure  compensari  68).  Man  kann  darunter  aber
auch  verstehen,  dass  das  Recht  auf  die  Compensation  ipso  iure
begründet  ist  und  der  Richter  die  Compensation  zulassen  muss,
wenn  die  Voraussetzungen  derselben  begründet  sind,  oder  endlich  69
dass  der  Satz  eine  Verallgemeinerung  der  Compensationspflicht  des
argentarius  und  bonorum  emtor  ausdrückte,  so  dass  es  nun  der
Einrückung  einer  exceptio  doli  in  die  Klagformel  zur  Herbeiführung
der  Compensation  überall  nicht  mehr  bedurfte  ?0).
Ursprünglich  war  das  Compensationsrecht  und  zwar  als  ein
ipso  iure  dem  Beklagten  zuständiges  Recht  nur  bei  Gegenforderungen, ¬
  die  auf  fungible  Sachen  derselben  Art  gingen,  und  nur  bei
bonae  fidei  obligationes,  die  auf  einem  und  demselben  Rechtsgrunde
beruhten  (connex  waren),  später  wurde  sie  auch  bei  Gegenforderungen ¬
  ex  dispari  causa,  und  seit  Marc  Aurel  war  sie  auch  bei
stricti  iuris  obligationes  zulässig"1).  Vor  Marc  Aurel  nahm  der  Prätor
wenn  im  iudicium  stricti  iuris  der  Beklagte  sich  sogleich  in  iure  (vor
Ertheilung  der  formula)  auf  eine  compensable  Gegenforderung  berief, ¬
  eine  exceptio  doli  (generalis)  in  die  formula  auf,  welche,  wenn
der  Beklagte  in  iudicio  das  Dasein  seiner  Gegenforderung  darthat,
zur  absolutio  des  Beklagten  führte,  ohne  Rücksicht  ob  seine  Gegenforderung ¬
  theilweise  oder  ganz  die  Höhe  der  klägerischen  Forderung ¬
  erreichte.  Marc  Aurel  legte  nun  der  exceptio  doli  in  derartigen ¬
  Fällen  die  Compensationswirkung  bei,  dass  jetzt  der
68)  L.  4.  10.  pr.  1.  21.  Dig.  h.  t.  XVI.  2;  Alexander  c.  4.  h.  t.  IV.  31;
vgl.  l.  5.  eod.  1.  11.  Dig.  h.  t.  l.  7.  Cod.  de  solut.  VIII.  43.—  Es  kann  daher  auch
von  einer  mora  und  deren  Nachtheilen  für  die  Zwischenzeit  keine  Rede  sein.
Vgl.  1.  40.  de  R.  c.  XII.  1.  (eine  der  sog.  leges  damnatae  der  Glossatoren):
...  non  enim  in  mora  est  is,  a  quo  pecunia  propter  exceptionem  peti  non
potest."
69)  Auf  Grund  von  Paulus  Sent.  Rec.  II.  5.  §.  3.
70)  Gai.  IV.  61—68;  §.  30.  39.  Inst.  de  act.  IV.  6;  Dig.  XVI.  2;  Cod.
IV.  31;  Dernburg,  Geschichte  und  Theorie  der  Compensation.  2.  Aufl.  Heidelberg -
  1868;  Vangerow  §.  618;  Windscheid  §.  248  ff.;  Ubbelohde,
Ueber  den  Satz:  Ipso  iure  compensatur.  Göttingen  1858;  Schwanert,  Die
Compensation  nach  röm.  Recht.  Rostock  1871;  Bruns-Eck  in  Holtzendorff's -
  Encycl.  a.  a.  O.  §.  66;  Eisele,  Die  Compens.  Berl.  1876.  Ueber
die  geschichtl.  Entwickelung  vgl.  bes.  Sohm,  Institut.  S.  260  ff.;  Stampe,
Das  Compensationsverfahren  im  vorjust.  stricti  iuris  iudicium.  Leipzig  1886;
Dernburg,  Pand.  II.  §.  62.
71)  Paul.  II.  5.  3;  §.  30.  Inst.  de  act.  IV.  6.
            
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